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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Behandlung des Bargebots und von Sicherheitsleistungen
im Zwangsversteigerungsverfahren
AV d. JM vom 24. Juli 2008 (5221 - Z. 34)
- JMBl. NRW S. 185 -
in der Fassung vom 16. Juli 2019
- JMBl. NRW S. 70 -


Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - (Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006, BGBl. I S. 3416) und der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG und über Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren (ZahlVO) vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 527) wird bestimmt:

1
In Zwangsversteigerungsverfahren sind nur noch die folgenden Zahlungsarten zulässig:

1.1
Zahlung des Bargebots auf das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz in Hamm (Fn 3) bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Helaba - (Fn 2) Düsseldorf (Kontonummer: 1474816, BLZ: 300 500 00, IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16, BIC: WELADEDD) oder durch Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 49 ZVG),

1.2
Zahlung des Schuldners oder eines Dritten in Höhe des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages auf das vorstehend bezeichnete Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz in Hamm (Fn 3) (§ 75 ZVG),

1.3
Sicherheitsleistung durch Übergabe von Schecks nach § 69 Abs. 2 ZVG, Bürgschaften nach § 69 Abs. 3 ZVG und vorherige Überweisungen nach §§ 69 Abs. 4, 70 Abs. 2 Satz 2 ZVG auf das vorstehend bezeichnete Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz in Hamm. (Fn 3)

2
Die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm (Fn 3) teilt eingehende Zahlungen unter Angabe aller im Verwendungszweck aufgeführten Angaben dem Versteigerungsgericht auf elektronischem Wege umgehend mit.

3
In Zwangsversteigerungsverfahren sind Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ermächtigt, Schecks als Zahlungsmittel zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung anzunehmen. Der als Rechtpflegerin im Zwangsversteigerungsverfahren eingesetzten Beamtin oder dem als Rechtspfleger eingesetzten Beamten dürfen nicht zugleich Aufgaben der Hinterlegungsstelle zugewiesen werden.

Wird bei der Abgabe von Geboten durch Übergabe von Schecks oder Bürgschaftsurkunden an das Versteigerungsgericht Sicherheit geleistet, sorgt die den Versteigerungstermin leitende Person für die sichere Aufbewahrung der Sicherheit. Die Annahme und die Rückgabe der Sicherheiten wird in der erforderlichen Weise überwacht und dokumentiert. Die Rückzahlung überwiesener und nicht mehr benötigter Sicherheitsleistungen erfolgt nach dem Versteigerungstermin in entsprechender Anwendung von Nr. 5 an die jeweilige Einzahlerin oder den jeweiligen Einzahler.

Über die Sicherheitsleistung der oder des Meistbietenden erteilt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Fällen der Übergabe eines Schecks oder einer Bürgschaftsurkunde eine Quittung; ein Scheck wird sodann nach Beendigung des Termins umgehend über die Zahlstelle an die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm abgeliefert. (Fn 3) Dem Scheck ist die Durchschrift der Quittung beizufügen. Die Zahlstelle (Fn 4) versieht die Durchschrift der Quittung mit einem Empfangsbekenntnis und gibt sie zu den Akten. Eine Bürgschaftsurkunde ist nach Erlass der Annahmeanordnung in die besonders gesicherte Aufbewahrung nach der Gewahrsamssachenanweisung zu nehmen. § 5 Abs. 2 Buchstabe b der Gewahrsamssachenanweisung bleibt unberührt.

4
Überwiesene Sicherheitsleistungen und Bargebote sowie den Gegenwert der eingereichten Schecks bucht die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm im Verwahrungsbuch. (Fn 3)

5
Die in der Zahlstellenverwahrung (Fn 4) befindlichen Geldbeträge werden nach dem Verteilungstermin auf Grund eines formlosen schriftlichen Ersuchens des Versteigerungsgerichts ausgezahlt. Das Ersuchen ist von der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger zu unterschreiben; Beträge und Namen von Empfangsberechtigten dürfen weder überschrieben noch geändert werden. Einer förmlichen Anordnung im Sinne der VV zu § 70 LHO bedarf es nicht. Besteht das Auszahlungsersuchen aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenmäßig (entsprechend § 9 Nr. 3 der AV d. JM vom 10. Mai 2000 (1463 - I D. 4) - JMBl. NRW S. 133 - (Fn 1)) zu verbinden. Auf einer dem Auszahlungsersuchen beizufügenden Zweitschrift hat die Zentrale Zahlstelle Justiz in Hamm (Fn 3) die Auszahlung(en) zu bestätigen. Die Zweitschrift ist zur Sachakte zurückzugeben und anschließend durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger auf die Vollständigkeit der Ausführung zu prüfen.

6
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig wird die Rundverfügung vom 6. Februar 1995 (5221 - I B. 34) aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 19. August 2008 (5221 - Z. 34) - JMBl. S. 215 mit Wirkung vom 1. August 2008

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 22. Oktober 2013 (5221 - Z. 34) - JMBl. NRW S. 256 -. Diese Allgemeine Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 2. März 2017. Diese AV tritt sofort in Kraft.

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 16. Juli 2019 (5221 - Z. 34). Diese AV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.