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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verwaltungsanordnung über die Organisation
der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Gustav-Heinemann-Haus -
AV d. JM vom 6. Dezember 2007 (2060 - I B. 12)
in der Fassung vom 13. Mai 2008


1

Die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus - ist eine Einrichtung des Landes. Sie führt die Bezeichnung

"Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen
- Gustav-Heinemann-Haus -".
Ihre Postanschrift lautet:
August-Schmidt-Ring 20
45664 Recklinghausen

2

Die Justizakademie führt das Landeswappen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe f der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des Kleinen Landessiegels lautet:
"Justizakademie  des  Landes  Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -".

3

Die Justizakademie untersteht der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des Justizministeriums.

4

Die Justizakademie wird von einer Richterin/einem Richter oder einer Beamtin/einem Beamten des höheren Dienstes geleitet. Zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird ebenfalls eine Richterin/ein Richter oder eine Beamtin/ein Beamter des höheren Dienstes bestellt. Mit den Aufgaben der Geschäftsleitung wird eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes betraut.

5

Die Leitung der Justizakademie führt im Schriftverkehr die Bezeichnung: "Die Leiterin/Der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -".
Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter zeichnen mit dem Zusatz "In Vertretung"; die Geschäftsleitung und das weiter erforderliche Personal zeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

6

Die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt der Justizakademie.

7

Bei der Justizakademie werden eine Auszahlungsstelle zur Auszahlung von Personal- und Sachausgaben im baren Zahlungsverkehr und eine Geldannahmestelle für die Bareinzahlungen an Einnahmen aus dem gastronomischen Betrieb der Justizakademie, aus der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung, für verabreichte Personalessen und aus der Abrechnung privater Telefongespräche errichtet, die der Gerichtszahlstelle Recklinghausen angeschlossen sind. Für die Geschäftsführung der Auszahlungs- und Geldannahmestelle gelten die Zahlstellenbestimmungen (ZBest) - Anlage 2 zu Nr. 5.2 VV zu § 79 LHO - und die ergangenen besonderen Bestimmungen.

8

Die für die Justizbehörden erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten auch für die Justizakademie, soweit sich aus Sonderregelungen nichts anderes ergibt.

9

Die Justizakademie hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entwicklung und Umsetzung der Fortbildungsmaßnahmen für die nordrhein-westfälische Justiz

- Vorbereitung, Organisation und Durchführung der im Auftrag des Justizministeriums innerhalb von Nordrhein-Westfalen zu veranstaltenden Fortbildungstagungen (einschließlich der Seminare für Ausbilder, Prüfer, Referendare und Beamtenanwärter), und zwar in Abstimmung mit dem Justizministerium

- Festsetzung und Zahlbarmachung der Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den vorgenannten Veranstaltungen

- Vorbereitung, Organisation und Durchführung bezirklicher Fortbildungsmaßnahmen in Abstimmung mit den Mittelbehörden und den Justizvollzugseinrichtungen

- Beratung der Mittelbehörden und Justizvollzugseinrichtungen in Fortbildungsangelegenheiten

- Vorbereitung der Fortbildungsjahresprogramme

- Erstellen eines abgestimmten Beitrags für den Justizvollzug zum zentralen Fortbildungsprogramm.

Daneben dient die Justizakademie als Tagungsstätte für

- justizinterne Dienstbesprechungen und Konferenzen

- Veranstaltungen anderer Träger.

10

In-Kraft-Treten

Diese AV tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Allgemeine Verfügung vom 24.10.1996 (2060 - I B.12) - JMBl. NRW S. 253 - in der Fassung vom 11.04.2001 aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 13. Mai 2008 (2060 - V. 155) - JMBl. NRW S. 133 -