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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Verwaltungsanordnung über die Organisation der Fachhochschule
für Rechtspflege
Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel
AV d. JM vom 26. März 1996 (2322 - V. 50) - JMBl. NRW S. 105 -
in der Fassung vom 15. April 2021 - JMBl. NRW S. 155 -



 
I.


1.

Die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Bad Münstereifel sowie Nebenstellen in Monschau und Essen ist eine Einrichtung des Landes. (Fn 2) (Fn 5)

Die Fachhochschule führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. f) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet: "Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen".

 

2.
Die Leitung der Fachhochschule erfüllt die ihr nach § 9 FHGöD obliegenden Aufgaben. (Fn 1) (Fn 3)

Die Leitung der Fachhochschule wird durch eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter unterstützt. (Fn 6)


Die Leitung der Fachhochschule führt im Schriftverkehr die Bezeichnung "Die Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen" bzw. "Der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen". Die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter zeichnet mit dem Zusatz "In Vertretung"; Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zeichnen mit dem Zusatz "Im Auftrag".

 

3.
Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule ist Beauftragte(r) für den Haushalt der Fachhochschule.

 

4.
Bei der Fachhochschule ist eine Zahlstelle eingerichtet, die - auch für das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - mit der Landeskasse Düsseldorf abrechnet. (Fn 2) (Fn 4)

Die Zahlstelle ist zuständig für

- die Annahme und Leistung von kleinen Beträgen, deren unbare Zahlung nach der Verkehrssitte nicht üblich ist,
- die bare Auszahlung von Reisekosten, Trennungsentschädigungen und Reisebeihilfen.

Die Zahlstelle unterhält ein Konto bei der Kreissparkasse Euskirchen, Zweigstelle Bad Münstereifel, das nur für Zahlstellenbestandsverstärkungen und Ablieferungen benutzt werden darf.

 

5.
Die für die Justizbehörden erlassenen Verwaltungsvorschriften gelten auch für die Fachhochschule, soweit sich aus dem Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst und der Grundordnung für die Fachhochschule nichts anderes ergibt.

 

II.


Die Allgemeinen Verfügungen vom 2. Juli 1984 (2322 - I B. 1) JMBl. NW S. 170 - und vom 11. Mai 1989 (2322 - I B. 1) - JMBl. NW S. 133 - werden aufgehoben.

 


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 17. April 2001 (2322 - I B. 1) - JMBl. NRW S. 134 -

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 12. September 2003 (2322 - APr. 47) - JMBl. NRW S. 230 -

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 22. Juli 2010 - JMBl. NRW S. 248 -. Die AV tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 25. September 2017 - JMBl. NRW S. 272 -. Die AV tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 28. November 2019 - JMBl. NRW S. 392 -. Die AV tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 15. April 2021 (2322 - V. 50) - JMBl. NRW S. 155 -. Die AV tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.