Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO)
AV d. JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8)
- JMBl. NRW S. 62 -
in der Fassung vom 1. März 2022
- JMBl. NRW S. 132 -
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. März 2022
Bezug : Neufassung von § 10
Die den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegenden Aufgaben können, soweit sie vor der Übertragung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 bearbeitet worden sind, übergangsweise weiter den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 zugewiesen werden, solange Beamtinnen bzw. Beamte der Laufbahngruppe 1.2 oder Beschäftigten (Fn 2) hierfür nicht zur Verfügung stehen (Fn 7). Die Aufgaben sind den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) zu übertragen, sobald sie nach Aus- bzw. Fortbildung die übertragenen Aufgaben erledigen können und die organisatorischen Abläufe vor Ort im Rahmen des IT-Einsatzes die Zuweisung von Aufgaben zweckmäßig erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 1. März 2022
Bezug : § 3 Absatz 2
(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Januar 2021
Bezug : § 8 Absatz 1 Satz 3
Unter der gleichen Voraussetzung haben die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.1 (Fn 8) die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten der Laufbahngruppe 1.2 vorzulegen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Januar 2021
Bezug : § 3 Absatz 3
(3) (Fn 7)
Die Aufgabe der Übertragung eines von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichneten strafverfolgungsbehördlichen oder gerichtlichen Schriftstücks in ein ersetzendes elektronisches Dokument (vgl. §§ 298a Abs. 2 S. 4 ZPO, 14 Abs. 1 S. 2 FamFG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO, 110c S.1 OWiG, 335 Abs. 2a S. 2 HGB, 46e Abs. 2 S. 4 ArbeitsGG, 65b Abs. 6 S. 4 SGG, 55b Abs. 6 S. 4 VwGO, 52b Abs. 6 S. 4 FGO) einschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch geeigneten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle übertragen werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. November 2018
Bezug : § 8
(1)
Die Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) haben die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten des gehobenen Dienstes, der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger, der Richterin bzw. dem Richter, der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt oder der Amtsanwältin bzw. dem Amtsanwalt vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Nach Vorlage kann diese bzw. dieser die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 13. November 2018
Bezug : § 5
Den Beamtinnen bzw. Beamten des gehobenen Dienstes bleiben vorbehalten:
1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in
a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 93a, 95 Abs. 1 Nr. 1, 96, 99, 100, 100a, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c, 128d, 128e KostO (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO) in der bis zum 31.08.2009 bzw. in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung(Fn 5),
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 10
Die den Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegenden Aufgaben können, soweit sie vor der Übertragung vom gehobenen Dienst bearbeitet worden sind, übergangsweise weiter dem gehobenen Dienst zugewiesen werden, solange Beamtinnen bzw. Beamte des mittleren Dienstes oder Beschäftigte (Fn 2) hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Aufgaben sind den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) zu übertragen, sobald sie nach Aus- bzw. Fortbildung die übertragenen Aufgaben erledigen können und die organisatorischen Abläufe vor Ort im Rahmen des IT-Einsatzes die Zuweisung von Aufgaben zweckmäßig erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 9
Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegen, dürfen auch Anwärterinnen bzw. Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 8
(1)
Die Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) haben die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten des gehobenen Dienstes, der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger, der Richterin bzw. dem Richter, der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt oder der Amtsanwältin bzw. dem Amtsanwalt vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Nach Vorlage kann diese bzw. dieser die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben.
(2)
Ferner haben sie der Beamtin bzw. dem Beamten des gehobenen Dienstes oder der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Sachen vorzulegen, wenn dies wegen eines zusammenhängenden Geschäftes erforderlich erscheint. Für den Fall, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, hat die Beamtin bzw. der Beamte des gehobenen Dienstes oder die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 6
(1)
Bei Bedarf kann die Behördenleitung einen oder mehrere Beamtinnen bzw. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Bearbeitung in Justizverwaltungsaufgaben heranziehen.
(2)
Den Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Justizdienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) werden die in der Anlage (Fn 2) aufgeführten sonstigen Justizverwaltungsaufgaben zur Erledigung übertragen.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 5
Den Beamtinnen bzw. Beamten des gehobenen Dienstes bleiben vorbehalten:
1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in
a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 93a, 95 Abs. 1 Nr. 1, 96, 99, 100, 100a, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c, 128d, 128e KostO (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO) in der bis zum 31.08.2009 bzw. in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung(Fn 5),
e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen(Fn 5),
f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG (Fn 6),
- für Beschwerdeverfahren,
- für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und
- für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
3.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle, soweit es sich nicht um Anträge und Erklärungen einfacher Art handelt,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung.
4.
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
a) die Aufnahmen von Klagen, Berufungen und Beschwerden (§ 90, §151 Abs. 1, § 173 SGG) sowie von anderen Anträgen und Erklärungen, die prozessuale Bedeutung haben,
b) die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, des 749 ZPO in Verbindung mit 198 Abs. 1 SGG,
c) die Festsetzung der Kosten gemäß 197 Abs. 1 SGG,
d) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG
e) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG
f) die Zahlungserinnerungen bei rückständigen Beträgen in Prozesskostenhilfesachen.
5.
bei den Finanzgerichten
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung einschließlich der Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung,
d) die Durchführung der Buch- und Belegprüfungen,
e) die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte."
(2)
Die nach Absatz 1 Nr. 2 dem gehobenen Justizdienst vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Sozialgerichten können bei Bedarf auch Beschäftigte widerruflich beauftragt werden. Die Beauftragung obliegt der Behördenleitung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 4
(5)
Die Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes und der vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) im Bereich des Anordnungswesens richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO).
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 3
(1)
Die Behördenleitung kann die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen. Diese sollen in der Form von Service-Einheiten organisiert werden. Dies gilt auch für die in Justizverwaltungssachen eingerichtete Abteilung. In den Service-Einheiten werden Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes und Beschäftigte (Fn 2) eingesetzt. Die Bezeichnung der Service-Einheit soll der Spruchkörperbezeichnung oder der Bezeichnung der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts bzw. der Abteilungen und Dezernate der Staatsanwaltschaft folgen. Mehrere Service-Einheiten können zu Service-Gruppen zusammengefasst werden.
(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
(3)
Die Behördenleitung regelt die Geschäftsverteilung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 3
(1)
Die Behördenleitung kann die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen. Diese sollen in der Form von Service-Einheiten organisiert werden. Dies gilt auch für die in Justizverwaltungssachen eingerichtete Abteilung. In den Service-Einheiten werden Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes und Beschäftigte (Fn 2) eingesetzt. Die Bezeichnung der Service-Einheit soll der Spruchkörperbezeichnung oder der Bezeichnung der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts bzw. der Abteilungen und Dezernate der Staatsanwaltschaft folgen. Mehrere Service-Einheiten können zu Service-Gruppen zusammengefasst werden.
(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
(3)
Die Behördenleitung regelt die Geschäftsverteilung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018
Bezug : § 2
(2)
Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert, so kann die Behördenleitung für eine oder mehrere Abteilungen eine Beamtin bzw. einen Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter bestellen, der bzw. dem insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 8. Juli 2015
Bezug : § 5
§ 5 Aufgabenvorbehalt(Fn 4)
Den Beamtinnen bzw. Beamten des gehobenen Dienstes bleiben vorbehalten:
1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in
a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 93a, 95 Abs. 1 Nr. 1, 96, 99, 100, 100a, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c, 128d, 128e KostO (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO) in der bis zum 31.08.2009 bzw. in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung(Fn 5),
e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen(Fn 5),
f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG, in Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und in Gewaltschutzsachen (Nrn. 1320 KostVerzFamGKG);
g) unternehmensrechtlichen und ähnlichen Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und vereins- und Stiftungssachen vor dem Amtsgericht (Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 des Kostenverzeichnisses zum GNOTKG)(Fn 5),
h) übrigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht: § 410 Nrn. 2-4 FamFG, Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, Verteilungsverfahren, Pachtkreditsachen, Personenstandsangelegenheiten, Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, Unterbringungssachen, Freiheitsentziehungssachen, Aufgebotsverfahren und Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten(Fn 5);
dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht
- für Beschwerdeverfahren,
- für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und
- für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
3.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle, soweit es sich nicht um Anträge und Erklärungen einfacher Art handelt,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung.
4.
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
a) die Aufnahmen von Klagen, Berufungen und Beschwerden (§ 90, §151 Abs. 1, § 173 SGG) sowie von anderen Anträgen und Erklärungen, die prozessuale Bedeutung haben,
b) die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, des 749 ZPO in Verbindung mit 198 Abs. 1 SGG,
c) die Festsetzung der Kosten gemäß 197 Abs. 1 SGG,
d) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG
e) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG
f) die Zahlungserinnerungen bei rückständigen Beträgen in Prozesskostenhilfesachen.
5.
bei den Finanzgerichten
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung einschließlich der Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung,
d) die Durchführung der Buch- und Belegprüfungen,
e) die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte."
(2)
Die nach Absatz 1 Nr. 2 dem gehobenen Justizdienst vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Sozialgerichten können bei Bedarf auch Beschäftigte widerruflich beauftragt werden. Die Beauftragung obliegt der Behördenleitung.
Fassung vor Änderung durch AV d. JM vom 10. März 2014
Bezug : § 5
Den Beamtinnen bzw. Beamten des gehobenen Dienstes bleiben vorbehalten:
1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in
a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 95 Abs. 1 Nr. 1, 96, 99, 100, 100a, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c KostO a.F. (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO a.F.),
e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 93a, 96, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c, 128d, 128e KostO (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO),
f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG, in Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und in Gewaltschutzsachen (Nrn. 1320 KostVerzFamGKG);
dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht
- für Beschwerdeverfahren,
- für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und
- für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
3.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle, soweit es sich nicht um Anträge und Erklärungen einfacher Art handelt,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung.
4.
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
a) die Aufnahmen von Klagen, Berufungen und Beschwerden (§ 90, §151 Abs. 1, § 173 SGG) sowie von anderen Anträgen und Erklärungen, die prozessuale Bedeutung haben,
b) die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, des 749 ZPO in Verbindung mit 198 Abs. 1 SGG,
c) die Festsetzung der Kosten gemäß 197 Abs. 1 SGG,
d) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG
e) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG
f) die Zahlungserinnerungen bei rückständigen Beträgen in Prozesskostenhilfesachen.
5.
bei den Finanzgerichten
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung einschließlich der Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung,
d) die Durchführung der Buch- und Belegprüfungen,
e) die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte."
(2)
Die nach Absatz 1 Nr. 2 dem gehobenen Justizdienst vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Sozialgerichten können bei Bedarf auch Beschäftigte widerruflich beauftragt werden. Die Beauftragung obliegt der Behördenleitung.
Fassung vor Änderung durch
Bezug :
(1)
Die Geschäftsstellenordnung regelt die Organisation, den Aufbau und die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (§ 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG).
(2)
Die zum Geschäftsbetrieb ergangenen Vorschriften (z. B. Geschäftsordnung, Aktenordnungen, Generalaktenverfügungen, Statistikanordnungen) bleiben hiervon unberührt.
(1)
Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf Andere übertragen hat. Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung und deren Vertretung richten sich nach der AV des JM vom 15. Februar 2006 (2320 - I. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Geschäftsleitungs-AV).
(2)
Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert, so kann die Behördenleitung für eine oder mehrere Abteilungen eine Beamtin bzw. einen Beamten des gehobenen oder mittleren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter bestellen, der bzw. dem insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt.
(1)
Die Behördenleitung kann die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen. Diese sollen in der Form von Service-Einheiten organisiert werden. Dies gilt auch für die in Justizverwaltungssachen eingerichtete Abteilung. In den Service-Einheiten werden Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes und Beschäftigte (Fn 2) eingesetzt. Die Bezeichnung der Service-Einheit soll der Spruchkörperbezeichnung oder der Bezeichnung der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts bzw. der Abteilungen und Dezernate der Staatsanwaltschaft folgen. Mehrere Service-Einheiten können zu Service-Gruppen zusammengefasst werden.
(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.
(3)
Die Behördenleitung regelt die Geschäftsverteilung.
(1)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Service-Einheit erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder dieser AV obliegen oder übertragen sind. Sie unterstützen vor allem die Spruchkörper der Gerichte und die Entscheiderinnen und Entscheider bei den Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung des Rechtsschutzauftrages.
(2) (Fn 4)
Zu den Aufgaben der Service-Einheit gehören auch
a)
die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art,
b)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Vergütung, Entschädigungen und Vorschüssen für Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter, die Bearbeitung von Anträgen auf Ersatz von Auslagen der zu Verteidigerinnen bzw. Verteidigern bestellten Referendarinnen bzw. Referendare sowie die Veranlassung der Wiedereinziehung der in diesen Bereichen zu viel gezahlten Beträge,
c)
bei den Amtsgerichten:
- in Grundbuchsachen die Fertigung der Entwürfe von Grundpfandbriefen und der Entwürfe für nachträgliche Vermerke auf den Briefen,
- in Grundbuch- und Registerangelegenheiten die Fertigung von Entwürfen für Eintragungsverfügungen nach vorangegangener rechtlicher Vorprüfung, soweit diese in elektronischer Form als automatisierte Datei geführt werden.
d)
bei den Staatsanwaltschaften:
- die Überwachung der Ratenzahlungen und die Mahnung (§ 7 EBAO) bei der Einforderung von Geldbeträgen, soweit nicht das Verfahren JUKOS oder ein gleichartiges Fachverfahren zur Anwendung kommt.
Im Übrigen obliegt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Service-Einheiten die Mitwirkung bei der Ausbildung von Anwärterinnen, Anwärtern und Auszubildenden.
(3)
Die entscheiderunterstützenden Tätigkeiten nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Service-Einheiten nach Maßgabe der Spruchkörper- und Entscheiderpraxis und auf der Grundlage der hierzu eingeführten Aufgabenkataloge (vgl. § 7) wahr.
(4)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Service-Einheiten erledigen ihre Aufgaben einschließlich des Schreib- und Protokolldienstes grundsätzlich in ganzheitlicher Bearbeitungsweise. Sie arbeiten gesamtverantwortlich im Team und sorgen selbstständig für eine effiziente Erledigung ihrer Aufgaben. Hierbei ist auf eine enge Zusammenarbeit mit den Entscheiderinnen bzw. Entscheidern hinzuwirken. Die Service-Einheiten - auch innerhalb einer Service-Gruppe - wirken auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung hin.
(5)
Die Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes und der vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) im Bereich des Anordnungswesens richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO).
Den Beamtinnen bzw. Beamten des gehobenen Dienstes bleiben vorbehalten:
1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in
a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 95 Abs. 1 Nrn. 1, 96, 99, 100, 100a, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c KostO a.F. (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO a.F.),
e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen und sonstigen Angelegenheiten nach §§ 91, 92, 93, 93a, 96, 118, 120, 121, 123, 124, 125, 126, 127, 128a, 128b, 128c, 128d, 128e KostO (Erster Teil, Zweiter Abschnitt Nr. 4, 6 KostO),
f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG, in Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen und in Gewaltschutzsachen (Nrn. 1320 KostVerzFamGKG);
dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht
- für Beschwerdeverfahren,
- für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und
- für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
3.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle, soweit es sich nicht um Anträge und Erklärungen einfacher Art handelt,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung.
4.
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
a) die Aufnahmen von Klagen, Berufungen und Beschwerden (§ 90, §151 Abs. 1, § 173 SGG) sowie von anderen Anträgen und Erklärungen, die prozessuale Bedeutung haben,
b) die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, des 749 ZPO in Verbindung mit 198 Abs. 1 SGG,
c) die Festsetzung der Kosten gemäß 197 Abs. 1 SGG,
d) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG
e) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG
f) die Zahlungserinnerungen bei rückständigen Beträgen in Prozesskostenhilfesachen.
5.
bei den Finanzgerichten
a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle,
b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,
c) die Kostenfestsetzung einschließlich der Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung,
d) die Durchführung der Buch- und Belegprüfungen,
e) die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte."
(2)
Die nach Absatz 1 Nr. 2 dem gehobenen Justizdienst vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Sozialgerichten können bei Bedarf auch Beschäftigte widerruflich beauftragt werden. Die Beauftragung obliegt der Behördenleitung.
(1)
Bei Bedarf kann die Behördenleitung einen oder mehrere Beamtinnen bzw. Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Bearbeitung in Justizverwaltungsaufgaben heranziehen.
(2)
Den Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Justizdienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) werden die in der Anlage (Fn 2) aufgeführten sonstigen Justizverwaltungsaufgaben zur Erledigung übertragen.
Die Leiterinnen und Leiter der Mittelbehörden können Rahmen und Inhalt der Aufgabenkataloge im Sinne dieser Geschäftsstellenordnung festlegen (§ 4 Abs. 3).
(1)
Die Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) haben die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten des gehobenen Dienstes, der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger, der Richterin bzw. dem Richter, der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt oder der Amtsanwältin bzw. dem Amtsanwalt vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Nach Vorlage kann diese bzw. dieser die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben.
(2)
Ferner haben sie der Beamtin bzw. dem Beamten des gehobenen Dienstes oder der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Sachen vorzulegen, wenn dies wegen eines zusammenhängenden Geschäftes erforderlich erscheint. Für den Fall, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, hat die Beamtin bzw. der Beamte des gehobenen Dienstes oder die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.
Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegen, dürfen auch Anwärterinnen bzw. Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.
Die den Beamtinnen bzw. Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegenden Aufgaben können, soweit sie vor der Übertragung vom gehobenen Dienst bearbeitet worden sind, übergangsweise weiter dem gehobenen Dienst zugewiesen werden, solange Beamtinnen bzw. Beamte des mittleren Dienstes oder Beschäftigte (Fn 2) hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Aufgaben sind den Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) zu übertragen, sobald sie nach Aus- bzw. Fortbildung die übertragenen Aufgaben erledigen können und die organisatorischen Abläufe vor Ort im Rahmen des IT-Einsatzes die Zuweisung von Aufgaben zweckmäßig erscheinen lassen. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.
Diese AV tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Die AV vom 25. November 1980 (2325 - I B. 8), die AV vom 16. Januar 1992 (2325 - I B. 7), die AV vom 26. November 1992 (2325 - I B. 9) und der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. Dezember 1989 (I B 2 - 1241 A) werden zum selben Zeitpunkt aufgehoben.
Fußnoten :
Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 18. Juli 2007 - JMBl. NRW S. 192
Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 9. Februar 2010 - JMBl. NRW S. 114 -. Die AV tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 28. November 2011 - JMBI. NRW S. 373 -. Die AV tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 21. August 2012 - JMBl. NRW S. 217 -. Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.