Historie :

Unterweisung der Schöffen
RV d. JM vom 3. März 1986 (3221 - III A. 2)
in der Fassung vom 14. Juli 2004


Fassung vor der Änderung durch RV vom 14.07.2004

Bezug :
III.


Den Schöffen ist für die Teilnahme an den Unterweisungen auf Verlangen eine Entschädigung nach den Sätzen zu gewähren, die in dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter vorgesehen sind. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach der Teilnahme an der Unterweisung bei der Stelle geltend gemacht wird, welche die Entschädigung anzuweisen hat.