/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Organisationsstatut für das Justizvollzugs-
krankenhaus Nordrhein-Westfalen in Fröndenberg
AV d. JM vom 07.01.2010 (4402 - IV. 106) - JMBl. NRW S. 52 -

1
Status, Name


1.1
Das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen in 58730 Fröndenberg ist als Justizvollzugsanstalt eine Einrichtung des Landes. Ihm obliegt als Anstaltskrankenhaus (§ 65 Abs. 1 StVollzG, § 69 Abs. 1 JStVollzG NRW, § 24 Abs. 4 UVollzG NRW) die ambulante und stationäre Untersuchung und Behandlung akuter Krankheiten von Gefangenen und Sicherungsverwahrten.

1.2
Es führt die Bezeichnung: "Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen".

2
Dienst- und Fachaufsicht


2.1
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen führt die Aufsicht über das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen.

2.2
Die Fachaufsicht über die Ärztinnen und Ärzte des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen üben die an der Aufsicht über die Gesundheitsfürsorge zu beteiligenden Ärztinnen und Ärzte des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen aus.

3
Gliederung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen


Das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ist in einen Krankenhausbereich und in einen vollzuglichen Bereich gegliedert.

3.1
Zum Krankenhausbereich zählen die für die medizinische Versorgung erforderlichen Bereiche, namentlich die Bettenstationen, die Operations- und Ambulanzbereiche und die entsprechenden Funktionseinheiten, die Versorgungsbereiche sowie die Haushaltsabteilung (einschl. Küche) und Bauverwaltung.

3.2
Zum vollzuglichen Bereich zählen die Bereiche "Allgemeiner Vollzugsdienst" (einschl. Kammer und Fahrdienst) und "Fachdienste" (mit Ausnahme des medizinischen Dienstes) sowie die Verwaltung des Justizvollzugskrankenhauses (mit Ausnahme der Haushaltsabteilung und Bauverwaltung). Dem vollzuglichen Bereich angegliedert ist ferner die Mutter-Kind-Einrichtung.

4
Gliederung des Krankenhausbereiches


Im Krankenhausbereich des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen sind folgende Fachabteilungen eingerichtet:

4.1
Chirurgische Abteilung. Der Chirurgischen Abteilung ist die Zentralsterilisation und der Bereich Physikalische Behandlung zugeordnet.

4.2
Innere Abteilung. Der Inneren Abteilung ist das klinische Labor und die Röntgenabteilung zugeordnet. Eine Bettenstation der Inneren Abteilung wird als Infektionsstation betrieben.

4.3
Abteilung für Anästhesie. Der Abteilung für Anästhesie ist die Intensivbehandlungseinheit zugeordnet. Die Behandlung der auf der Intensivbehandlungseinheit untergebrachten Patienten erfolgt interdisziplinär.

4.4
Psychiatrische Abteilung.

5
Leitung des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen


5.1
Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen und deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind Beamte oder Beamtinnen des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Sie werden vom Justizministerium bestellt.

5.2
Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen vertritt das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen nach außen. Sie oder er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug (Gesamtverantwortung). Bestimmte Aufgabenbereiche können anderen Bediensteten des Krankenhauses zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung übertragen werden.

5.3
Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Bediensteten dieses Krankenhauses.

6
Leitung des Krankenhausbereiches des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen


Der Krankenhausbereich des Justizvollzugskrankenhauses hat eine eigenständige Leitung. Sie besteht aus der Kaufmännischen Leiterin oder dem Kaufmännischen Leiter (Nummer 6.1) und der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor (Nummer 6.2). Die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter hat den Vorsitz in der Krankenhausleitung. Sie oder er übt die ihr oder ihm obliegende Funktion im Benehmen mit der Ärztlichen Direktorin oder dem Ärztlichen Direktor aus.

6.1
Die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter wird durch das Justizministerium bestellt.

6.1.1
Zu den Aufgaben der Kaufmännischen Leiterin oder des Kaufmännischen Leiters gehören insbesondere

6.1.1.1
die Entscheidungen über die arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhausbereiches mit Ausnahme disziplinarrechtlicher Entscheidungen nach dem Landesdisziplinargesetz sowie beamtenrechtlicher Beurteilungen, die jeweils der Leiterin oder dem Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen vorbehalten bleiben; die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter trifft die ihr oder ihm obliegenden Entscheidungen über die arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Auftrag der Leiterin oder des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses; soweit die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter in arbeits- und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhausbereiches tätig wird, ist sie oder er der Leiterin oder dem Leiter der Hauptgeschäftsstelle sowie den dort eingesetzten Mitarbeiterinnen und den Mitarbeitern vorgesetzt,

6.1.1.2
die Organisation und Sicherstellung des reibungslosen Geschäftsablaufs des Krankenhausbereiches, die Optimierung der Verwaltungsabläufe sowie die Steuerung des Personal- und Organisationsentwicklungsprozesses in diesem Bereich; hierzu gehört unter anderem die Organisation der einzelnen Arbeitsplätze und Dienstposten einschl. der Festlegung der jeweiligen Aufgabenzuschnitte,

6.1.1.3
die Organisation, Leitung und Verantwortung des Haushalts- und Bauwesens im Justizvollzugskrankenhaus; der Aufgabenbereich umfasst die wirtschaftliche Steuerung der gesamten Einrichtung, insbesondere des Krankenhausbereiches. Die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter ist insoweit Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Haushaltsabteilung und Bauverwaltung.

6.1.2
Die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter darf dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unmittelbar berichten.

6.2
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor wird aus dem Kreis der Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzte der eingerichteten Fachabteilungen widerruflich durch das Justizministerium bestellt.

6.2.1
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des ärztlichen und pflegerischen Personals, des sonstigen medizinischen Assistenzpersonals sowie ihrer/seiner Vorzimmerkraft.

6.2.2
Zu den Aufgaben der Ärztlichen Direktorin oder des Ärztlichen Direktors gehören insbesondere,

6.2.2.1
die Zusammenarbeit der Fachabteilungen und der bei der medizinischen Behandlung mitwirkenden Dienste einschließlich der medizinischen Versorgungsdienste zu koordinieren und sicherzustellen,

6.2.2.2
grundsätzliche Regelungen für die Gestaltung von Dienstplänen (einschließlich des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft), Urlaubsplänen und Arbeitsabläufen für den ärztlichen, pflegerischen (insoweit im Benehmen mit den Leitenden Ärztinnen oder Leitenden Ärzten der weiteren Fachabteilungen und der Leitenden Pflegekraft) und sonstigen medizinischen Assistenzbereich zu treffen; die Regelungen sind der Kaufmännischen Leiterin oder dem Kaufmännische Leiter zur vorherigen Zustimmung vorzulegen,

6.2.2.3
die Wahrung der gesetzlichen Verpflichtungen im medizinischen Bereich, die Krankenhaushygiene einschließlich der Gesundheitsüberwachung der Bediensteten sowie die Überwachung und Durchführung aufsichts- oder gesundheitsbehördlicher Anordnungen sicherzustellen,

6.2.2.4
Grundsätze über die ärztlichen Aufzeichnungen und die ärztliche Dokumentation einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitung und des Datenschutzes aufzustellen,

6.2.2.5
die Zusammenarbeit mit den Anstaltsärztinnen und Anstaltsärzten, den für eine Fach- oder Notfallhilfe in Betracht kommenden Krankenhäusern und dem ärztlichen Dienst außerhalb des Vollzuges sowie den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens zu fördern und zu gewährleisten,

6.2.2.6
die wirtschaftliche und sparsame Verwendung des medizinischen Sachbedarfs zu regeln und zu überwachen,

6.2.2.7
die Fort- und Weiterbildung der ärztlichen sowie der im pflegerischen Bereich und im sonstigen medizinischen Assistenzbereich tätigen Bediensteten im Benehmen mit der Kaufmännischen Leiterin oder dem Kaufmännischen Leiter und der Leiterin oder des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen zu koordinieren,

6.2.2.8
bei der Ermittlung der Personalausstattung für den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den sonstigen medizinischen Assistenzbereich mitzuwirken,

6.2.2.9
die Erfassung von medizinischen und kaufmännischen Kennzahlen, Abrechnungs- und Controllingdaten durch das medizinische Personal und das sonstige medizinische Assistenzpersonal sicherzustellen.

7.
Ärztliche Leitung einer Fachabteilung


7.1
Die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt einer Fachabteilung und die ständige Vertretung wird vom Justizministerium bestellt.

7.2
Die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt einer Fachabteilung ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter des ärztlichen und pflegerischen Personals sowie des sonstigen medizinischen Assistenzpersonals der Abteilung.

7.3
Die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt einer Fachabteilung ist verantwortlich für die Behandlung der Patienten der Abteilung unbeschadet der Verantwortung der von ihr oder ihm mit den Aufgaben der Krankenversorgung betrauten Bediensteten.

7.4
Zu den Aufgaben der Leitenden Ärztin oder des Leitende Arztes einer Fachabteilung gehört insbesondere,

7.4.1
Dienstpläne (einschließlich der Bereitschaftsdienste und der Rufbereitschaft) und Urlaubspläne für den ärztlichen Bereich und das sonstige medizinische Assistenzpersonal aufzustellen sowie Arbeitsabläufe in diesem Bereich zu regeln; die Pläne und Regelungen sind der Krankenhausleitung zur Zustimmung vorzulegen,

7.4.2
für die Fortbildung des ärztlichen Personals und des sonstigen medizinischen Assistenzpersonals zu sorgen. Konsiliarisch zugezogene Ärztinnen oder Ärzte tragen die Verantwortung für ihr ärztliches Handeln selbst.

7.5
Erfolgt die Behandlung auf der interdisziplinär genutzten Intensivbehandlungsabteilung, ist die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt der Fachabteilung verantwortlich, soweit nicht die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt der Abteilung für Anästhesie fachlich zuständig ist.

8
Kooperation in Bezug auf die Behandlung von psychiatrisch kranken Gefangenen (Psychiatrische Abteilung)


In dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen ist in der Psychiatrischen Abteilung (Nummer 4.4) gestelltes Personal tätig. Insoweit gelten die Regelungen des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster vom 01.02.2006 in der jeweils aktuellen Fassung.

9
Nicht hauptamtliche fachärztliche Kräfte


In dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen sind nicht hauptamtliche fachärztliche Kräfte weiterer medizinischer Fachrichtungen tätig, die Patienten mit anderen Erkrankungen als denjenigen behandeln, die unter die unter Nummer 4.1 bis 4.3 aufgeführten Fachrichtungen zu fassen sind.

9.1
Eine gegebenenfalls erforderliche stationäre Aufnahme erfolgt auf den Bettenstationen der unter Nummer 4.1 bis 4.3 aufgeführten Abteilungen.

9.2
Nicht hauptamtliche fachärztliche Kräfte medizinischer Fachrichtungen, die nicht unter die unter Nummer 4.1 bis 4.3 aufgeführten Fachrichtungen zu fassen sind, tragen die Verantwortung für ihr fachliches ärztliches Handeln selbst.

9.3
Erfolgt die Behandlung auf der interdisziplinär genutzten Intensivbehandlungsabteilung, ist die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt der Abteilung für Anästhesie verantwortlich, soweit nicht die nicht hauptamtliche fachärztliche Kraft fachlich zuständig ist.

10
Leitende Pflegekraft


10.1
Die Leitende Pflegekraft und ihre Stellvertretung werden von der Krankenhausleitung bestellt.

10.2
Die Leitende Pflegekraft ist verantwortlich für den Dienst im pflegerischen Bereich des Krankenhauses und wirkt auf die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der pflegerischen Versorgung hin. Sie ist insoweit weisungsbefugt.

10.3
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,

10.3.1
Dienstpläne (einschließlich der Bereitschaftsdienste und der Rufbereitschaft) und Urlaubspläne für den pflegerischen Bereich aufzustellen sowie Arbeitsabläufe im pflegerischen Bereich zu regeln; die Pläne und Regelungen sind der Krankenhausleitung zur Zustimmung vorzulegen,

10.3.2
für die Fort- und Weiterbildung des gesamten Pflegepersonals zu sorgen,

10.3.3
bei der Ermittlung der Personalausstattung für den pflegerischen Bereich mitzuwirken,

10.3.4
die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der pflegerischen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter zu regeln und zu überwachen.

11
Krankenhauskonferenz


Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen beruft in regelmäßigen Abständen eine Krankenhauskonferenz ein, an der neben ihr oder ihm der Kaufmännische Leiter oder die Kaufmännische Leiterin, die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter teilnehmen. Bei Bedarf kann die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen weitere Personen hinzuziehen.

12
Anwendung der DOG


Die Vorschriften der Dienstordnung für das Gesundheitswesen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (DOG) in der jeweils geltenden Fassung finden auf das Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Organisationsstatut etwas anderes ergibt.

13
Zeichnungsformen


13.1
Die Leiterin oder der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen führt im Schriftverkehr die Bezeichnung "Die Leiterin/Der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses Nordrhein-Westfalen".

13.2
Die Vertreterin oder der Vertreter zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung". Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter sowie die Sachbearbeiterinnen und die Sachbearbeiter zeichnen in Verwaltungssachen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

13.3
Der übrige Schriftverkehr der Justizvollzugsanstalt wird unter dem Briefkopf "Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen" geführt.

13.4
Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die Leitende Ärztin oder der Leitende Arzt einer Fachabteilung, die Anstaltsgeistlichen und die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter verwenden in rein ärztlichen bzw. rein seelsorglichen bzw. rein kaufmännischen Angelegenheiten den Briefkopf nach Nummer 13.3 mit einem entsprechenden Zusatz (z.B. "Die Leitende Ärztin/Der Leitende Arzt der ... Abteilung", "Die Kaufmännische Leiterin/Der Kaufmännische Leiter"). Nummer 6.1.1.1 bleibt unberührt.

14
Funktion des oder der Beauftragten für den Haushalt


Die Kaufmännische Leiterin oder der Kaufmännische Leiter wird als Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt im Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen bestellt (§ 9 LHO).

15
In-Kraft-Treten, Aufhebungsvorschrift


Diese AV tritt mit Wirkung vom 15.01.2010 in Kraft. Die AV d. JM vom 5. Juli 1985 (4402 - IV B. 106), JMBl. NW S. 170, in der Fassung vom 18. Dezember 2007, tritt zum selben Zeitpunkt außer Kraft.