Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Kostenvergünstigungen für Hochschulen
(Universitäten und Fachhochschulen)
und Universitätskliniken
RV d. JM vom 30. März 1987 (5603 - I B. 96)
in der Fassung vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)
Bezug : Abschnitt 1.2
1.2
Den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen steht ebenfalls Gebührenfreiheit nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) - zu.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)
Bezug : Abschnitt 1.2
1.2
Den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen steht ebenfalls Gebührenfreiheit nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) - zu.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)
Bezug : Abschnitt 1.1 Absatz 2
Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen steht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 34) ausschließlich Gebührenbefreiung zu.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 14. November 2013 (5603 - Z. 96)
Bezug : Abschnitt 1.1 Satz 2
Sie sind hinsichtlich ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung (§ 5 HG) keine Landesbehörden und somit nicht kostenbefreit nach § 2 GKG, § 11 KostO und § 2 GvKostG.
Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 15.12.2006
Bezug : 2
2.
Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen der übrigen Bundesländer
2.1
Für die Universitäten, Universitätskliniken und Fachhochschulen der übrigen Bundesländer - abgesehen von der Regelung zu Nr. 2.2 - gilt Nr. 1 entsprechend.
2.2
Die Universitäten und Universitätskliniken des Landes Berlin werden nach einem von ihnen selbst aufgestellten Haushaltsplan verwaltet. Sie genießen daher keine Kostenfreiheit, sondern nur Gebührenbefreiung nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) - SGV. NRW. 34 -. (Fn 1)
Die Universitätskliniken des Landes Baden-Württemberg als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKEG) und die Bayerischen Universitätskliniken im Bereich der Humanmedizin genießen ebenfalls nur Befreiung von den Gerichtsgebühren. (Fn 1)
Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 15.12.2006
Bezug : 1
1.
Kostenvergünstigungen für wissenschaftliche Hochschulen (Universitäten), Universitätskliniken und Fachhochschulen (Fn 1)
1.1
Die wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten) und die Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Ihre Einnahmen und Ausgaben als Einrichtungen des Landes sind im Landeshaushaltsplan ausgewiesen; die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel richtet sich nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes genießen die Universitäten und die Fachhochschulen daher Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 11 Abs. 1 Satz 1 KostO und § 2 Abs. 1 Satz 1 GVKostG.
1.2
Soweit Hochschulen über Körperschaftsvermögen verfügen, das sich insbesondere aus Zuwendungen und Stiftungen zusammensetzt, wird dieses getrennt von den Landesmitteln und dem Landesvermögen über einen besonderen Körperschaftshaushalt verwaltet (§ 105 WissHG; § 70 Abs. 3 FHG). In Angelegenheiten, die aus dem Körperschaftsvermögen wahrgenommen werden, genießen die Hochschulen keine Kostenfreiheit nach Nr. 1.1, sondern nur Gebührenbefreiung nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) - SGV. NRW. 34 -. (Fn 1)
1.3
Zum Nachweis der Inanspruchnahme von Kostenfreiheit nach Nr. 1.1 genügt eine rechtsverbindliche Erklärung der Universität oder Fachhochschule, dass es sich nicht um eine Angelegenheit aus dem Körperschaftsvermögen (Nr. 1.2) handelt.
1.4
Den Universitätskliniken des Landes Nordrhein-Westfalen steht nach ihrer Umbildung gemäß § 41 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 lediglich Gebührenfreiheit nach dem Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) - SGV. NRW. 34 - (Fn 1) zu.