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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Rechtskundlicher Unterricht in der Sekundarstufe I
der allgemeinbildenden Schulen
Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung (524-6.03.15.06-69885) und des
Justizministeriums (6124 - V. 1)
vom 19. September 2008 - JMBI. NW S. 256 -
in der Fassung vom 11. April 2013 - JMBl. NRW S. 104


1.
Der rechtskundliche Unterricht wird im Rahmen freiwilliger Arbeitsgemeinschaften erteilt.

2.
Die Arbeitsgemeinschaft findet in der Regel in der 9. oder 10. Klasse der Sekundarstufe I statt und umfasst zehn bzw. zwölf Doppelstunden.

3.
An einer Arbeitsgemeinschaft sollen in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler teilnehmen.

4.
Die Teilnahme wird auf dem folgenden Zeugnis bescheinigt.

5.
Neben Lehrerinnen und Lehrern, die die Lehrbefähigung für das Fach Rechtswissenschaften in der Sekundarstufe II haben, kann den Unterricht erteilen, wer die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt oder ein Diplom als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger an der Fachhochschule für Rechtspflege (Diplom-Rechtspflegerin oder Diplom-Rechtspfleger) erworben hat. (Fn 1)


6.
Leitlinien, die verbindliche inhaltliche Vorgaben für die rechtskundlichen Arbeitsgemeinschaften setzen und Informationen zu Schulungsangeboten für die Lehrerinnen und Lehrer des rechtskundlichen Unterrichts sind unter folgender Internetadresse einzusehen: www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/rechtskunde/index.php

7.
Die Schulen stellen vor Ende des vorausgehenden Schuljahres die Zahl der interessierten Schülerinnen und Schüler fest. Sie unterrichten das Landgericht, in dessen Bezirk die Schule gelegen ist, über die Zahl der in jedem Schulhalbjahr benötigten Lehrkräfte.

8.
Das jeweilige Landgericht vermittelt die Lehrkräfte an die Schulen seines Bezirks und trifft die näheren Vereinbarungen. Dem jeweiligen Oberlandesgericht berichtet es die Zahl der Arbeitsgemeinschaften, das dann im Rahmen der Haushaltsmittel darüber entscheidet, wie viele Arbeitsgemeinschaften in den einzelnen Landgerichtsbezirken durchgeführt werden können.

9.
Die Entschädigung für die Erteilung rechtskundlichen Unterrichts erfolgt aus Mitteln des Justizhaushalts nach dem Gemeinsamen Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums vom 22.12.1965 (SMBL. 20322) in der jeweils geltenden Fassung. Fahrtkosten werden in tatsächlich entstandener Höhe erstattet.

10.
Die Oberlandesgerichte berichten spätestens zum 30. September für das abgelaufene Schuljahr:

* Wie viele Arbeitsgemeinschaften mit 10 bzw. 12 Doppelstunden in den jeweiligen Landgerichtsbezirken eingerichtet wurden,
* wie viele Personen aus welcher Berufsgruppe rechtskundlichen Unterricht erteilt haben,
* wie viele Arbeitsgemeinschaften in den verschiedenen Schulformen stattgefunden haben.

Für diese Angaben steht ein Formblatt zur Verfügung.

11.
Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 01. November 2008 in Kraft. Der Erlass vom 1. Januar 1997 (JMBl. NW S. 39) wird aufgehoben.



Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Justizministeriums vom 11. April 2013. Die Änderung tritt sofort in Kraft.