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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Gefangenenarbeit für Bedienstete der Justizverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 27. Mai 2011 (2402 - IV. 21)

Die Bediensteten der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen können im Rahmen der folgenden Bestimmungen die Arbeit von Gefangenen in Anspruch nehmen und Erzeugnisse der Arbeitsbetriebe der Justizvollzugsanstalten beziehen.

1
Allgemeine Bestimmungen

1.1
Arbeiten für Bedienstete sollen Arbeiten für andere Auftraggeber (Behörden, Unternehmen etc.) nicht verzögern bzw. beeinträchtigen.

1.2
Die Gefangenenarbeit ist schriftlich in Auftrag zu geben; über die Ausführung des Auftrags entscheidet die Leitung der Arbeitsverwaltung. Den Auftrag gebenden Bediensteten ist nicht gestattet, wegen der Erledigung von Arbeitsaufträgen unmittelbar mit Gefangenen in Verbindung zu treten.

1.3
Verstöße gegen diese Bestimmungen über die Gefangenenarbeit haben ungeachtet etwaiger disziplinarischer Ahndung den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss der Bediensteten / des Bediensteten von der Erteilung von Aufträgen zur Folge. Die Entscheidung hierüber trifft die Anstaltsleitung.

1.4
Die Auftrag gebenden Bediensteten haben vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich anzuerkennen, dass die Justizverwaltung für die von Gefangenen verursachten Schäden keinen Ersatz leistet.

2
Zugelassene Arbeiten und Bezug von Erzeugnissen

2.1
Es können Aufträge übernommen werden, die die Betriebe der Arbeitsverwaltung üblicherweise oder für sonstige Auftraggeber ausführen. Erzeugnisse der Eigenbetriebe können bezogen werden, soweit sie für den allgemeinen Verkauf hergestellt werden.
Ausgenommen sind der Verkauf von unverarbeiteten Rohstoffen und die Durchführung von Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sowie deren Reinigung und Pflege.

2.2
Außerhalb der Anstalt können Garten- und Aufräumungsarbeiten ausgeführt werden. Die Ausführung jeglicher Bau- und Bauhilfsarbeiten durch Gefangene ist untersagt.

3
Preise und Löhne

Die Preise der Erzeugnisse sind nach Nr. 19 bzw. die Löhne für die Inanspruchnahme der Gefangenenarbeit nach Nr. 20 der Geschäftsanweisung für die Arbeitsverwaltung der Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (GAV; - RV des JM vom 26.11. 2010 - 4446 - IV B. 35 - in der jeweils gültigen Fassung) zu berechnen.

4
In-Kraft-Treten

Diese Rundverfügung tritt zum 1. Juni 2011 in Kraft; gleichzeitig wird die Rundverfügung vom 17. Oktober 2007 (2402 – IV B. 21) aufgehoben.