Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Gewährung von Reiseentschädigungen
AV vom 26. Mai 2006 (5670 - Z. 14)
- JMBl. NRW S. 145 -
in der Fassung vom 26. Juni 2024
- JMBl. NRW S. 629 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Juni 2024
Bezug : Abschnitt II. Nummer 4
4. Zahlungen an ehrenamtliche Richter
Zahlungen an ehrenamtliche Richter nach Abschnitt I. 3 zählen nicht zu den Kosten des Verfahrens gemäß Nrn. 9008 Nr. 2 und 9015 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG und § 137 Abs. 1 Nr. 11 KostO (Abschnitt I. Nr. 1 Satz 3).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Juni 2024
Bezug : Abschnitt II. Nummer 3 Satz 1
3. Beschaffung von Fahrkarten
Fahrkarten sind grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Beschaffung von Fahrkarten für Dienstreisen (RV d. JM vom 26. Januar 2005 - 2141 - Z. 137) in der jeweils geltenden Fassung zu beschaffen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Juni 2024
Bezug : Abschnitt II Nummer 1.2
1.2
Die jeweilige Auszahlung ist in den Akten unter Angabe der HKR-TV-Nummer und der Sicherungsnummer in auffälliger Weise zu vermerken oder durch einen Ausdruck der erteilten Auszahlungsanordnung nachzuweisen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 26. Juni 2024
Bezug : Abschnitt II. Nummer 1.1
Auszahlungen erfolgen in dem automatisierten Verfahren HKR-TV.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. Dezember 2013
Bezug : Abschnitt I 3
3
Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, ehrenamtlichen Richtern und Dritten ist nach § 3 JVEG auf Antrag ein Vorschuss für Reiseentschädigungen zu bewilligen, wenn der oder dem Berechtigten voraussichtlich erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstehen werden. Hierauf soll in der Ladung
oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. Dezember 2013
Bezug : Abschnitt I 1 Satz 3
1
Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nrn. 9008 Nr. 2 und 9015 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Nr. 2007 Nr. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG, § 137 Abs. 1 Nr. 10 KostO). (Fn 1) Als mittellos im Sinne dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bleiben unberührt. (Fn 1)
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 30. Dezember 2013
Bezug : Abschnitt I
Die Landesjustizverwaltungen haben die folgende bundeseinheitliche Neufassung der Bestimmungen über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und
Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte *) beschlossen:
*) Bei der erstmaligen Erwähnung von Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen erfolgt eine Paarbildung aus weiblicher und männlicher Form. Im weiteren Text wird zur besseren Lesbarkeit nur noch die männliche Form verwendet.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 30.07.2009
Bezug : (I)
1
Mittellosen Parteien, Beschuldigten oder anderen Beteiligten können auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt werden. Hierauf soll in der Ladung oder in anderer geeigneter Weise hingewiesen werden. Die gewährten Mittel gehören zu den Kosten des Verfahrens (vgl. Nrn. 9008 Nr. 2 und 9015 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, § 137 Abs. 1 Nr. 11 KostO). Als mittellos im Sinne dieser Vorschrift sind Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben unberührt.
1.1
Über die Bewilligung entscheidet das Gericht, bei staatsanwaltschaftlichen Verhandlungen, Vernehmungen oder Untersuchungen die Staatsanwaltschaft. Nach Bewilligung verfährt die Geschäftsstelle, soweit in der Bewilligung nichts anderes bestimmt ist, wie folgt:
1.1.1
Die Reiseentschädigung wird durch die für den Erlass der Auszahlungsanordnung zuständige Anweisungsstelle zur Zahlung angewiesen.
1.1.2
Die Reiseentschädigung ist so zu bemessen, dass sie die notwendigen Kosten der Hin- und Rückreise deckt. Zu den Reisekosten gehören entsprechend den Vorschriften des JVEG neben den Fahrtkosten gegebenenfalls auch unvermeidbare Tagegelder (entsprechend § 6 Abs. 1 JVEG) und Übernachtungskosten (entsprechend § 6 Abs. 2 JVEG), ferner gegebenenfalls Reisekosten für eine notwendige Begleitperson sowie Kosten für eine notwendige Vertretung (entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG). Eine Erstattung von Verdienstausfall kommt nicht in Betracht.
1.1.3
Regelmäßig sind Fahrkarten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn oder eines anderen Anbieters im öffentlichen Personenverkehr zur Verfügung zu stellen. Eine Auszahlung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.
1.1.4
Eine Durchschrift der Kassenanordnung oder ein Nachweis über die Gewährung von Reiseentschädigung ist zu den Sachakten zu nehmen. Auf der Kassenanordnung ist dies zu bescheinigen.
1.1.5
Wird eine Reiseentschädigung bewilligt, bevor die Ladung abgesandt worden ist, ist dies nach der Art und, soweit möglich, auch nach der Höhe in auffallender Form in der Ladung zu vermerken. Wird schon vor dem Termin eine Kassenanordnung vorbereitet, so ist der Betrag, sofern er aktenkundig ist, auffällig zu vermerken.
1.1.6
Fällt der Grund der Reise weg oder erscheint der Antragsteller nicht zu dem Termin, ist die zur Verfügung gestellte Fahrkarte oder die Reiseentschädigung zurückzufordern. Gegebenenfalls ist dafür zu sorgen, dass der Fahrpreis für nicht benutzte Fahrkarten erstattet wird.
1.2
Ist in Eilfällen die Übermittlung einer Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages an die Antragstellerin oder den Antragsteller durch die zuständige Anweisungsstelle nicht mehr möglich, kann die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, ersucht werden, die Beschaffung der Fahrkarte oder die Auszahlung des Betrages für die Hin- und Rückreise zu veranlassen. Die gewährte Reiseentschädigung ist auf der Ladung auffällig zu vermerken. Die ladende Stelle ist unverzüglich von der Gewährung der Reiseentschädigung zu benachrichtigen.
1.3
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.