Justizverwaltungsvorschriften
Erholungsurlaub für Referendarinnen und Referendare
RV d. JM vom 17. November 2011 (2054 - V.1)
1
Der Erholungsurlaub der Referendarinnen und Referendare gemäß § 32 Abs. 4 JAG NRW ist nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:
1.1
Bei der Bemessung des Urlaubsanspruchs der Referendarinnen und Referendare ist von einer Dauer des Vorbereitungsdienstes (Ausbildungs- und Prüfungszeit) von 26 Monaten auszugehen.
1.2
In Zeiten, in denen ein gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 JAG NRW eingerichteter Ausbildungslehrgang stattfindet, darf Urlaub nicht gewährt werden.
1.3
Für die Zeit der Fertigung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 51 Abs. 2 JAG NRW darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Erholungsurlaub muss spätestens einen Monat nach Ende der Ausbildungszeit erteilt und genommen sein.
2
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die RV d. JM vom 18. Dezember 1996 (2054 - I B. 19) in der Fassung vom 22. Februar 2001 aufgehoben.