Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Vereinbarung des Bundes und der Länder
über den Ausgleich von Kosten
AV d. JM vom 6. Juli 2001 (5600 - I B. 55)
- JMBl. NRW S. 191 -
in der Fassung vom 20. Januar 2021 (5600 - Z. 55)
- JMBl. NRW. S. 43 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Januar 2021 (5600 - Z. 55)
Bezug : Abschnitt IV Nr. 2
Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die aufgrund der Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (Fn 1) geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich aufgrund des § 59 RVG (Fn 1) ergeben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Januar 2021 (5600 - Z. 55)
Bezug : Neufassung Abschnitt II.
Vergütungen der in gerichtlichen Verfahren im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe oder nach § 138 FamFG beigeordneten Rechtsanwälte sowie der nach § 73a Abs. 1 Satz 3 SGG, § 142 Abs. 2 Satz 1 FGO oder § 166 Abs. 1 Satz 2 VwGO beigeordneten Prozessvertreter bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht (Fn 2)
1. (Fn 2)
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts oder beigeordneten Prozessvertreters fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts oder beigeordneten Prozessvertreters wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 20. Januar 2021 (5600 - Z. 55)
Bezug : Neufassung Abschnitt A Satz 2
Nach Abschnitt VIII Absatz 1 Satz 1 der Vereinbarung ist diese am 1. Juli 2001 in Kraft getreten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2016
Bezug : VIII.
Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung tritt mit dem 1. des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte unterzeichnete Vereinbarung beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingegangen ist. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz teilt den anderen Beteiligten den Zeitpunkt des Eingangs der letzten unterzeichneten Vereinbarung mit. Gleichzeitig treten die Vereinbarung der obersten Arbeitsbehörden der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen der Länder, in Kraft getreten am 1. Juli 1961, die Vereinbarung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und der obersten Arbeitsbehörden der Länder sowie der Landesjustizverwaltungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und von Vorschusszahlungen an Zeugen und Sachverständige in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, in Kraft getreten am 1. April 1961, in der Fassung der Anlage vom 1. April 1978, das Verwaltungsabkommen des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und den ordentlichen Gerichten, in Kraft getreten am 1. Januar 1967, sowie die Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Ausgleich von Kosten, in Kraft getreten am 1. August 1994, außer Kraft.
Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch einen Beteiligten lässt die Gültigkeit der Vereinbarung zwischen den anderen Beteiligten unberührt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2016
Bezug : Abschnitt VII
Geltungsbereich
Die Abschnitte I bis III gelten nicht im Verhältnis zum Bund; die Länder verzichten jedoch auch zugunsten des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts, des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts auf die Erstattung der in den Abschnitten V und VI genannten Beträge.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2016
Bezug : Abschnitt III, Satz 1, Satz 2
Auslagen
bei Inanspruchnahme der Amtshilfe von Behörden
Nimmt ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft die Amtshilfe einer anderen Behörde der Justizverwaltung oder der Arbeitsgerichtsbarkeit bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen in Anspruch, so zahlt die in Anspruch genommene Behörde die den Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu gewährenden Entschädigungen nur aus, wenn eine Barzahlung erforderlich ist; die Zahlung ist unverzüglich zu den Sachakten mitzuteilen. Es genügt die Übersendung einer Durchschrift der Auszahlungsanordnung. Auf der Urschrift der Auszahlungsanordnung ist zu bescheinigen, dass die Anzeige zu den Sachakten erstattet ist.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2016
Bezug : Abschnitt II
Vergütungen der in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe (Fn 1), nach § 138 FamFG (Fn 1) oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwälte bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht
1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 21. Dezember 2016
Bezug : Abschnitt I
Kosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 13.01.2010
Bezug :
Gerichtsvollzieherkosten
Wird ein Gerichtsvollzieher aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eines anderen Gerichts unentgeltlich tätig, so verzichten die Länder gegenseitig auf die Erstattung der Auslagen, die dem Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse ersetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Gerichtsvollzieherkosten bei dem Gericht, das die Prozesskostenhilfe bewilligt hat, später eingezogen werden.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 13.01.2010
Bezug :
Abgabe eines Verfahrens, Erstattungsverzicht
1.
Die Abschnitte I und II gelten auch bei der Abgabe eines Verfahrens.
2.
Die Länder verzichten gegenseitig auf die Erstattung von Beträgen, die nach den Abschnitten I bis III eingezogen oder ausgezahlt werden, auf den Ausgleich von Zahlungen, die aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geleistet werden, sowie auf die Abführung der Einnahmen, die sich aufgrund des § 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergeben.
Fassung vor der Änderung durch AV d. JM vom 13.01.2010
Bezug :
Vergütungen der in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gerichten für Arbeitssachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Wege der Prozesskostenhilfe, nach § 625 ZPO oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwälte bei Verweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht
1.
Wird ein Verfahren an ein anderes Gericht verwiesen, so setzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vergütung des von dem verweisenden Gericht beigeordneten Rechtsanwalts fest; er erteilt auch die Auszahlungsanordnung. Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts wird aus den Haushaltsmitteln des Gerichts gezahlt, an das das Verfahren verwiesen worden ist.
2.
Nummer 1 gilt nicht, wenn bereits vor der Versendung der Akten der Anspruch fällig geworden und der Festsetzungsantrag bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist. Die Geschäftsstelle des verweisenden Gerichts hat Festsetzungsanträge, die nach der Aktenversendung bei ihr eingehen, an die nach Nr. 1 zuständige Geschäftsstelle weiterzugeben.