Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Vorschussrichtlinien - VR -)
AV d. JM vom 19. Juli 1976 (2105 - I B. 5)
in der Fassung vom 6. November 2003
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2003
Bezug : Nr. 5 Zuständigkeit
Über die Anträge auf Gewährung eines Vorschusses entscheiden die für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zuständigen Stellen. Die Anträge, für die das beigefügte Formblatt zu verwenden ist, sind diesen Stellen auf dem Dienstwege zuzuleiten; sie sind vertraulich zu behandeln (Anlage).
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 06.11.2003
Bezug : I.
Nachstehenden im MBl. NW. 1976 S. 1235 veröffentlichten RdErl. d. FinMin. vom 2. Juni 1976 (SMBl. NW. 203204) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung in der jeweils geltenden Fassung zur Beachtung bekannt:
"Im Einvernehmen mit dem Innenminister werden folgende Vorschussrichtlinien erlassen:
Fassung vor der Änderung durch
Bezug : (I)
(7)
Wird vor der Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf dieser im Rahmen des in Absatz 2 genannten Höchstbetrages nur insoweit gewährt werden, als dadurch die Summe der Vorschüsse unter Berücksichtigung der inzwischen vorgenommenen Tilgung 7500,- DM nicht übersteigt. Der Rest des ersten Vorschusses kann mit dem neuen Vorschuss zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.
Fassung vor der Änderung durch
Bezug : (I)
(2)
Der Vorschuss darf das Dreifache der monatlichen Bezüge, höchstens jedoch 5000,- DM, nicht übersteigen.