Historie :

Arbeitsschutz im Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften
sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen (ohne Justizvollzug)
AV d. JM vom 22. November 2013 (7630 - Z. 2)
- JMBl. NRW S. 303 -
in der Fassung vom 6. Januar 2014


Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 6. Januar 2014

Bezug :  Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 Satz 2

 

 

 4.

Arbeitsschutzausschuss 

Nach § 11 ASiG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, der über die Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in der Dienststelle berät und mindestens einmal vierteljährlich zusammentritt. Dieser Ausschuss setzt sich von Gesetzes wegen wie folgt zusammen:

 

<ul> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">Arbeitgeber oder einer/m von ihm Beauftragten,</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">Zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">Betriebsärztin/Betriebsarzt (extern)</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">Fachkraft für Arbeitssicherheit (extern) und</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">der/dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.</li> </ul>

 

Die Betriebsärztin/Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit nehmen einmal im Jahr an der Sitzung teil.

 
5.

Zentraler Arbeitsschutzausschuss 

Beim Justizministerium wird ein Zentraler Arbeitsschutzausschuss eingerichtet, in dem Themenstellungen von grundsätzlicher und/oder übergreifender Bedeutung behandelt und Maßnahmen bzw. Handlungsvorschläge abgestimmt werden.

 

Der Ausschuss sich setzt zusammen aus

 

<ul> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">je einer Vertreterin/einem Vertreter der Mittelbehörden,</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">je einem Mitglied der auf der Ebene des Justizministeriums gebildeten Richter- und Personalvertretungen,</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">jeweils einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit des mit den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Leistungen nach Nr. 2 beauftragten externen Anbieters und</li> <li style="color: black; list-style-type: disc; margin-left: 0em;">einer/einem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII.</li> </ul>