Historie :

Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL)
- Ausführungsbestimmungen für den Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen -
RV d. JM vom 11. April 2003 (5400 - I. 52)
in der Fassung vom 22. Juli 2014

Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 22. Juli 2014

Bezug :  Anlage

 
1.1.1
In der Anlage (Fn 6) zu dieser RV sind diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer konzentrierten Beschaffung unterliegen, unter Angabe der Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen aufgeführt. (Fn 5) Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere
* bei Waren- und Leistungsgruppen, deren Beschaffung nach der Anlage (Fn 6) zu dieser  RV näherer Bestimmung der Beschaffungsstelle bedarf, die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel,
* die Festlegung der Bedarfszeiträume,  
* die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

1.1.2 (Fn 4)
Entsprechend der unter Nr. 1 (Fn 5) genannten Zielrichtung ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und  - für den Bereich des Justizvollzuges - durch die Leiterin bzw. den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, fortlaufend zu prüfen, ob sich weitere als die in der Anlage (Fn 6) zu dieser RV aufgeführten (Fn 5) Waren- und Leistungsgruppen für eine konzentrierte Beschaffung eignen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine bezirksweite oder bezirksübergreifende bzw. - für den Bereich des Justizvollzuges - eine vollzugsinterne oder vollzugsübergreifende Beschaffung
a) grundsätzlich erfolgen soll oder
b) für eine bestimmte Beschaffungsmaßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.
 
 
1.2 Ressortübergreifende Beschaffungskonzentration (Fn 5)

Die Anlage (Fn 6) zu dieser RV enthält auch diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer ressortübergreifenden Beschaffungskonzentration unterliegen. Die jeweilige Beschaffungsstelle (sog. "Lead Buyer") und diejenigen Stellen, die die Berücksichtigung des justizinternen Bedarfs koordinieren, sind in der Anlage (Fn 6) dargestellt. Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel, die Festlegung der Bedarfszeiträume und die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.
 


Fassung vor der Änderung durch RV vom 22.11.2010

Bezug : 3 Erfahrungsaustausch, Rechtsstreitigkeiten (Fach 2 Teile 7 und 8 des VHB-VOL)


Die Beschaffungsstellen der Landesjustizverwaltung stellen einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch entsprechend den in Fach 2 Teil 7 Absatz 1 (Fn 1) des VHB-VOL aufgestellten Grundsätzen sicher. Darüber hinaus ist von den Möglichkeiten des im internen Bereich des Landesinternetportals "Öffentliches Auftragswesen NRW" (www.vergabe.nrw.de) eingerichteten Forums zum Erfahrungsaustausch Gebrauch zu machen (vgl. auch Fach 2 Teil 7 Absatz 2 des VHB-VOL). Ergeben sich (Fn 1) Anhaltspunkte und Notwendigkeiten für einen ressortübergreifenden Informationsaustausch, bitte ich, mir die notwendigen Informationen in einer zur Weiterleitung an die dafür zuständige KBSt-VOL (vgl. Fach 2 Teil 8 Nr. 1 des VHB-VOL) geeigneten Form zukommen zu lassen.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 22.11.2010

Bezug : 2 Vertragstypen mit Dauerwirkung (Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL)


Soweit keine anderweitigen Bestimmungen entgegenstehen, werden für den Abschluss der in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL genannten Vertragstypen mit Dauerwirkung folgende Zuständigkeiten festgelegt:

2.1
Soll über eine Waren- oder Leistungsgruppe, die nach Maßgabe der Nrn. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 einer konzentrierten Beschaffung unterliegt, ein Vertrag mit Dauerwirkung abgeschlossen werden, obliegt der Vertragsschluss der für die konzentrierte Beschaffung zuständigen Beschaffungsstelle.  

2.2 (Fn 4)
Im Übrigen sind für den Abschluss von Verträgen mit Dauerwirkung

a)
der Präsident bzw. die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte für den Bedarf ihrer Dienststelle und der Dienststellen ihres Geschäftsbereichs,

b)
die Leiterin bzw. der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, für den Bedarf der Justizvollzugseinrichtungen,

c)
die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle

zuständig, soweit ich mir den Abschluss solcher Verträge nicht im Einzelfall vorbehalten habe.

Die zu a) genannten Dienststellen können ihre Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen ihres Geschäftsbereichs  übertragen, die zu b) genannte Dienststelle kann ihre Befugnisse im Einzelfall auf andere Justizvollzugseinrichtungen übertragen, jeweils sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist.

Sollen Verträge mit Dauerwirkung über Bedarfsartikel abgeschlossen werden, die außer bei Bedarfsstellen des eigenen Geschäftsbereichs bzw. - im Justizvollzugsbereich - außer bei Justizvollzugseinrichtungen erkennbar auch bei weiteren Bedarfsstellen der Landesjustizverwaltung benötigt werden, unterrichtet die für den Vertragsabschluss zuständige Dienststelle - bei geeigneten Verträgen - die in Betracht kommenden übrigen vorstehend zu a) bis c) genannten Dienststellen über diese Absicht und eröffnet ihnen die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des Vertrages einbezogen zu werden.

2.3
Die KBSt-Vergabe beim Finanzministerium NRW stellt in den internen Bereich des Landesinternetportals "Öffentliches Auftragswesen NRW" (www.vergabe.nrw.de) Informationen über die in der Landesverwaltung abgeschlossenen Verträge mit Dauerwirkung (Fn 4) ein. Zu diesem Zweck ist die KBSt-Vergabe unter Verwendung des im vorgenannten Landesinternetportal eingestellten Mustervordrucks über den Abschluss solcher Verträge zu informieren (vgl. auch Fach 2 Teil 5 Nr. 5 des VHB-VOL). (Fn 4)


Fassung vor der Änderung durch RV vom 22.11.2010

Bezug : 1 Beschaffungsorganisation


1.1
Ziel der Beschaffungsorganisation ist es, die Aufgabe der Beschaffung verstärkt bei Stellen der Mittelinstanz und vergleichbar leistungsfähigen Beschaffungsstellen zu konzentrieren (Vergabestellen für konzentrierte Beschaffungen).

1.1.1
Dazu sind in der Anlage (Fn 4) zu dieser RV diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer konzentrierten Beschaffung unterliegen, unter Angabe der Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen aufgeführt. Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere
* bei Waren- und Leistungsgruppen, deren Beschaffung nach der Anlage zu dieser  RV näherer Bestimmung der Beschaffungsstelle bedarf, die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel,
* die Festlegung der Bedarfszeiträume,  
* die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

1.1.2 (Fn 4)
Entsprechend der unter Nr. 1.1 genannten Zielrichtung ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und  - für den Bereich des Justizvollzuges - durch die Leiterin bzw. den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, fortlaufend zu prüfen, ob sich weitere als die in der Anlage zu dieser RV aufgeführte Waren- und Leistungsgruppen für eine konzentrierte Beschaffung eignen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine bezirksweite oder bezirksübergreifende bzw. - für den Bereich des Justizvollzuges - eine vollzugsinterne oder vollzugsübergreifende Beschaffung
a) grundsätzlich erfolgen soll oder
b) für eine bestimmte Beschaffungsmaßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.

Im Fall a) behalte ich mir die Entscheidung über die Einbeziehung der Waren- und Leistungsgruppe in die Regelungen über konzentrierte Beschaffungen vor und bitte unter Angabe der vorgesehenen Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen um Bericht.

Im Fall b) entscheiden die vorgenannten Dienststellen - bei bezirksübergreifenden bzw. für den Bereich des Justizvollzuges vollzugsübergreifenden Beschaffungen in Abstimmung mit den beteiligten übrigen vorgenannten Dienststellen - selbst.

1.1.3 (Fn 4)
Soweit nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 Waren- und Leistungsgruppen in konzentrierte Beschaffungen einbezogen sind, können Kleinbeschaffungen (bis 1.000 €) oder Sofortbeschaffungen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist, durch die Bedarfsstellen selbst vorgenommen werden, und zwar

a)
durch die Bedarfsstellen im Geschäftsbereich der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und der Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte nach deren/dessen näherer Anordnung und mit deren/dessen Zustimmung,

b)
durch die Bedarfsstellen im Bereich des Justizvollzuges mit Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug,

c)
durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in eigener Entschließung.

In den genannten Fällen kann die jeweilige Beschaffungsstelle eine Beschaffung für Bedarfsstellen anderer Geschäftsbereiche ablehnen.

1.1.4
Unbeschadet der in Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 getroffenen Regelungen über konzentrierte Beschaffungen von Waren- und Leistungsgruppen bleibt es der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten (Fn 4) unbenommen, gegenüber den jeweils nachgeordneten Dienststellen anzuordnen,
* dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des jeweiligen Bezirks benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihnen selbst konzentriert beschafft werden, oder
* dass bestimmte Bedarfsartikel auf nachgeordneter Ebene - z. B. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften auf Ebene der Landgerichtsbezirke - konzentriert beschafft werden.

(Fn 4) Für den Bereich des Justizvollzuges bleibt es der Leiterin bzw. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, - mit Zustimmung des Justizministeriums - unbenommen, gegenüber den Justizvollzugseinrichtungen anzuordnen, dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des Justizvollzuges benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihr/ihm selbst konzentriert beschafft werden.

1.1.5
Soweit nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 keine Regelungen über konzentrierte Beschaffungen oder Beschaffungsvorbehalte bestehen und soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Beschaffung - wie in Fach 2 Teil 2 des VHB-VOL vorgesehen - den mittelbewirtschaftenden Stellen.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 22.11.2010

Bezug : I

Durch den zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien ergangenen Runderlass des Finanzministers vom 26.11.1998 (SMBl. NRW. 20021), zuletzt geändert durch Runderlass vom 10.02.2002 (MBl. NRW. S. 206), ist bestimmt worden, dass das gemäß Nr. 2.2 VV zu § 55 LHO entwickelte Vergabehandbuch (VHB-VOL) von allen Behörden und Einrichtungen des Landes bei Beschaffungen nach der VOL verbindlich anzuwenden ist.

Für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung werden folgende Ausführungsbestimmungen zum VHB-VOL erlassen:


Fassung vor der Änderung durch RV vom 04.12.2007

Bezug : 2 Vertragstypen mit Dauerwirkung (Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL)


Soweit keine anderweitigen Bestimmungen entgegenstehen, werden für den Abschluss der in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL genannten Vertragstypen mit Dauerwirkung folgende Zuständigkeiten festgelegt:

2.1
Soll über eine Waren- oder Leistungsgruppe, die nach Maßgabe der Nrn. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 einer konzentrierten Beschaffung unterliegt, ein Vertrag mit Dauerwirkung abgeschlossen werden, obliegt der Vertragsschluss der für die konzentrierte Beschaffung zuständigen Beschaffungsstelle.  

2.2
Im Übrigen sind für den Abschluss von Verträgen mit Dauerwirkung

a)
der Präsident bzw. die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle und der Dienststellen ihres Geschäftsbereichs,

b)
die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) und die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle

zuständig, soweit ich mir den Abschluss solcher Verträge nicht im Einzelfall vorbehalten habe.

Die zu a) genannten Dienststellen können ihre Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist.

Sollen Verträge mit Dauerwirkung über Bedarfsartikel abgeschlossen werden, die außer bei Bedarfsstellen des eigenen Geschäftsbereichs erkennbar auch bei weiteren Bedarfsstellen der Landesjustizverwaltung benötigt werden, unterrichtet die für den Vertragsabschluss zuständige Dienststelle - bei geeigneten Verträgen - die in Betracht kommenden übrigen Mittelbehörden über diese Absicht und eröffnet ihnen die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des Vertrages einbezogen zu werden.

2.3
Sollen Verträge über Dauerwirkung als Rahmenverträge abgeschlossen werden, sind ergänzend die dafür in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL unter Nr. 3 getroffenen Anordnungen zu beachten. Die danach vorgesehenen Unterrichtungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Vergaben nach der VOL (KBSt-VOL) beim Finanzministerium NRW (Fn 1) über
* die Absicht zum Abschluss eines Rahmenvertrages und
* den abgeschlossenen Rahmenvertrag
sind mir zur Weiterleitung an die KBSt-VOL zuzuleiten.

(Fn 1)
2.4
Die KBSt-Vergabe beim Finanzministerium NRW stellt in den internen Bereich des Landesinternetportals "Öffentliches Auftragswesen NRW" (www.vergabe.nrw.de) Informationen über die in der Landesverwaltung abgeschlossenen Bezugs- und Rahmenverträge ein. Zu diesem Zweck ist die KBSt-Vergabe unter Verwendung des im vorgenannten Landesinternetportal eingestellten Mustervordrucks über den Abschluss solcher Verträge zu informieren (vgl. auch Fach 2 Teil 5 Nr. 3 des VHB-VOL).


Fassung vor der Änderung durch RV vom 04.12.2007

Bezug : 1 Beschaffungsorganisation (Fach 2 Teil 2 des VHB-VOL)


1.1
Ziel der Beschaffungsorganisation ist es, die Aufgabe der Beschaffung verstärkt bei Stellen der Mittelinstanz und vergleichbar leistungsfähigen Beschaffungsstellen zu konzentrieren (Vergabestellen für konzentrierte Beschaffungen).

1.1.1
Dazu sind in der Anlage (Fn 3) zu dieser RV diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer konzentrierten Beschaffung unterliegen, unter Angabe der Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen aufgeführt. Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere
* bei Waren- und Leistungsgruppen, deren Beschaffung nach der Anlage zu dieser  RV näherer Bestimmung der Beschaffungsstelle bedarf, die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel,
* die Festlegung der Bedarfszeiträume,  
* die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

1.1.2
Entsprechend der unter Nr. 1.1 genannten Zielrichtung ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen fortlaufend zu prüfen, ob sich weitere als die in der Anlage zu dieser RV aufgeführte Waren- und Leistungsgruppen für eine konzentrierte Beschaffung eignen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine bezirksweite oder bezirksübergreifende Beschaffung
a) grundsätzlich erfolgen soll oder
b) für eine bestimmte Beschaffungsmaßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.

Im Fall a) behalte ich mir die Entscheidung über die Einbeziehung der Waren- und Leistungsgruppe in die Regelungen über konzentrierte Beschaffungen vor und bitte unter Angabe der vorgesehenen Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen um Bericht.

Im Fall b) entscheiden die vorgenannten Dienststellen - bei bezirksübergreifenden Beschaffungen in Abstimmung mit den beteiligten Mittelbehörden - selbst.

1.1.3
Soweit nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 Waren- und Leistungsgruppen in konzentrierte Beschaffungen einbezogen sind, können Kleinbeschaffungen (bis 1.000 €) oder Sofortbeschaffungen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist, durch die Bedarfsstellen selbst vorgenommen werden, und zwar
* durch die Bedarfsstellen im Geschäftsbereich der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, der Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und der Präsidentin bzw. des Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen nach deren/dessen näherer Anordnung und mit deren/dessen Zustimmung,
* durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen (Fn 1) und die Leiterin bzw. den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in eigener Entschließung.

In den genannten Fällen kann die jeweilige Beschaffungsstelle eine Beschaffung für Bedarfsstellen anderer Geschäftsbereiche ablehnen.

1.1.4
Unbeschadet der in Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 getroffenen Regelungen über konzentrierte Beschaffungen von Waren- und Leistungsgruppen bleibt es der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen unbenommen, gegenüber den jeweils nachgeordneten Dienststellen anzuordnen,
* dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des jeweiligen Bezirks benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihnen selbst konzentriert beschafft werden, oder
* dass bestimmte Bedarfsartikel auf nachgeordneter Ebene - z. B. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften auf Ebene der Landgerichtsbezirke - konzentriert beschafft werden.

1.1.5
Soweit nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 keine Regelungen über konzentrierte Beschaffungen oder Beschaffungsvorbehalte bestehen und soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Beschaffung - wie in Fach 2 Teil 2 des VHB-VOL vorgesehen - den mittelbewirtschaftenden Stellen.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 02.09.2004

Bezug : 2 Vertragstypen mit Dauerwirkung (Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL)


Soweit keine anderweitigen Bestimmungen entgegenstehen, werden für den Abschluss der in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL genannten Vertragstypen mit Dauerwirkung folgende Zuständigkeiten festgelegt:

2.1
Soll über eine Waren- oder Leistungsgruppe, die nach Maßgabe der Nrn. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 einer konzentrierten Beschaffung unterliegt, ein Vertrag mit Dauerwirkung abgeschlossen werden, obliegt der Vertragsschluss der für die konzentrierte Beschaffung zuständigen Beschaffungsstelle.  

2.2
Im Übrigen sind für den Abschluss von Verträgen mit Dauerwirkung

a)
der Präsident bzw. die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle und der Dienststellen ihres Geschäftsbereichs,

b)
die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle

zuständig, soweit ich mir den Abschluss solcher Verträge nicht im Einzelfall vorbehalten habe.

Die zu a) genannten Dienststellen können ihre Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist.

Sollen Verträge mit Dauerwirkung über Bedarfsartikel abgeschlossen werden, die außer bei Bedarfsstellen des eigenen Geschäftsbereichs erkennbar auch bei weiteren Bedarfsstellen der Landesjustizverwaltung benötigt werden, unterrichtet die für den Vertragsabschluss zuständige Dienststelle - bei geeigneten Verträgen - die in Betracht kommenden übrigen Mittelbehörden über diese Absicht und eröffnet ihnen die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des Vertrages einbezogen zu werden.

2.3
Sollen Verträge über Dauerwirkung als Rahmenverträge abgeschlossen werden, sind ergänzend die dafür in Fach 2 Teil 5 des VHB-VOL unter Nr. 3 getroffenen Anordnungen zu beachten. Die danach vorgesehenen Unterrichtungen der Koordinierungs- und Beratungsstelle für Vergaben nach der VOL (KBSt-VOL) beim Finanzminister über
* die Absicht zum Abschluss eines Rahmenvertrages und
* den abgeschlossenen Rahmenvertrag
sind mir zur Weiterleitung an die KBSt-VOL zuzuleiten.


Fassung vor der Änderung durch RV vom 02.09.2004

Bezug : 1 Beschaffungsorganisation (Fach 2 Teil 2 des VHB-VOL)


1.1
Ziel der Beschaffungsorganisation ist es, die Aufgabe der Beschaffung verstärkt bei Stellen der Mittelinstanz und vergleichbar leistungsfähigen Beschaffungsstellen zu konzentrieren (Vergabestellen für konzentrierte Beschaffungen).

1.1.1
Dazu sind in der Anlage 1 zu dieser RV diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer konzentrierten Beschaffung unterliegen, unter Angabe der Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen aufgeführt. Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere
* bei Waren- und Leistungsgruppen, deren Beschaffung nach der Anlage zu dieser  RV näherer Bestimmung der Beschaffungsstelle bedarf, die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel,
* die Festlegung der Bedarfszeiträume,  
* die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

1.1.2
Entsprechend der unter Nr. 1.1 genannten Zielrichtung ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen fortlaufend zu prüfen, ob sich weitere als die in der Anlage zu dieser RV aufgeführte Waren- und Leistungsgruppen für eine konzentrierte Beschaffung eignen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine bezirksweite oder bezirksübergreifende Beschaffung
a) grundsätzlich erfolgen soll oder
b) für eine bestimmte Beschaffungsmaßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.

Im Fall a) behalte ich mir die Entscheidung über die Einbeziehung der Waren- und Leistungsgruppe in die Regelungen über konzentrierte Beschaffungen vor und bitte unter Angabe der vorgesehenen Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen um Bericht.

Im Fall b) entscheiden die vorgenannten Dienststellen - bei bezirksübergreifenden Beschaffungen in Abstimmung mit den beteiligten Mittelbehörden - selbst.

1.1.3
Soweit nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 Waren- und Leistungsgruppen in konzentrierte Beschaffungen einbezogen sind, können Kleinbeschaffungen (bis 1.000 €) oder Sofortbeschaffungen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist, durch die Bedarfsstellen selbst vorgenommen werden, und zwar
* durch die Bedarfsstellen im Geschäftsbereich der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, der Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und der Präsidentin bzw. des Präsident des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen nach deren/dessen näherer Anordnung und mit deren/dessen Zustimmung,
* durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in eigener Entschließung.

In den genannten Fällen kann die jeweilige Beschaffungsstelle eine Beschaffung für Bedarfsstellen anderer Geschäftsbereiche ablehnen.

1.1.4
Unbeschadet der in Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 getroffenen Regelungen über konzentrierte Beschaffungen von Waren- und Leistungsgruppen bleibt es der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts Nordrhein-Westfalen unbenommen, gegenüber den jeweils nachgeordneten Dienststellen anzuordnen,
* dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des jeweiligen Bezirks benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihnen selbst konzentriert beschafft werden, oder
* dass bestimmte Bedarfsartikel auf nachgeordneter Ebene - z. B. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften auf Ebene der Landgerichtsbezirke - konzentriert beschafft werden.

1.1.5
Soweit nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 keine Regelungen über konzentrierte Beschaffungen oder Beschaffungsvorbehalte bestehen und soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Beschaffung - wie in Fach 2 Teil 2 des VHB-VOL vorgesehen - den mittelbewirtschaftenden Stellen.