Historie :

Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zent-ralen Vollstreckungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen

AV des Justizministeriums vom 26.11.2012 (1518 - I. 193) und Gem. RdErl.
des Ministeriums für Inneres und Kommunales (56 - 36.06.18) und
des Finanzministeriums (H 2090 - 2/13 - II B 3) vom 7.11.2012
- JMBl. NRW S. 318 -
in der Fassung vom 12. November 2019
- JMBl. NRW S. 378 -

Fassung vor Änderung durch AV d. JM und Gem. RdErl. d. IM und d. FM vom 12. November 2019

Bezug : Nr. 4.2.1.2 Satz 7

 


4.2.1.2.
Authentifizierung

Bei der elektronischen Übermittlung von Schuldnerdaten seitens der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher des Landes Nordrhein-Westfalens ist mindestens die fortgeschrittene Signatur zu verwenden.

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und Gem. RdErl. d. IM und d. FM vom 12. November 2019

Bezug : Abschnitt 4 Nr. 4.1.1 Satz 2

 

4.1.1.Zugangsbestätigung, Prüfergebnis

Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:

a) Absenderkennung des Einreichenden

b) Betreff der Sendung

c) Anzahl der Anhänge und / oder ihre Dateinamen

d) Gegebenenfalls das Ergebnis von Signaturprüfungen

e) Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach

 


Fassung vor Änderung durch AV d. JM und Gem. RdErl. d. MIK und d. FM vom 21. Dezember 2017

Bezug : Nummern 4.2.1.1, 4.2.2.1, 4.3.2.2

 

<p class="Glied111">4.2.1.1.
Das Registrierungsverfahren <p class="BY-Standard">a)
Anlegen EGVP-Postfach <p class="BY-Standard">Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen Einlieferungen mittels EGVP-Postfach (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E. <p class="BY-Standard">Einlieferer müssen über ein EGVP-Postfach verfügen. Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an das Identitätsmanagement S.A.F.E. übertragen werden. <p class="BY-Standard">Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an, sofern nicht ein allgemeines EGVP-Postfach Verwendung findet. Ein allgemeines EGVP-Postfach darf nur verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass der handelnde, berechtigte Mitarbeiter nachträglich festgestellt werden kann. <p class="BY-Standard">Die Kommunikation zwischen Justizbehörden unterliegt nicht der Verpflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems S.A.F.E. <p class="BY-Standard">b)
Die Visitenkarte      

Bei der Registrierung ist bei Gerichtsvollziehern in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld  „Gerichtsvollzieher“ einzutragen. Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden. <p class="BY-Standard">c)
Die Registrierung mittels Registrierungsclient

Die Registrierung in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben. <p class="BY-Standard">Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV. <p class="BY-Standard">Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP-Postfachs nebst zugehöriger PIN sowie die Zugangsdaten zum Bundesvollstreckungsportal gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden. <p class="BY-Standard">d)
Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV <p class="BY-Standard">Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, hat die für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung zuständige Stelle die Löschung unverzüglich zu veranlassen. <p class="BY-Standard">  <p class="Glied111">4.2.2.1.
Registrierungsverfahren <p class="Glied1111">a)
Die Registrierung in S.A.F.E. erfolgt mit der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben. <p class="BY-Standard">b)
Die Registrierung in S.A.F.E. ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV. <p class="BY-Standard">c)
Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass das verwendete Zertifikat sowie die Benutzer-ID und das Passwort gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden. <p class="BY-Standard">d)
Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV <p class="BY-Standard">Das für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV zuständige zentrale Vollstreckungsgericht ist vom Registrierten oder der personalverwaltenden Stelle des Registrierten unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist. <p class="BY-Standard">  <p class="BY-Standard">4.3.2.2.
Entscheidung über Rechtsbehelf <p class="BY-Standard">Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d Abs. 2 ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden. <p class="BY-Standard">Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Datensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt. <p class="BY-Standard">  <p class="BY-Standard"> 



Fassung vor Änderung durch AV d. JM und Gem. RdErl. d. MIK und d. FM vom 21. Dezember 2017

Bezug : Nummer 4.1.3

 

<p class="BY-Standard">4.1.3.
Datenformat <p class="BY-Standard">Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz (www.xjustiz.de) übertragen. Dort ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht. Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen im PDF-Format zu übermitteln. <p class="BY-Standard">Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, d.h., dass die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sind, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem unter dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen. <p class="BY-Standard">Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt. <p class="BY-Standard">  <p class="BY-Standard">