Historie :

Ausübung der Befugnisse im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland
in strafrechtlichen Angelegenheiten Gem. RdErl. d. Justizministeriums
(9350 - III. 19) u. d. Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11) vom 1. Juli 2004
- JMBl. NRW S. 171 -
in der Fassung vom 22. August 2007


Fassung vor der Änderung durch Gem. RdErl. d. Justizministeriums (9350 - III. 19) und des Innenministeriums (42.1 -int- 1431.11)

Bezug : Polizeilicher Rechtshilfeverkehr


1.
Über eingehende Ersuchen ausländischer Polizeibehörden und die Stellung ausgehender Ersuchen nordrhein-westfälischer Polizeibehörden entscheidet das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen als Prüfungs- und Bewilligungsbehörde, wenn nordrhein-westfälische Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht Ersuchen erledigen oder stellen dürfen und eine völkerrechtliche Übereinkunft den polizeilichen Geschäftsweg vorsieht.

2.
Für eingehende Ersuchen benachbarter niederländischer und belgischer Polizeibehörden im Grenzgebiet und eigene ausgehende Ersuchen an benachbarte niederländische und belgische Polizeibehörden gemäß Artikel 39 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind die Kreispolizeibehörden Aachen, Euskirchen, Heinsberg, Düren, Mönchengladbach, Viersen, Krefeld, Kleve, Wesel, Münster, Borken, Coesfeld und Steinfurt Prüfungs- und Bewilligungsbehörde, soweit

- Erkenntnisanfragen aus polizeilichen Datensystemen

- Halterfeststellungen oder Fahrerermittlungen

- Führerscheinanfragen

- Aufenthaltsfeststellungen

- Feststellungen von Telekommunikationsanschlussinhabern

- Identitätsfeststellungen

- Verkaufswegfeststellungen bezüglich Waffen und Kraftfahrzeugen

- Feststellungen der Aussagebereitschaft von Zeugen zur Vorbereitung eines justitiellen Rechtshilfeersuchens

- Spurenfeststellungen

Gegenstand der Ersuchen sind.

Andere Ersuchen sind gemäß Abs. 1 dem Landeskriminalamt zur Prüfung und Bewilligung vorzulegen.