Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
IT-Organisationskonzept
der Justiz Nordrhein-Westfalens
(IT-OK)
AV d. JM vom 1. März 2002 (1510 - I. 14)
- JMBl. NRW S. 88 -
in der Fassung vom 27. September 2019
- JMBl. NRW S. 329 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 27. September 2019
Bezug : Abschnitt D. I. Satz 4
Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an zentrale Betriebseinrichtungen bleiben die Mittelbehörden verantwortlich für
- die rechtzeitige Erneuerung von IT-Systemen,
- die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und
- die Sicherstellung der informationstechnischen Betreuung der Gerichte/Behörden/Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs, insbesondere durch die sachgerechte Bildung von Betreuungsverbünden nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 27. September 2019
Bezug : Abschnitt D. I. Satz 2
Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Fassung vor Änderung durch AV des JM vom 27. September 2019
Bezug : Abschnitt D. I. Satz 1
Die Mittelbehörden treffen alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren in ihrem Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Februar 2017
Bezug : Abschnitt D. V.
Dem Validierungszentrum (VZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm obliegen
- die Prüfung eingesetzter oder für den Einsatz vorgesehener Hard- und Softwareprodukte einschließlich der Verfahrenslösungen auf gegenseitige Verträglichkeit in definierten Kombinationen,
- die Erklärung der Einsatzfähigkeit von Hard- und Softwarekombinationen,
- die Dokumentation der im tatsächlichen Einsatz befindlichen Hard- und Software einschließlich der standardisierten Einstellungen und
- die Zusammenstellung validierter Softwarepakete für die Verteilung durch das TBZ.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 18. Dezember 2015
Bezug : Abschnitte D.II und III.
Die Mittelbehörden treffen alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren in ihrem Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Zentrale Betriebseinrichtungen in diesem Sinne sind:
- das Technische Betriebszentrum (TBZ)
- das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT)
- die Zentrale IT-Beschaffungsstelle (ZIB)
- das Validierungszentrum (VZ)
Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an zentrale Betriebseinrichtungen bleiben die Mittelbehörden verantwortlich für
- die rechtzeitige Erneuerung von IT-Systemen,
- die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und
- die Sicherstellung der informationstechnischen Betreuung der Gerichte/Behörden/Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs, insbesondere durch die sachgerechte Bildung von Betreuungsverbünden nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Ausschuss (Abschnitt E) (Fn 6) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Ausschusses (Fn 6) bedarf.
Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)
Fassung vor der Änderung durch AV vom 12.03.2010
Bezug :
Der IT-Beirat wirkt mit bei der möglichst wirtschaftlichen und effektiven Gestaltung zentralisierter IT-Betriebsprozesse. Ihm obliegt die Erörterung und Abstimmung aller im Rahmen des zentralisierten IT-Betriebes umzusetzenden Maßnahmen, die Auswirkungen auf die von zentralen Betriebseinrichtungen betreuten Behörden haben.
Die in Abschnitt D geregelten Zuständigkeiten für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen bleiben unberührt.
Dem IT-Beirat gehören an
- eine Vertreterin oder ein Vertreter des Justizministeriums,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter derjenigen Mittelbehörden, aus deren Geschäftsbereich Aufgaben des IT-Betriebes auf zentrale Betriebseinrichtungen übertragen worden sind,
- die Leiter der zentralen Betriebseinrichtungen.
Vorsitz und Geschäftsführung des IT-Beirates werden von einer beteiligten Mittelbehörde jeweils für die Dauer von 2 Jahren übernommen.
Der IT-Beirat erhält Einsicht
- in die Sach- und Personalausstattung sowie die Ablauforganisation aller zentralen Betriebseinrichtungen,
- in die Zusammensetzung der Betreuungsverbünde,
- in alle IT-Betriebsdaten.
Der Abstimmung durch den IT-Beirat bedürfen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Änderung von Leistungskatalogen (Abschnitt D Nr. VI.),
- Festlegung des Inhalts zu verteilender Softwarepakete,
- Veränderungen der technischen Einsatzumgebung in den von zentralen Betriebseinrichtungen betreuten Behörden,
- Veränderungen von Grundeinstellungen auf Betriebssystem- und Anwendungsebene, die unmittelbare Auswirkungen für die Anwender haben.
Für die Wahrnehmung einzelner Abstimmungsaufgaben können befristet Arbeitsgruppen eingerichtet werden.
Wird kein Einvernehmen über die Erforderlichkeit einer Maßnahme erzielt oder können Art und Umfang einer erforderlichen Maßnahme nicht einvernehmlich abgestimmt werden, holt der IT-Beirat die Entscheidung des Justizministeriums ein.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 12.03.2010
Bezug :
Bei dem Justizministerium wird unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung ein IT-Ausschuss eingerichtet, dem die Leiterinnen/Leiter des IT-Referats und jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Mittelbehörde angehören.
Der IT-Ausschuss kann jederzeit weitere Personen zu Beratungszwecken hinzuziehen. Er ist über alle laufenden und beabsichtigten IT-Vorhaben zu unterrichten.
Aufgaben des IT-Ausschusses sind
- die Erörterung allgemeiner Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Einführung, der Betreuung und dem Betrieb von IT-Vorhaben bzw. IT-Verfahren,
- die mitwirkende Beratung bei Grundsatzfragen der IT.
Der IT-Ausschuss tritt mindestens halbjährlich einmal zusammen.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 12.03.2010
Bezug :
Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Beirat (Abschnitt F) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Beirats bedarf.
Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)
Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.08.2009
Bezug :
Die Mittelbehörden treffen alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren in ihrem Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Zentrale Betriebseinrichtungen in diesem Sinne sind:
- das Technische Betriebszentrum (TBZ)
- das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT)
- die Zentrale IT-Beschaffungsstelle (ZIB)
- das Validierungszentrum (VZ)
Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an zentrale Betriebseinrichtungen bleiben die Mittelbehörden verantwortlich für
- die rechtzeitige Erneuerung von IT-Systemen,
- die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und
- die Sicherstellung der informationstechnischen Betreuung der Gerichte/Behörden/Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs, insbesondere durch die sachgerechte Bildung von Betreuungsverbünden nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Beirat (Abschnitt F) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Beirats bedarf.
Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)
Dem Beratungstelefon Informationstechnik (BIT) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf obliegen
- die fernmündliche Beratung der Anwender,
- die Entgegennahme sämtlicher Störungsmeldungen,
- die Behebung und, soweit dies unmittelbar durch das BIT nicht möglich ist, die Verfolgung aller gemeldeten Störungen bis zu deren Behebung,
- die Beauftragung der für die Behebung der Störung zuständigen Stelle und
- die anonymisierte Aufbereitung von Störungsmeldungen für vorbeugende Maßnahmen.
Der Zentralen IT-Beschaffungsstelle (ZIB) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln obliegen Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren für alle im IT-Bereich benötigten Lieferungen und Leistungen.
(Fn 2) Im Rahmen der Abwicklung der Vergabeverfahren koordiniert die ZIB alle Ausstattungs-, Ersatz- und Umstellungsmaßnahmen in unmittelbarer Abstimmung mit den betroffenen Mittelbehörden.
Dem Validierungszentrum (VZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm obliegen
- die Prüfung eingesetzter oder für den Einsatz vorgesehener Hard- und Softwareprodukte einschließlich der Verfahrenslösungen auf gegenseitige Verträglichkeit in definierten Kombinationen,
- die Erklärung der Einsatzfähigkeit von Hard- und Softwarekombinationen,
- die Dokumentation der im tatsächlichen Einsatz befindlichen Hard- und Software einschließlich der standardisierten Einstellungen und
- die Zusammenstellung validierter Softwarepakete für die Verteilung durch das TBZ.
Das Validierungszentrum ermittelt zudem markterhältliche Hard- und Softwareprodukte, deren Einsatz im Justizbereich wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte (Marktanalyse). Geeignete Produkte schlägt es zur Beschaffung vor.
Die jeweils zuständige Stelle erstellt für jede zentrale Betriebseinrichtung einen Leistungskatalog, der Art und Umfang der Leistungen sowie die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten anderer zentraler Betriebseinrichtungen oder Stellen umfasst.
Der Leistungskatalog bedarf der Abnahme durch das Justizministerium.
(Fn 3) Die zentralen Betriebseinrichtungen erstatten dem Justizministerium Bericht darüber, inwieweit Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung nicht oder erst verspätet erbracht werden konnten. Darüber hinaus berichten sie dem Justizministerium auf Anforderung über Anzahl und Art der in einem bestimmten Zeitraum kataloggemäß erbrachten Leistungen.
Zur Sicherstellung des Betriebs eines IT-Verfahrens können nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen Verfahrensbetriebszentralen (VBZ) eingerichtet werden.
Den Gerichten/Behörden/Einrichtungen, bei denen IT-Verfahren eingesetzt werden (Einsatzbehörden), obliegen
- die regelmäßig anfallenden lokalen Systempflegearbeiten (z. B. Datensicherung, Vergabe von Zugriffsrechten), soweit hierfür keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind,
- einfache Maßnahmen des Hausdienstes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des IT-Betriebes nach technischer Anleitung des Beratungstelefons Informationstechnik oder des Technischen Betriebszentrums (z. B. Austausch von PC und Druckern gegen vorinstallierte Reservesysteme, Austausch von Zubehör),
- die Mitwirkung bei allen IT-bedingten Beschaffungs- und Installationsmaßnahmen,
- die Umsetzung und Überwachung der lokalen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 07.08.2009
Bezug :
Das Justizministerium ist für alle IT-Vorhaben seines Geschäftsbereichs Aufgabenträger im Sinne von Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW. Es ist zuständig für
1.
die Entscheidung über die Initiierung eines IT-Vorhabens (Nr. 2.6 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Bestimmung der für die Planung und Durchführung eines IT-Vorhabens verantwortlichen Behörde nach vorhergehender Abstimmung,
3.
wesentliche Steuerungsentscheidungen bei IT-Vorhaben,
4.
die Koordinierung von IT-Vorhaben, soweit diese verschiedenen Mittelbehörden zur gemeinsamen Planung und Durchführung zugewiesen sind,
5.
die Beteiligung der Hauptrichterräte und der Hauptpersonalräte, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist,
6.
die Verfahrensfreigabe.
Wesentliche Steuerungsentscheidungen sind
- die Entscheidung über Auftragsentwicklung, Eigenentwicklung, den Einsatz oder die Anpassung bestehender IT-Verfahren,
- Entscheidungen über Maßnahmen, die
- die vorgesehene Realisierungszeit um mehr als 20% verlängern,
- einen um mehr als 20% erhöhten Personaleinsatz erfordern,
- einen zusätzlichen Haushaltsmitteleinsatz von mehr als 5% des vorgesehenen Bedarfs erforderlich machen,
- das Ziel des IT-Vorhabens ändern und/oder die organisatorischen und personellen Auswirkungen beeinflussen (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
- der Abbruch des IT-Vorhabens.
Die Mittelbehörden sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der ihnen zugewiesenen IT-Vorhaben. Ihnen obliegt insbesondere die Schaffung der notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen.
Mittelbehörden in diesem Sinne sind:
- der Präsident/die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster,
- der Präsident/die Präsidentin der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin in Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Direktor/die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, zugleich als Leiter/Leiterin des Ausbildungszentrums
der Justiz Nordrhein-Westfalen (Fn 2),
- der Leiter/die Leiterin der Justizakademie - Gustav-Heinemann-Haus - in Recklinghausen.
Für den Bereich des Justizvollzuges erfolgt die Wahrnehmung der Aufgaben nach Maßgabe des Abschnitts A Ziffer III. (Fn 4)
Den Mittelbehörden, denen IT-Vorhaben zur Planung und Durchführung zugewiesen sind, werden folgende Pflichten des Aufgabenträgers (Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW) übertragen:
1.
die Entwicklung bzw. Präzisierung der Verfahrensidee und Erstellung der Verfahrensbeschreibung (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Gewährleistung der erforderlichen Verarbeitungssicherheit sowie geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
die Festlegung der fachlichen und organisatorischen Anforderungen einschließlich eines IT-Sicherheitskonzeptes,
4.
die Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften, soweit Beschaffungen selbst vorgenommen werden,
5.
die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit,
6.
die Erfolgskontrolle, insbesondere die Überprüfung der Zielerreichung,
7.
die Verfahrensdokumentation.
Den Mittelbehörden obliegt ferner die Verantwortung für die fachliche und technische Pflege von IT-Verfahren, soweit ihnen diese nach der Verfahrensfreigabe übertragen wird. Sie können in diesem Fall Mittelbehörden, in deren Geschäftsbereich das Verfahren genutzt wird, beratend in die Pflege einbeziehen.
Für jedes IT-Vorhaben ist eine IT-Arbeitsgruppe zu bilden. Die Aufgaben der IT-Arbeitsgruppen bestimmen sich nach den "Richtlinien für die Planung und Durchführung von IT-Projekten in der Justiz NRW (IT-Projektrichtlinien Justiz)" - Erlass vom 21.07. 1997 (1500 - I C (5). 16, heute: 1500 - I D. 16) -.
Bei der Planung und Durchführung von IT-Vorhaben ist die Fachgruppe "IT-Integration" bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach Maßgabe der "IT-Projektrichtlinien Justiz" zu beteiligen.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 02.10.2007
Bezug :
Das Justizministerium ist für alle IT-Vorhaben seines Geschäftsbereichs Aufgabenträger im Sinne von Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW. Es ist zuständig für
1.
die Entscheidung über die Initiierung eines IT-Vorhabens (Nr. 2.6 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Bestimmung der für die Planung und Durchführung eines IT-Vorhabens verantwortlichen Behörde nach vorhergehender Abstimmung,
3.
wesentliche Steuerungsentscheidungen bei IT-Vorhaben,
4.
die Koordinierung von IT-Vorhaben, soweit diese verschiedenen Mittelbehörden zur gemeinsamen Planung und Durchführung zugewiesen sind,
5.
die Beteiligung der Hauptrichterräte und der Hauptpersonalräte, soweit deren Zuständigkeit gegeben ist,
6.
die Verfahrensfreigabe.
Wesentliche Steuerungsentscheidungen sind
- die Entscheidung über Auftragsentwicklung, Eigenentwicklung, den Einsatz oder die Anpassung bestehender IT-Verfahren,
- Entscheidungen über Maßnahmen, die
- die vorgesehene Realisierungszeit um mehr als 20% verlängern,
- einen um mehr als 20% erhöhten Personaleinsatz erfordern,
- einen zusätzlichen Haushaltsmitteleinsatz von mehr als 5% des vorgesehenen Bedarfs erforderlich machen,
- das Ziel des IT-Vorhabens ändern und/oder die organisatorischen und personellen Auswirkungen beeinflussen (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
- der Abbruch des IT-Vorhabens.
Die Mittelbehörden sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der ihnen zugewiesenen IT-Vorhaben. Ihnen obliegt insbesondere die Schaffung der notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen.
Mittelbehörden in diesem Sinne sind:
- der Präsident/die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster,
- der Präsident/die Präsidentin der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin in Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landesjustizvollzugsamts in Wuppertal (Fn 2),
- der Direktor/die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel, zugleich als Leiter/Leiterin des Ausbildungszentrums
der Justiz Nordrhein-Westfalen (Fn 2),
- der Leiter/die Leiterin der Justizakademie - Gustav-Heinemann-Haus - in Recklinghausen.
Den Mittelbehörden, denen IT-Vorhaben zur Planung und Durchführung zugewiesen sind, werden folgende Pflichten des Aufgabenträgers (Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW) übertragen:
1.
die Entwicklung bzw. Präzisierung der Verfahrensidee und Erstellung der Verfahrensbeschreibung (Nr. 3.1 der IT-Richtlinien NW),
2.
die Gewährleistung der erforderlichen Verarbeitungssicherheit sowie geeigneter Schutzmaßnahmen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
3.
die Festlegung der fachlichen und organisatorischen Anforderungen einschließlich eines IT-Sicherheitskonzeptes,
4.
die Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften, soweit Beschaffungen selbst vorgenommen werden,
5.
die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit,
6.
die Erfolgskontrolle, insbesondere die Überprüfung der Zielerreichung,
7.
die Verfahrensdokumentation.
Den Mittelbehörden obliegt ferner die Verantwortung für die fachliche und technische Pflege von IT-Verfahren, soweit ihnen diese nach der Verfahrensfreigabe übertragen wird. Sie können in diesem Fall Mittelbehörden, in deren Geschäftsbereich das Verfahren genutzt wird, beratend in die Pflege einbeziehen.
Für jedes IT-Vorhaben ist eine IT-Arbeitsgruppe zu bilden. Die Aufgaben der IT-Arbeitsgruppen bestimmen sich nach den "Richtlinien für die Planung und Durchführung von IT-Projekten in der Justiz NRW (IT-Projektrichtlinien Justiz)" - Erlass vom 21.07. 1997 (1500 - I C (5). 16, heute: 1500 - I D. 16) -.
Bei der Planung und Durchführung von IT-Vorhaben ist die Fachgruppe "IT-Integration" bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf nach Maßgabe der "IT-Projektrichtlinien Justiz" zu beteiligen.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 02.10.2007
Bezug :
Beim Einsatz von Informationstechnik ist das Justizministerium für alle Grundsatzfragen zuständig. Ihm obliegen insbesondere
1.
die IT-Rahmenplanung
2.
die Festlegung von Wirtschaftlichkeits- und Ausstattungsgrundsätzen
3.
die Grundsatzentscheidungen über IT-Beschaffungen
4.
die Grundsatzentscheidungen im Bereich der Entwicklung und Pflege von IT-Verfahren
5.
die Grundsatzentscheidungen über Fragen der IT-Betriebsorganisation
6.
die Grundsatzentscheidungen im Bereich des Datenschutzes
Dem Justizministerium bleiben ferner die Beteiligung anderer Ressorts, die ressortübergreifende Abstimmung von IT-Vorhaben (Nr. 3.2 und Nr. 5 der IT-Richtlinien NW), die Zuweisung von Datenverarbeitungsaufgaben gemäß § 5 ADVG NW sowie die Beteiligung anderer Länder und des Bundes vorbehalten.
Das Justizministerium vertritt das Land in den zur Pflege von IT-Verfahren eingerichteten Gremien, soweit Fragen grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 28.12.2004
Bezug :
Die Mittelbehörden treffen alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren in ihrem Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Zentrale Betriebseinrichtungen in diesem Sinne sind:
- das Technische Betriebszentrum (TBZ)
- das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT)
- die Zentrale IT-Beschaffungsstelle (ZIB)
- das Validierungszentrum (VZ)
Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an zentrale Betriebseinrichtungen bleiben die Mittelbehörden verantwortlich für
- die rechtzeitige Erneuerung von IT-Systemen,
- die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und
- die Sicherstellung der informationstechnischen Betreuung der Gerichte/Behörden/Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs, insbesondere durch die sachgerechte Bildung von Betreuungsverbünden nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Beirat (Abschnitt F) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Beirats bedarf.
Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)
Dem Beratungstelefon Informationstechnik (BIT) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf obliegen
- die fernmündliche Beratung der Anwender,
- die Entgegennahme sämtlicher Störungsmeldungen,
- die Behebung und, soweit dies unmittelbar durch das BIT nicht möglich ist, die Verfolgung aller gemeldeten Störungen bis zu deren Behebung,
- die Beauftragung der für die Behebung der Störung zuständigen Stelle und
- die anonymisierte Aufbereitung von Störungsmeldungen für vorbeugende Maßnahmen.
Der Zentralen IT-Beschaffungsstelle (ZIB) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln obliegen Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren für alle im IT-Bereich benötigten Lieferungen und Leistungen.
(Fn 2) Im Rahmen der Abwicklung der Vergabeverfahren koordiniert die ZIB alle Ausstattungs-, Ersatz- und Umstellungsmaßnahmen in unmittelbarer Abstimmung mit den betroffenen Mittelbehörden.
Dem Validierungszentrum (VZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm obliegen
- die Prüfung eingesetzter oder für den Einsatz vorgesehener Hard- und Softwareprodukte einschließlich der Verfahrenslösungen auf gegenseitige Verträglichkeit in definierten Kombinationen,
- die Erklärung der Einsatzfähigkeit von Hard- und Softwarekombinationen,
- die Dokumentation der im tatsächlichen Einsatz befindlichen Hard- und Software einschließlich der standardisierten Einstellungen und
- die Zusammenstellung validierter Softwarepakete für die Verteilung durch das TBZ.
Das Validierungszentrum ermittelt zudem markterhältliche Hard- und Softwareprodukte, deren Einsatz im Justizbereich wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte (Marktanalyse). Geeignete Produkte schlägt es zur Beschaffung vor.
Die jeweils zuständige Stelle erstellt für jede zentrale Betriebseinrichtung einen Leistungskatalog, der Art und Umfang der Leistungen sowie die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten anderer zentraler Betriebseinrichtungen oder Stellen umfasst.
Der Leistungskatalog bedarf der Abnahme durch das Justizministerium.
Den Gerichten/Behörden/Einrichtungen, bei denen IT-Verfahren eingesetzt werden (Einsatzbehörden), obliegen
- die regelmäßig anfallenden lokalen Systempflegearbeiten (z. B. Datensicherung, Vergabe von Zugriffsrechten), soweit hierfür keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind,
- einfache Maßnahmen des Hausdienstes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des IT-Betriebes nach technischer Anleitung des Beratungstelefons Informationstechnik oder des Technischen Betriebszentrums (z. B. Austausch von PC und Druckern gegen vorinstallierte Reservesysteme, Austausch von Zubehör),
- die Mitwirkung bei allen IT-bedingten Beschaffungs- und Installationsmaßnahmen,
- die Umsetzung und Überwachung der lokalen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 28.12.2004
Bezug :
Die Mittelbehörden treffen alle Maßnahmen für einen bestimmungsgemäßen IT-Betrieb eingeführter Verfahren in ihrem Geschäftsbereich (Betriebsverantwortung). Sie bedienen sich dazu zentraler Betriebseinrichtungen, soweit diesen Aufgaben des IT-Betriebs für bestimmte Gerichte/Behörden/Einrichtungen übertragen worden sind.
Zentrale Betriebseinrichtungen in diesem Sinne sind:
- das Technische Betriebszentrum (TBZ)
- das Beratungstelefon Informationstechnik (BIT)
- die Zentrale IT-Beschaffungsstelle (ZIB)
- das Validierungszentrum (VZ)
Unbeschadet der Übertragung von Aufgaben an zentrale Betriebseinrichtungen bleiben die Mittelbehörden verantwortlich für
- die rechtzeitige Erneuerung von IT-Systemen,
- die Bereitstellung von Verbrauchsmaterialien und
- die Sicherstellung der informationstechnischen Betreuung der Gerichte/Behörden/Einrichtungen ihres Geschäftsbereichs, insbesondere durch die sachgerechte Bildung von Betreuungsverbünden nach Maßgabe der zu diesem Organisationskonzept erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Technische Betriebszentrum (TBZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf überwacht alle zentralen IT-Betriebs- und IT-Bereitstellungsprozesse der Justiz im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Effektivität, erhebt die dazu notwendigen Daten (IT-Betriebsdaten) und wertet diese aus. Die Auswertungen werden regelmäßig dem Justizministerium und dem IT-Beirat (Abschnitt F) zur Verfügung gestellt. Ausgenommen von der Überwachung sind Prozesse, deren Gestaltung nicht der Mitwirkung des IT-Beirats bedarf.
Als weitere Aufgabe gewährleistet das TBZ nach Maßgabe seines Leistungskataloges (Nr. VI) die Administration und Überwachung der lokalen Netze und Systeme sowie die Meldung, Dokumentation und Behebung von Betriebsstörungen. Dabei bedient es sich zur Erledigung der operativen Aufgaben eines externen Dienstleisters. (Fn 1)
Dem Beratungstelefon Informationstechnik (BIT) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf obliegen
- die fernmündliche Beratung der Anwender,
- die Entgegennahme sämtlicher Störungsmeldungen,
- die Behebung und, soweit dies unmittelbar durch das BIT nicht möglich ist, die Verfolgung aller gemeldeten Störungen bis zu deren Behebung,
- die Beauftragung der für die Behebung der Störung zuständigen Stelle und
- die anonymisierte Aufbereitung von Störungsmeldungen für vorbeugende Maßnahmen.
Der Zentralen IT-Beschaffungsstelle (ZIB) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln obliegen Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren für alle im IT-Bereich benötigten Lieferungen und Leistungen.
(Fn 2) Im Rahmen der Abwicklung der Vergabeverfahren koordiniert die ZIB alle Ausstattungs-, Ersatz- und Umstellungsmaßnahmen in unmittelbarer Abstimmung mit den betroffenen Mittelbehörden.
Dem Validierungszentrum (VZ) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm obliegen
- die Prüfung eingesetzter oder für den Einsatz vorgesehener Hard- und Softwareprodukte einschließlich der Verfahrenslösungen auf gegenseitige Verträglichkeit in definierten Kombinationen,
- die Erklärung der Einsatzfähigkeit von Hard- und Softwarekombinationen,
- die Dokumentation der im tatsächlichen Einsatz befindlichen Hard- und Software einschließlich der standardisierten Einstellungen und
- die Zusammenstellung validierter Softwarepakete für die Verteilung durch das TBZ.
Das Validierungszentrum ermittelt zudem markterhältliche Hard- und Softwareprodukte, deren Einsatz im Justizbereich wirtschaftlich vorteilhaft sein könnte (Marktanalyse). Geeignete Produkte schlägt es zur Beschaffung vor.
Die jeweils zuständige Stelle erstellt für jede zentrale Betriebseinrichtung einen Leistungskatalog, der Art und Umfang der Leistungen sowie die zur Erbringung der jeweiligen Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten anderer zentraler Betriebseinrichtungen oder Stellen umfasst.
Der Leistungskatalog bedarf der Abnahme durch das Justizministerium.
Den Gerichten/Behörden/Einrichtungen, bei denen IT-Verfahren eingesetzt werden (Einsatzbehörden), obliegen
- die regelmäßig anfallenden lokalen Systempflegearbeiten (z. B. Datensicherung, Vergabe von Zugriffsrechten), soweit hierfür keine informationstechnischen Spezialkenntnisse erforderlich sind,
- einfache Maßnahmen des Hausdienstes zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des IT-Betriebes nach technischer Anleitung des Beratungstelefons Informationstechnik oder des Technischen Betriebszentrums (z. B. Austausch von PC und Druckern gegen vorinstallierte Reservesysteme, Austausch von Zubehör),
- die Mitwirkung bei allen IT-bedingten Beschaffungs- und Installationsmaßnahmen,
- die Umsetzung und Überwachung der lokalen technisch-organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 09.02.2004
Bezug : D Ziffer IV
Der Zentralen IT-Beschaffungsstelle (ZIB) bei dem Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln obliegen Durchführung und Abwicklung der Vergabeverfahren für alle im IT-Bereich benötigten Lieferungen und Leistungen.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 09.02.2004
Bezug : B Ziffer 2
Die Mittelbehörden sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der ihnen zugewiesenen IT-Vorhaben. Ihnen obliegt insbesondere die Schaffung der notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen.
Mittelbehörden in diesem Sinne sind:
- der Präsident/die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster,
- der Präsident/die Präsidentin der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin in Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Justizvollzugsamts Rheinland in Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe in Hamm,
- der Direktor/die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,
- der Leiter/die Leiterin der Justizakademie - Gustav-Heinemann-Haus - in Recklinghausen.
Fassung vor der Änderung durch AV vom 09.02.2004
Bezug : B Ziffer II
Die Mittelbehörden sind verantwortlich für die Planung und Durchführung der ihnen zugewiesenen IT-Vorhaben. Ihnen obliegt insbesondere die Schaffung der notwendigen sächlichen und personellen Voraussetzungen.
Mittelbehörden in diesem Sinne sind:
- der Präsident/die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- der Präsident/die Präsidentin der Finanzgerichte Düsseldorf, Köln und Münster,
- der Präsident/die Präsidentin der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Generalstaatsanwalt/die Generalstaatsanwältin in Düsseldorf, Hamm und Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Justizvollzugsamts Rheinland in Köln,
- der Präsident/die Präsidentin des Justizvollzugsamts Westfalen-Lippe in Hamm,
- der Direktor/die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel,
- der Leiter/die Leiterin der Justizakademie - Gustav-Heinemann-Haus - in Recklinghausen.
Den Mittelbehörden, denen IT-Vorhaben zur Planung und Durchführung zugewiesen sind, werden folgende Pflichten des Aufgabenträgers (Nr. 2.7 der IT-Richtlinien NW) übertragen: