Historie :

Verwahrung, Vorführung und Transport von vorläufig
festgenommenen Personen und Untersuchungsgefangenen
RV d. JM vom 12. April 1977 (4460 - IV B. 26)
in der Fassung vom 16. Juni 2010


Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 16.06.2010

Bezug : (I)

1
Vorläufig festgenommene Personen werden von den Polizeibehörden verwahrt.

1.1
Stehen der Polizeibehörde Verwahrräume nicht zur Verfügung oder bedarf der vorläufig Festgenommene einer besonders sicheren Verwahrung, kann er ausnahmsweise in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert werden, die nach dem Erlass eines Haftbefehls für seine Aufnahme zuständig wäre (Nr. 86 Abs. 1 der Untersuchungshaftvollzugsordnung).

1.2
Gleiches gilt, wenn der vorläufig Festgenommene einer besonderen Behandlung (z. B. Sonderkost, ärztliche Spezialbehandlung) bedarf und diese in der zuständigen Anstalt möglich ist.