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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte als Zeuginnen/Zeugen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren;
hier:
A) Einholung und Erteilung der Aussagegenehmigung
B) Möglichkeiten, den sich aus der Vernehmung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für diese ergebenden Zeitverlust zu verringern
RV d. JM vom 15. Juni 2011 (4600 - III. 37)


I.

A) Einholung und Erteilung der Aussagegenehmigung

Nach § 54 Abs. 1 StPO gelten in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
(§ 46 Abs. 1 OWiG) für die Vernehmung von Beamtinnen oder Beamten als Zeuginnen/Zeugen über Umstände, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Nach § 37 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bedarf eine Beamtin oder ein Beamter zur gerichtlichen Aussage über dienstliche Angelegenheiten, die ihr/ihm bei oder bei Gelegenheit ihrer/seiner amtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, der Genehmigung ihres/seines Dienstherrn, es sei denn, dass es sich um Mitteilungen handelt, die im dienstlichen Verkehr geboten sind, oder die Aussage sich auf Tatsachen bezieht, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Ferner bedarf es keiner Genehmigung, soweit gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gilt dies auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die Genehmigung, als Zeugin/Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (§ 37 Abs. 4 S. 1 BeamtStG).

Es liegt im Interesse von Justiz und Polizei, dass in den Fällen, in denen Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte über dienstliche Angelegenheiten als Zeuginnen/Zeugen vernommen werden sollen, die Aussagegenehmigung rechtzeitig eingeholt und über ihre Erteilung, Einschränkung oder Versagung beschleunigt entschieden wird.

Mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ist daher für die Einholung und Erteilung der Aussagegenehmigung für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die in dienstlicher Eigenschaft als Zeuginnen/Zeugen vernommen werden sollen - unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit -, folgende Verfahrensweise abgestimmt worden:

1.
Die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte wird über die/den jeweilige/n Dienstvorgesetzte/n (Leitung der Polizeibehörde oder Polizeieinrichtung) vorgeladen. In der Vorladung liegt zugleich der Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Aussage.

2.
Die Aussagegenehmigung wird von der/dem Dienstvorgesetzten oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, von der/dem letzten Dienstvorgesetzten erteilt, eingeschränkt erteilt oder versagt.

Soll eine Polizeibeamtin oder ein Polizeibeamter über Tatsachen vernommen werden, die ihr/ihm in der Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft bekannt geworden sind, so entscheidet die/der (letzte) Dienstvorgesetzte im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft, der/dem die Fachaufsicht über die Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft zusteht. Solange der/dem Dienstvorgesetzten in angemessener Frist Gegenteiliges nicht bekannt wird, kann sie/er davon ausgehen, dass die Leitung der Staatsanwaltschaft mit der Erteilung der Aussagegenehmigung einverstanden ist.

3.
Die Aussagegenehmigung gilt grundsätzlich als erteilt in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, in denen die Polizeibeamtin oder der Polizeibeamte von Amts wegen mitgewirkt hat. Dies gilt auch für die mit der Tat in Zusammenhang stehenden Zivilrechtsstreitigkeiten.

Die grundsätzliche Genehmigung zur Aussage als Zeugin/Zeuge bezieht sich nicht auf innerdienstliche Angelegenheiten. Insoweit bedarf es einer Einzelfallentscheidung der/des Dienstvorgesetzten. Daher empfiehlt es sich, das Beweisthema in diesen Fällen bereits in der Vorladung besonders zu präzisieren, damit keine Verzögerungen eintreten.

Die grundsätzliche Genehmigung gilt ferner nicht für die Fälle, in denen die Aussage der Beamtin oder des Beamten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.

4.
Wird die Aussagegenehmigung verweigert oder nur in beschränktem Umfange erteilt, so setzt die/der Dienstvorgesetzte der Polizeibeamtin/des Polizeibeamten hiervon das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich schriftlich in Kenntnis. Die eingeschränkte Aussagegenehmigung muss erkennen lassen, zu welchen Fragen nicht ausgesagt werden darf. Die Gründe hierfür sind darzulegen.

Ist das Beweisthema in den Fällen der Nr. 3 in der Vorladung präzisiert, so können unbeschadet von Nr. 6 das Gericht und die Staatsanwaltschaft bei der Vernehmung davon ausgehen, dass die Genehmigung zur Aussage uneingeschränkt erteilt ist, wenn das Gericht und die Staatsanwaltschaft keine Mitteilung über die Beschränkung der Aussagegenehmigung i. S. des Absatzes 1 erhalten haben.

5.
Ist aus Zeitgründen ausnahmsweise die fernmündliche Ladung einer Polizeibeamtin oder eines Polizeibeamten erforderlich, so kann sie unmittelbar unter Angabe des Vernehmungsgegenstandes erfolgen. In diesem Falle wird die Polizeibeamtin/der Polizeibeamte erforderlichenfalls selbst die Aussagegenehmigung der/des Dienstvorgesetzten einholen und das Gericht und die Staatsanwaltschaft von der Entscheidung unterrichten.

6.
Ergibt sich erst im Laufe des Verfahrens, in dem eine uneingeschränkte Aussagegenehmigung erteilt ist bzw. als erteilt gilt, dass die Aussage der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten erhebliche Nachteile i. S. von § 37 Abs. 4 BeamtStG zur Folge haben könnte oder dass sie sich auf innerdienstliche Angelegenheiten erstrecken soll, hat die Polizeibeamtin/der Polizeibeamte die Aussage zu verweigern, bis eine Entscheidung der/des Dienstvorgesetzten über das weitere Aussageverhalten eingeholt worden ist. Soweit die Aussage der Polizeibeamtin oder des Polizeibeamten erhebliche Nachteile i. S. von § 37 Abs. 4 BeamtStG zur Folge haben könnte, hat sie/er sich zuvor mit der Staatsanwaltschaft ins Benehmen zu setzen.

B) Möglichkeiten, den sich aus der Vernehmung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten für diese ergebenden Zeitaufwand zu verringern

Durch die notwendige Inanspruchnahme von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten als Zeuginnen/Zeugen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren fallen täglich zahlreiche Dienststunden für den Polizeidienst aus. Der aus der Zeugnispflicht der Beamtinnen und Beamten entstehende Zeitaufwand ist zu einem Teil darauf zurückzuführen, dass sie erst nach längerer Wartezeit vernommen werden oder nach ihrer Vernehmung noch bis zum Schluss der Verhandlung beim Gericht verbleiben müssen. Es liegt im Interesse der Polizei, den Zeitaufwand zu verringern. Die Justiz kann diesem Anliegen im Einzelfall dadurch verstärkt Rechnung tragen, dass insbesondere von folgenden Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird:

1.
Verhandlungen, in denen Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte als Zeuginnen/Zeugen aussagen sollen, sollten nach Möglichkeit vor anderen Verfahren angesetzt werden, damit sie frühzeitig wieder zu ihrem Dienst zurückkehren können.

2.
In Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Vorladung erforderlich ist oder ob eine vereinfachte Beweisaufnahme ausreicht (§ 77a OWiG).

3.
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte, die voraussichtlich erst gegen Ende einer umfangreichen Beweisaufnahme vernommen werden können, sollten nicht schon zum Beginn der Hauptverhandlung, sondern erst zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt vorgeladen werden.

4.
In umfangreichen Strafsachen, in denen nicht vorauszusehen ist, ob die Vernehmung von am Sitz eines Gerichts tätigen Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten erforderlich wird oder zu dem angegebenen Zeitpunkt erfolgen kann, sollte in die Zeugenladung etwa folgender Zusatz aufgenommen werden:

"Sie brauchen zunächst nicht zur Verhandlung erscheinen, müssen aber vom Vorladungstermin an für die Dauer der Verhandlung oder bis zu einer besonderen Benachrichtigung über ihre Dienststelle kurzfristig erreichbar sein, damit sie jederzeit fernmündlich als Zeugin bzw. Zeuge herbeigerufen oder abbestellt werden können."

Durch eine entsprechende Anordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales wird sichergestellt, dass Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte, die mit diesem Zusatz geladen sind, bis zur fernmündlichen Abberufung oder Abbestellung erreichbar sind und im Falle der Abberufung unverzüglich an Gerichtsstelle erscheinen.

5.
Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte sollten im Einverständnis mit der Staatsanwaltschaft, der/dem Angeklagten und der Verteidigung vorzeitig entlassen werden, sobald sich erkennen lässt, dass sie in der Hauptverhandlung nicht mehr benötigt werden.


6.
Die Vernehmung von Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten sollte möglichst in deren Dienstzeit gelegt werden. Es empfiehlt sich eine Abstimmung - etwa durch Übersendung der Dienstpläne - mit den örtlichen Dienststellen der Polizei.

7.
Es kann sich der Hinweis an als Zeugen geladene Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte empfehlen, im Falle der Verhinderung (Urlaub, Lehrgang u.a.) oder wenn sie/er als Zeugin/Zeuge für das Tatgeschehen nicht oder nicht in vollem Umfang in Betracht kommt, dem Gericht rechtzeitig Mitteilung zu machen, wer ggf. an ihrer/seiner Stelle vernommen werden kann.

8.
Die Staatsanwaltschaften bitte ich,

a)
nicht schematisch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die Ermittlungen durchgeführt haben, als Zeuginnen/Zeugen zu benennen, sondern in jedem Falle sorgfältig zu prüfen, ob die Benennung geboten ist,

b)
bei der Vernehmung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten als Zeuginnen bzw. Zeugen entsprechend den vorstehenden Anregungen zu verfahren.

II.

Die RV vom 28. Juli 1989 (4600 - III A. 37) wird durch diese RV ersetzt.