Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Fachbereiche Pädagogik und Sozialdienst im Justizvollzug Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 16. Dezember 2014 (1241 - IV. 1)
- JMBl. NRW S. 5 -
in der Fassung vom 25. Mai 2018
- JMBl. NRW S. 130 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Mai 2018
Bezug : Nrn. 6.1.1, 6.2.1
6.1.1
Einstellungen von Fachkräften des pädagogischen Dienstes sowie Kräften des erziehungswissenschaftlichen Dienstes nehmen die Justizvollzugseinrichtungen unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs und mit Zustimmung des Justizministeriums vor,
6.2.1
Einstellungen von Fachkräften des Sozialdienstes nehmen die Justizvollzugseinrichtungen unter Beteiligung der Leiterin oder des Leiters des Fachbereichs und mit Zustimmung des Justizministeriums vor.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Mai 2018
Bezug : Nr. 5
5
Personal
Die Personalgewinnung zur Erfüllung der den Fachbereichen obliegenden Aufgaben erfolgt im Einvernehmen mit dem Justizministerium. Das Justizministerium bestellt
- eine pädagogische Fachkraft zur Leiterin bzw. zum Leiter des Fachbereichs Pädagogik
- eine Sozialarbeiterin oder eine Sozialpädagogin zur Leiterin bzw. einen Sozialarbeiter oder einen Sozialpädagogen zum Leiter des Fachbereichs Sozialdienst.
Sie oder er ist Vorgesetzter der Bediensteten des jeweiligen Fachbereichs.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Mai 2018
Bezug : Nr. 4
4
Organisation
4.1
Die Fachbereiche sind organisatorisch der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn angegliedert. Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter der in den Fachbereichen eingesetzten Bediensteten (Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten). Die fachliche Beratung des Justizministeriums bei der Aufsicht über
- die Schul-, Aus- und Weiterbildung der Gefangenen
- die Sozialarbeit und Sozialpädagogik
im Sinne der Strafvollzugsgesetze erfolgt durch die im Fachbereich eingesetzten Fachkräfte. Näheres regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Fachbereichs.
4.3
Die Fachaufsicht obliegt dem Justizministerium.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Mai 2018
Bezug : Nr. 3
3
Aufgaben
3.1
Den Fachbereichen obliegt die fachliche Beratung und Unterstützung des Justizministeriums, der Justizvollzugseinrichtungen des Landes und der Justizakademie Nordrhein-Westfalen. Die Fachbereiche wirken, soweit fachlich angezeigt, auf eine Vereinheitlichung und/oder eine anstaltsübergreifende Steuerung hin.
3.2.6
Teilnahme an regelmäßigen Dienstbesprechungen mit dem Justizministerium,
3.2.7
Durchführung von Dienstbesprechungen auch für das Justizministerium - fachbezogen oder mit den Leiterinnen und Leitern des jeweiligen Fachdienstes,
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Mai 2018
Bezug : Nr. 2
2
Zielsetzung
Die Einrichtung der Fachbereiche dient zum einen der Sicherstellung der fachlichen Beratung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (Justizministerium) bei der Aufsicht über
- die Schul-, Aus- und Weiterbildung der Gefangenen
- die Sozialarbeit und Sozialpädagogik
im Sinne der Strafvollzugsgesetze. Zum anderen steht die in den Fachbereichen gebündelte Fachkompetenz dem Justizministerium, den Justizvollzugseinrichtungen des Landes (Justizvollzugsanstalten, Jugendarrestanstalten und Justizvollzugsschule NRW), dem Kriminologischen Dienst Nordrhein-Westfalen und der Justizakademie Nordrhein-Westfalen in allen Fragen
- der Pädagogik, der Freizeitgestaltung und des Sports
- der Sozialarbeit und Sozialpädagogik
im Justizvollzug beratend und unterstützend zur Verfügung.