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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Die Wirtschaftsreferentin/der Wirtschaftsreferent
bei der Staatsanwaltschaft
AV d. JM vom 16. August 2011 (4100 - III. 172)
- JMBl. NRW S. 262 -

1
Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sind in der Regel Beamtinnen bzw. Beamte im höheren Dienst der Staatsanwaltschaft.

2
Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sind grundsätzlich in Wirtschaftsstrafsachen tätig, können aber auch in andere Verfahren eingebunden werden, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte besonderen wirtschaftlichen oder wirtschaftsrechtlichen Sachverstand erfordern. Unter den vorgenannten Voraussetzungen kommt ein Einsatz darüber hinaus im Einzelfall in der behördlichen Verwaltung in Betracht.

3
Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten werden im Rahmen der allgemeinen Ermittlungen oder als Sachverständige tätig. Sie arbeiten eng mit den staatsanwaltschaftlichen Dezernentinnen und Dezernenten zusammen, die Art und Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen bestimmen. Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten befassen sich - soweit erforderlich bereits mit Beginn der Ermittlungen - mit den für das Verfahren bedeutsamen wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen und sind befugt, bei Durchsuchungen sowie bei sonstigen staats-anwaltschaftlichen und polizeilichen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein und deren sachgerechte Durchführung aktiv zu unterstützen. Von dieser Befugnis soll in Verfahren der Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften für die Bearbeitung von Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig Gebrauch gemacht werden. Zu ihren Aufgaben gehören daneben die Sichtung und Auswertung von Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen, sowie die Beurteilung der sich ergebenden wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen. Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten können ferner von Behörden für ihre Tätigkeit benötigte Auskünfte einholen sowie Akten und Unterlagen anfordern. Auf Wunsch des bzw. der im Laufe des Verfahrens bestellten (weiteren) Sachverständigen leisten sie Unterstützung bei der Zusammenstellung der Tatsachengrundlagen für die Gutachtenerstattung.

4
Innerhalb ihres Aufgabenbereichs arbeiten Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten grundsätzlich in eigener Verantwortung. Die Erstattung von Gutachten erfolgt unabhängig und frei von inhaltlichen Weisungen. Dienstliche Weisungen kann ihnen die Behördenleitung oder die Abteilungsleitung erteilen.

Den Buchhalterinnen/Ermittlungsassistentinnen und Buchhaltern/Ermittlungsassistenten sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Service-Einheit können Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anweisungen geben.

5
Den Schriftverkehr im Rahmen ihrer Tätigkeit führen Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten unter der Behördenbezeichnung. Sie zeichnen - ohne Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen unter Hinzufügung der Dienstbezeichnung „Wirtschaftsreferentin“ bzw. "Wirtschaftsreferent".

6
Für Regierungsdirektorinnen/Regierungsdirektoren als Wirtschaftsreferentinnen/Wirtschaftsreferenten bei Staatsanwaltschaften (Besoldungsgruppe A 15 BBesG) werden die besonderen Funktionen im Sinne des § 25 BBesG wie folgt bestimmt:

Koordinatorin/Koordinator der Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, der neben der Tätigkeit einer Wirtschaftsreferentin/eines Wirtschaftsreferenten folgende Aufgaben in Abstimmung mit der Abteilungsleitung wahrnimmt:

- Fachliche Betreuung von Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie Buchhalterinnen/Ermittlungsassistentinnen und Buchhaltern/Er-mittlungsassistenten,
- Einarbeitung neu eingestellter Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie Buchhalterinnen/Ermittlungsassistentinnen und Buchhaltern/Ermittlungsassistenten,
- Behandlung grundsätzlicher Angelegenheiten der Wirtschaftsreferenten (insbesondere Bedarfsklärung, Einstellungen, Einsatzgebiet),
- Koordinierung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten mit den staatsanwaltschaftlichen Dezernentinnen und Dezernenten sowie den Buchhalterinnen/Ermittlungsassistentinnen und
  Buchhaltern/Ermittlungsassistenten,
- Berichterstattung an die Behörden- und Abteilungsleitung im Rahmen des Aufgabenbereichs der Koordinatorin/des Koordinators und in allgemeinen Angelegenheiten der Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten,
- Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen,
- Erarbeitung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung in allen Angelegenheiten, die nicht unmittelbar bestimmte Verfahren betreffen, sowie für die Regelung von Vertretungen,
- Klärung grundsätzlicher Fachfragen (unbeschadet der Verantwortlichkeit der Wirtschaftsreferentin/des Wirtschaftsreferenten im Einzelfall),
- Einbindung in die Sichtung neuer Verfahren und deren Verteilung,
- Sammlung, Aufbereitung und Weitergabe von Informationen aus den die Arbeit der Wirtschaftsreferentin/des Wirtschaftsreferenten berührenden Wissensgebieten und
- Mitwirkung bei der fachlichen Beratung und der Fortbildung der Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, ggf. auch der staatsanwaltschaftlichen Dezernentinnen und Dezernenten.

Bei Staatsanwaltschaften mit mindestens drei Planstellen für Wirtschaftsreferentinnen bzw. Wirtschaftsreferenten und auf je drei weitere solche Planstellen kann für Koordinatorinnen/Koordinatoren je eine Wirtschaftsreferenten-Stelle der Besoldungsgruppe A 15 eingerichtet werden.

7
Die AV d. JM vom 13. August 1970 (4100 - III A. 172.1) - JMBl. NRW S.218 - wird durch diese AV, die mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, neu gefasst.