Justizverwaltungsvorschriften
Historie :
Geschäftsordnung für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren
RV d. JM vom 19. Dezember 2003 (2332 - Z. 1)
in der Fassung vom 25. Mai 2022
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 25. Mai 2022
Bezug : nach Nummer 9 wird Nummer 10 eingefügt
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : I.7. Satz 1
7. Arbeitsgerichte
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei den Landesarbeitsgerichten für ihren Geschäftsbereich zu bestellenden Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und die ihnen gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.5
5. Verwaltungsgerichte (Fn 3)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestellenden Bezirksrevisorinnen oder die zu bestellenden Bezirksrevisoren und die ihnen gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß.
Fassung vor Änderung durchRV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.3 nach Nr. 3.2 folgt Nr. 3.3
3.2
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) können die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sowie die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ferner mit der Sachbearbeitung von Justizverwaltungsgeschäften beauftragen, soweit die vorbestimmten Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Sachbearbeitung mit diesen Zuständigkeiten in einem allgemeinen Zusammenhang steht.
4. Geschäftsführung
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.2. Nr. 2.2
2.2
Sind bei einem Gericht mehrere Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren bestellt oder Beamtinnen oder Beamte nach Nr. 1.2 zugewiesen, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) die Verteilung der Geschäfte.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.1. Nr. 1.3 wird 1.4
1.3
Auf die nach Abschnitt IV Nr. 9 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften (GStO) gegebenenfalls zu bestellenden Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes sind die Vorschriften für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit den Einschränkungen der vorbezeichneten Bestimmung der GStO anzuwenden.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.1 nach Nr. 1.2 wird neue Nr. 1.3 eingefügt
1.2
Soweit Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren ersetzt werden müssen oder zusätzliche Kräfte zur Erledigung der Bezirksrevisoraufgaben benötigt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor Beamtinnen oder Beamte zur entsprechenden Einarbeitung und Erprobung zuweisen. Die Erprobungszeit beträgt regelmäßig sechs Monate. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann die Erprobungszeit im Ausnahmefall verkürzen oder verlängern. (Fn 2) Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren einzuführen. Bei der Abberufung einer Bezirksrevisorin oder eines Bezirksrevisors ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.
1.3
Auf die nach Abschnitt IV Nr. 9 der Geschäftsstellenordnung für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und für die Staatsanwaltschaften (GStO) gegebenenfalls zu bestellenden Beamtinnen oder Beamten des mittleren Dienstes sind die Vorschriften für Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren mit den Einschränkungen der vorbezeichneten Bestimmung der GStO anzuwenden.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 13. Dezember 2019
Bezug : Abschnitt I.1. Nr. 1.1
1. Bestellung
1.1
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt - vorbehaltlich eines landeseinheitlichen Bedarfsberechnungsschlüssels - im Rahmen der dieserhalb zugewiesenen Stellen für jedes Landgericht und jedes der Dienstaufsicht einer Präsidentin oder eines Präsidenten unterstehende Amtsgericht nach dem Umfang der Geschäfte (Nrn. 2. und 3.) die erforderliche Zahl der Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren und bestellt Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes zu Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2018
Bezug : Nummer 8
8. Sozialgerichte
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit zu bestellende Bezirksrevisorin oder den zu bestellenden Bezirksrevisor und die ihr oder ihm gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß.
Die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor ist auch zuständig für Verfahren über Einwendungen nach § 7 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NRW.2010 VwVG NW). Der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor können weitere Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens sowie auf dem Gebiet der Prüfung der Geschäfte des nichtrichterlichen Dienstes übertragen werden.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 27. Dezember 2018
Bezug : Nummer 5
5. Verwaltungsgerichte
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestellende Bezirksrevisorin oder den zu bestellenden Bezirksrevisor und die ihr oder ihm gegebenenfalls zuzuweisenden Beamtinnen oder Beamten sinngemäß.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 18. August 2016
Bezug : Abschnitt I Nr. 3.1.4
3.1.4
für die Mitwirkung bei der Prüfung der Kostenberechnung und der Verwahrgeschäfte der Notarinnen und Notare,
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 18. August 2016
Bezug : Abschnitt I Nr. 3.1.3
3.1.3
für die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 79 Abs. 5 GVO (Fn 1)) - der Prüfungszeitraum kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher widerruflich auf zwei Jahre festgesetzt werden -,
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 18. August 2016
Bezug : Abschnitt I 1.2
1.2
Soweit Bezirksrevisorinnen oder Bezirksrevisoren ersetzt werden müssen oder zusätzliche Kräfte zur Erledigung der Bezirksrevisoraufgaben benötigt werden, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor Beamtinnen oder Beamte zur entsprechenden Einarbeitung und Erprobung zuweisen. Die zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind während der Erprobungszeit durch möglichst vielseitigen Einsatz in die Tätigkeit der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren einzuführen. Bei der Abberufung einer Bezirksrevisorin oder eines Bezirksrevisors ist gleichzeitig die Nachfolge zu regeln.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 18. September 2014
Bezug : 9
9. Oberlandesgerichte
Für die nach § 42 Nr. 2 KostVfg bei den Oberlandesgerichten für ihren Geschäftsbereich zu bestellenden Kostenprüfungsbeamtinnen und Kostenprüfungsbeamten gilt Nr. 6. entsprechend. Die Vorschriften in Abschnitt A I Nr. 2 a und e der Vertretungsordnung JM NW (Vertretungsordnung JM NW) bleiben unberührt.
Fassung vor Änderung durch RV d. JM vom 18. September 2014
Bezug : 3
3. Aufgaben
3.1
Die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren und mitwirkend die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind zuständig:
3.1.1
für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kostenprüfungsbeamtin oder des Kostenprüfungsbeamten nach Abschnitt V der Kostenverfügung (Kostenprüfung),
3.1.2
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Nr. 14.5 JKMO und Nr. 13 Satz 1 der Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern,
3.1.3
für die außerordentliche Prüfung der Geschäftsführung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 103 Nr. 5 GVO) - der Prüfungszeitraum kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher widerruflich auf zwei Jahre festgesetzt werden -,
3.1.4
für die Mitwirkung bei der Prüfung der Kostenberechnung und der Verwahrgeschäfte der Notarinnen und Notare,
3.1.5
für die Vertretung der Landeskasse nach der Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministers (Vertretungsordnung JM NW).
3.2
Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte (Amtsgerichte) können die Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren sowie die ihnen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ferner mit der Sachbearbeitung von Justizverwaltungsgeschäften beauftragen, soweit die vorbestimmten Zuständigkeiten nicht beeinträchtigt werden und die Sachbearbeitung mit diesen Zuständigkeiten in einem allgemeinen Zusammenhang steht.