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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Zuweisung von Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle;
hier: Stammdienststelle
AV d. JM vom 19. September 1988 (2142 - I B. 28)
-JMBl. NW S. 229 -
in der Fassung vom 4. Dezember 2013 (2142 - Z. 28)


Gemäß § 7 Abs. 5 TEVO bestimme ich zur Stammdienststelle:

1.
für die Referendarinnen und (Fn 1) Referendare ein Landgericht,

2.
für die Rechtspflegeranwärterinnen und (Fn 1) Rechtspflegeranwärter ein großes Amtsgericht,

3.
für die Regierungsinspektoranwärterinnen und (Fn 1) Regierungsinspektoranwärter eine Justizvollzugsanstalt, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet,

4.
für die Gerichtsvollzieheranwärterinnen und (Fn 1) Gerichtsvollzieheranwärter ein Amtsgericht des ersten Ausbildungsabschnitts,

5.
für die Justizsekretäranwärterinnen und (Fn 1) Justizsekretäranwärter ein Amtsgericht des ersten Ausbildungsabschnitts,

6.
für die Regierungssekretäranwärterinnen und (Fn 1) Regierungssekretäranwärter eine Justizvollzugsanstalt, deren Geschäftsanfall eine umfassende Ausbildung gewährleistet.

7.
für die Justizvollzugsobersekretäranwärterinnen und (Fn 1) Justizvollzugsobersekretäranwärter eine Justizvollzugsanstalt,

8.
für die Oberwerkmeisteranwärterinnen und (Fn 1) Oberwerkmeisteranwärter in der Regel eine Justizvollzugsanstalt, die über größere Arbeitsbetriebe verfügt.

9.
für die Justizoberwachtmeisteranwärterinnen und (Fn 1) Justizoberwachtmeisteranwärter ein Amtsgericht,

und zwar regelmäßig die für die Ausbildung vorgesehene, dem Wohnort innerhalb des Ausbildungsbezirks nächstgelegene Behörde.
Sofern nicht ohnehin ihre bzw. seine Zuständigkeit gegeben ist, trifft in Zweifelsfällen die Entscheidung die Präsidentin / der Präsident des Oberlandesgerichts, die Generalstaatsanwältin / der Generalstaatsanwalt bzw. das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. (Fn 1)

Diese AV tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die AV vom 20. Dezember 1968 (JMBl. NW 1969 S. 14) aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 4. Dezember 2013 - JMBl. NW S. 349 -. Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.