Historie :

Tätigkeit von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten in kommunalen Vertretungskörperschaften o.ä.
RV d. JM vom 18. März 2013 (2041 - Z. 12)
in der Fassung vom 16. März 2018


Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 16. März 2018

Bezug : Nummer 1

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Mit dem Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes und zur Änderung weiterer kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 2012 (GV.NRW, S.436), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden u.a. die Freistellungsregelungen kommunaler Mandatsträger mit dem Ziel erweitert, die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Die Änderung der § 49 Landesbeamtengesetz, § 44 Gemeindeordnung und § 29 Kreisordnung sowie der Verweis in § 16 Landschaftsverbandsordnung, § 12 Gesetz über den Regionalverband Ruhr und § 4 a Gesetz über den Landesverband Lippe auf § 44 Gemeindeordnung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsträger, die als Beamtinnen und Beamten im Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Für Richterinnen und Richter gelten die Regelungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesrichtergesetz entsprechend. Die aus § 4 DRiG für Richterinnen und Richter folgenden Einschränkungen bei der Übernahme von Aufgaben im kommunalen Bereich bleiben unberührt.