Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Gestaltung des Schriftverkehrs
RV d. JM vom 6. November 2008 (1410 - I. 91)
in der Fassung vom 21. Juni 2018
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 21. Juni 2018
Bezug : Abschnitt I Nr. 2.4
2.4
In der rechten Marginalspalte der ersten Seite folgt unter dem Landeswappen das Datum in der Reihenfolge Tag-Monat-Jahr in alphanumerischer Schreibung. Der Monat kann dabei sowohl in Buchstaben als auch in Ziffern geschrieben werden. Darunter folgen die Seitenangaben, das Aktenzeichen mit der Bitte, dieses bei allen Schreiben anzugeben, sowie nach Möglichkeit auch der Name (ggf. unter Beistellung der Amtsbezeichnung) und die Durchwahlnummer der zuständigen Sachbearbeiterin oder des zuständigen Sachbearbeiters. Im unteren Teil der Marginalspalte sind die Hausanschrift, die Telefonnummer (mit Ortsnetzkennzahl) und gegebenenfalls auch die Anschlussnummern der weiteren Telekommunikationseinrichtungen (z.B. Telefax, E-Mail - Anschrift der Poststelle) der absendenden Dienststelle anzugeben. Darunter sollen nach Möglichkeit Hinweise auf die Erreichbarkeit der absendenden Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben werden. Bei Bedarf können weitere Angaben (z.B. Sprechzeiten, Kontoverbindungen) gemacht werden. Alle Angaben in der rechten Spalte erfolgen in der Schriftgröße 8 pt und in einem Zeilenabstand von 12 pt. Für die Geschäftsnummer (Aktenzeichen) ist auch eine größere Schrift und/ oder Fettdruck möglich.
Folgeseiten enthalten in der rechten Marginalspalte das Landeswappen, Datum und Seitenangabe sowie links neben dem Landeswappen den Absender. Soweit technische Probleme bei Erstellung des Kopfbogens/Briefkopfs die Datumswiederholung ab der zweiten Seite nicht zulassen, kann die Datumswiederholung ausnahmsweise unterbleiben.
Fassung vor der Änderung durch RV d. JM vom 03.06.2009
Bezug : IV. Nr. 2 Satz 4
2.
Berichte in Petitionsangelegenheiten müssen zur Weiterleitung an den Landtag geeignet und aus sich heraus verständlich sein. Sie dürfen keine Verweisungen auf Akten und Vorgänge enthalten, weil diese dem Landtag nicht vorgelegt werden. Deswegen sind Blattzahlen, die auf Akten und Vorgänge verweisen, nur in die Berichtsexemplare aufzunehmen, die für die übergeordneten Dienststellen bestimmt sind. In dem zur Weiterleitung an den Landtag bestimmten Berichtsexemplar unterbleiben auch die Bezugnahme auf die den Bericht veranlassenden Anordnungen übergeordneter Dienststellen und die Angabe etwaiger Anlagen.