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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über das Schiedsamt
in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen
(VV SchAG NRW)
Gem. RdErl. d. Justizministeriums - 3180 - II B. 20 -
u. d. Innenministeriums - 3 - 32 - 22.10.00 - 6672/01(0) -
vom 21. Juni 1993
in der Fassung vom 17. Mai 2022
- JMBl. NRW S. 343 -


(Fn 1)
Aufgrund des § 49 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1992 (GV. NW. 1993 S. 32/SGV. NW. 316) wird Folgendes bestimmt:

VV zu § 1

 

1 Schiedsamt

1.1
Das Schiedsamt wird von Schiedspersonen wahrgenommen. Sie führen bei ihrer Amtsausübung die Bezeichnung „Schiedsfrau“, „Schiedsmann“ oder „Schiedsperson". (Fn 5)

1.2
Das Schiedsamt ist Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung und Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozessordnung. (Fn 1) Die Schiedsperson führt das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen durch. Die Einzelheiten über ihre Zuständigkeit sind im zweiten und dritten Abschnitt des Schiedsamtsgesetzes und den dazu ergangenen VV geregelt.

2 Schiedsamtsbezirke in größeren Gemeinden

2.1
Eine Gemeinde soll in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden - insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahl, auf die Größe des Gemeindegebietes und auf ungünstige Verkehrsverbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln - oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

2.2
Die Grenzen der Schiedamtsbezirke sollen die Grenzen des Amtsgerichtsbezirks nicht überschreiten.

2.3
Die Organzuständigkeit für die Einteilung der Gemeinde in Schiedsamtsbezirke richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts. Nach § 41 Abs. 1 (Fn 1) der Gemeindeordnung (GO) ist der Rat zuständig. Eine Zuständigkeit der Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten nach § 36 GO (Fn 1) ist gesetzlich ausgeschlossen, weil die Abgrenzung der Schiedsamtsbezirke nur im Rahmen eines Gesamtkonzeptes mit Blick auf das gesamte Stadtgebiet entschieden werden kann. Der Rat kann nach § 41 Abs. 2 GO (Fn 1) seine Zuständigkeit auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister (Fn 1) übertragen. Dies kommt z. B. bei der Änderung der Grenzen von Schiedsamtsbezirken im Rahmen des vom Rat festgelegten Gesamtkonzeptes in Betracht.

3 Änderung von Schiedsamtsbezirken


3.1
Die Grenzen eines Schiedsamtsbezirks können auch während der Amtszeit einer Schiedsperson geändert werden.

3.2
Würde durch die Änderung das Amt der Schiedsperson wegfallen oder in der Person der Schiedsfrau oder des Schiedsmanns der Fall des § 2 Abs. 3 Nr. 2 eintreten, so soll die Änderung nur bei Beendigung der laufenden Amtszeit der Schiedsperson vorgenommen werden, sofern das nicht aus besonderen Gründen untunlich erscheint.

3.3
Erweist es sich in diesen Fällen als notwendig, dass eine Schiedsperson vor Ablauf ihrer Amtszeit ihr Amt aufgibt, so ist, wenn nicht die Schiedsperson mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts ihr Amt freiwillig niederlegt, die Enthebung vom Amt (§ 9) zu erwägen.

4 Bekanntmachung der Schiedsamtsbezirke


Die Gemeinde macht die Errichtung und Änderung von Schiedsamtsbezirken öffentlich bekannt. Sie unterrichtet die Leitung des Amtsgerichts hierüber. (Fn 1)

VV zu § 2



1
Im Regelfall wird die jeweilige Wahlkörperschaft der Gemeinde niemanden zur Schiedsperson wählen oder wiederwählen, der im Zeitpunkt der Wahl das 75.(Fn 5) Lebensjahr vollendet hat. Sie kann aber je nach Lage des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Interesses an einer wirkungsvollen Schlichtungstätigkeit der Schiedsperson hiervon abweichen.

VV zu § 3



1
Für jeden Schiedsamtsbezirk ist in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson zu wählen; die Vertretung kann auch so geregelt werden, dass bestimmte Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten. Wird das Schiedsamt frei, so soll die Gemeinde in geeigneter Form bekannt machen, dass interessierte Personen sich zur Wahl stellen können. Vor der Wahl soll die Gemeinde ferner die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat, hören; dies gilt auch für die Wiederwahl. Im Fall der Wiederwahl kann auch eine Stellungnahme der Leitung des Amtsgerichts eingeholt werden.

2
Die Amtszeit beginnt mit dem Datum der Beschlussfassung über die Bestätigung nach § 4. (Fn 5) Die Amtszeit beträgt auch dann fünf Jahre, wenn die gewählte Person an die Stelle einer vorzeitig ausgeschiedenen Schiedsperson oder stellvertretenden Schiedsperson tritt.

VV zu § 4



1
Sobald die Schiedsperson gewählt ist, übersendet der Bürgermeister (Fn 1) die Wahlverhandlungen der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Er fügt alle Vorgänge über die Wahl und die Person der oder des Gewählten bei.

2
Die Leitung des Amtsgerichts entscheidet nach Maßgabe der VV zu § 8 über die Ablehnungsgründe.

3
Die Leitung des Amtsgerichts hat vor der Bestätigung zu prüfen, ob bei der Wahl alle gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 2, beachtet worden sind und ob die gewählte Person geeignet ist.

4
Die Verfügung, durch die die Bestätigung versagt wird, ist schriftlich zu begründen und der gewählten Person sowie dem Bürgermeister (Fn 1) mitzuteilen. Dieser hat unverzüglich eine Neuwahl zu veranlassen, sobald die Verfügung bestandskräftig geworden ist.

VV zu § 5

1 Vereidigung


1.1
Mit der Bestimmung des Vereidigungstermins ordnet die Leitung des Amtsgerichts die Dienstreise zum Ort der Vereidigung der Schiedsperson an.

1.2
Vor der Vereidigung weist die Leitung des Amtsgerichts die gewählte Person auf die Bedeutung des Eides und die Möglichkeit hin, den Eid auch ohne oder mit einer anderen Beteuerungsformel (§ 5 Abs. 2) zu leisten.

1.3
Die gewählte Person hat die Eidesformel nachzusprechen und soll dabei die rechte Hand erheben.

1.4
Über die Vereidigung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

1.5
Die Verweisung auf den geleisteten Eid (§ 5 Abs. 3) kann durch schriftliche Verfügung der Leitung des Amtsgerichts geschehen.


2
Die Leitung des Amtsgerichts macht dem Bürgermeister (Fn 1) Mitteilung von der Vereidigung, damit dieser den Amtssitz (einschl. des Amtsraumes), den Namen und ggf. die Sprechstunde der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson öffentlich bekannt machen kann.

VV zu § 6

 

1 Dienstsiegel und Amtsschild


1.1
Die Schiedsperson führt das kleine Landessiegel in Form des Farbdruckstempels mit der Umschrift "Schiedsamt" und der Angabe des Schiedsamtsbezirks (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. m, § 4 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16.5.1956 - GS. NW. S. 140 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. 11. 1986 - GV. NW. S. 743 -, - SGV. NW. 113 -). Die Schiedsperson darf das Dienstsiegel (Fn 1) nur bei ihrer Amtstätigkeit benutzen.

1.2
Das Dienstsiegel (Fn 1) ist sorgfältig und so aufzubewahren, dass Unbefugte ihn nicht benutzen können. Von dem Verlust des Dienstsiegels (Fn 1) unterrichtet die Schiedsperson unverzüglich die Leitung des Amtsgerichts und den Bürgermeister (Fn 1).

1.3
Das Gebäude, in dem die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit ausübt, kann sie durch ein Amtsschild kenntlich machen. Das Amtsschild zeigt das Landeswappen und trägt darunter die Bezeichnung "Schiedsamt" (§ 8 der Verordnung über die Führung des Landeswappens a. a. 0.).

1.4
Dienstsiegel (Fn 1) und Amtsschild beschafft die Gemeinde. Endet das Amt, so hat die Schiedsperson das Dienstsiegel (Fn 1) und das Amtsschild an die Gemeinde zurückzugeben.

2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit


Die Schiedsperson unterliegt den für Amtsträger geltenden besonderen Strafvorschriften, weil sie als ehrenamtlich Tätige in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB).

VV zu § 7

 

1 Aufsicht

1.1
Die Schiedsperson untersteht der unmittelbaren dienstlichen und fachlichen Aufsicht der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.

1.2
An sie hat sie sich in allen dienstlichen Angelegenheiten zu wenden, soweit es nicht um Fragen geht, die ausschließlich damit zusammenhängen, dass die Gemeinde die Sachkosten des Schiedsamtes trägt, dass sie die Kosten und Ordnungsgelder beitreibt und Anspruch auf die Hälfte der Gebühren hat.

1.3
Über Anträge auf Erteilung der Genehmigung einer Dienstreise oder eines Dienstgangs entscheidet die Leitung des Amtsgerichts. Ihre Entscheidung bindet die Gemeinde hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Verdienstausfall - abgesehen von Dienstreisen oder Dienstgängen, die der Vorlage der Bücher zum Zwecke der Prüfung (VV 3.3), der Vereidigung (§ 5) oder der Teilnahme an einer Dienstbesprechung (vgl. VV 4) dienen - nur dann, wenn sie der Dienstreise bzw. dem Dienstgang zugestimmt hat. Die Anträge sind über die Gemeinde an die Leitung des Amtsgerichts zu richten. Die Gemeinde leitet die Anträge mit einer Stellungnahme zur Frage der Zustimmung an die Leitung des Amtsgerichts weiter.

1.4
Gesuche und Anträge an die höheren Aufsichtsbehörden hat die Schiedsperson bei der Leitung des Amtsgerichts einzureichen.

2 Vertretung im Falle der Verhinderung

Für den Fall ihrer Verhinderung unterrichtet die Schiedsperson ihre Vertretung, die Leitung des Amtsgerichts und den Bürgermeister (Fn 1) nach Maßgabe von VV 1 und 2 zu § 11.

3 Prüfung der Bücher

3.1
Die Leitung des Amtsgerichts oder eine von ihr bestimmte Richterin oder ein Richter hat das Protokoll, das zugehörige Vorblatt, das Kassenbuch und die Sammlung der Kostenrechnungen (VV 1.1 zu § 29) einmal jährlich - bei Bezirken, in denen jährlich nicht mehr als 20 Sachen zu bearbeiten waren, spätestens nach Ablauf von drei Jahren - zu prüfen. Bei der Prüfung kann sie sich einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Justizdienstes bedienen.

3.2
Über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung festzuhalten und Beanstandungen von größerem Gewicht aufzuführen sind. Prüfungsfeststellungen von geringer Bedeutung können - falls die Schiedsperson anwesend ist - im Laufe der Prüfung durch mündliche Besprechung erledigt werden. Die Schiedsperson erhält eine Abschrift der Prüfungsniederschrift.

3.3
Die Kosten, die der Schiedsperson durch die Vorlage der Bücher zur Prüfung entstehen, gehören zu den von der Gemeinde zu tragenden Sachkosten (vgl. VV 1.4 zu § 12).

4 Dienstbesprechungen

4.1
Die Leitung des Amtsgerichts oder die von ihr bestimmte Richterin oder der von ihr bestimmte Richter hält regelmäßige und außerordentliche Besprechungen mit den Schiedspersonen ihres Bezirks ab.

4.2
Die regelmäßigen Besprechungen haben möglichst im Abstand von 12, in jedem Fall vor Ablauf von 24 Monaten stattzufinden.

4.3
Bei besonderem Bedürfnis können außerordentliche Besprechungen abgehalten werden und zwar - mit Genehmigung der nächsthöheren Dienstaufsichtsbehörde - auch für mehrere Amtsgerichtsbezirke gemeinschaftlich.

4.4
Mit der Anberaumung des Besprechungstermins ordnet die Leitung des Amtsgerichts die Dienstreise bzw. den Dienstgang der Schiedsperson zum Ort der Besprechung an. Die notwendigen Reisekosten, die der Schiedsperson durch Teilnahme an Dienstbesprechungen entstehen, gehören zu den von der Gemeinde zu tragenden Sachkosten (vgl. VV 1.4 zu § 12).

5 Jahresübersicht

5.1
Die Schiedsperson hat der Leitung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat, bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Aufstellung über die Geschäfte des Vorjahres nach dem Muster in Anlage 1 einzureichen.

5.2
Die Ergebnisse sind bei dem Amtsgericht in eine nach dem Muster in Anlage 2 zu fertigende Übersicht aufzunehmen. Die Amtsgerichte reichen die Übersicht bis zum 28. Februar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts ein.

5.3
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Amts- und Landgerichte lassen für ihre Bezirke die Übersichten in gleicher Weise zusammenstellen. Sie vermerken zusätzlich die Zahl der am Jahresschluss vorhandenen Schiedspersonen.

5.4
Die Präsidentinnen und Präsidenten der Amts- und Landgerichte reichen ihre Übersicht bis zum 31. März eines jeden Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. Die den Oberlandesgerichtsbezirk umfassende Gesamtübersicht ist jeweils bis zum 30. April dem Justizministerium vorzulegen.

6 Mitteilung von Wahrnehmungen

Über Wahrnehmungen, die zu einem dienstaufsichtlichen Einschreiten gegen die Schiedsperson führen können, unterrichtet der Bürgermeister (Fn 1) die Leitung des Amtsgerichts.

VV zu § 8



1
Die Ablehnung oder Niederlegung des Amtes hat die Schiedsperson der Leitung des Amtsgerichts gegenüber schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe der Gründe zu erklären.

2
Bis zur Entscheidung über die Berechtigung zur Niederlegung ist das Schiedsamt weiterzuführen.

3
Die Entscheidung, die die Ablehnung oder Niederlegung für nicht gerechtfertigt erklärt, ist schriftlich zu begründen und der betroffenen Person förmlich zuzustellen. Der Bürgermeister (Fn 1) erhält eine Abschrift der Entscheidung des Amtsgerichts.

4
Hält die Leitung des Amtsgerichts die Ablehnung oder Niederlegung für gerechtfertigt, so teilt sie ihre Entscheidung der betroffenen Person und dem Bürgermeister (Fn 1) mit.

5
Bei vorzeitigem Ausscheiden einer Schiedsperson nach den §§ 8 und 9 ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

VV zu § 9



1
Den Antrag auf Amtsenthebung stellt die Leitung des Amtsgerichts nach Anhörung der betroffenen Schiedsperson und der Gemeinde, die die Schiedsperson gewählt hat.

2
Die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist schriftlich zu begründen und der Schiedsperson und der Gemeinde zuzustellen.

VV zu § 10



1
Die Schiedsperson muss über die ihr bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren. Eine Ausnahme besteht nur für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

2
Dies kann auch im Verhältnis zur anderen Partei gelten. Die Schiedsperson wird z. B. ein ärztliches Zeugnis, mit dem eine beteiligte Person ihr Nichterscheinen zum Schlichtungstermin entschuldigt, der anderen Partei nicht zugänglich machen.

3
Ohne Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts darf die Schiedsperson über Angelegenheiten, auf die sich ihre Verschwiegenheitspflicht bezieht, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen machen oder sonst mündliche oder schriftliche Erklärungen abgeben.

4
Sie hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (Fn 5) auch dafür Sorge zu tragen, dass ihre Bücher und sonstigen Unterlagen unbefugten Dritten nicht zur Kenntnis gelangen können. Die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informationssicherheit sind einzuhalten. (Fn 5)

5
Die Pflicht zur Verschwiegenheit steht der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen. Die Schiedsperson, die ein Amtshilfeersuchen einer Behörde des Bundes oder der Länder erhält, wird dieses zweckmäßigerweise der Leitung des Amtsgerichts zur Entscheidung vorlegen.

VV zu § 11



1
Die Schiedsperson, die durch Krankheit, Ortsabwesenheit oder aus anderen Gründen an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist, hat unverzüglich ihre Vertretung zu verständigen.

2
Ist auch die stellvertretende Schiedsperson verhindert oder dauert die Verhinderung der Schiedsperson voraussichtlich länger als eine Woche, hat die Schiedsperson auch die Leitung des Amtsgerichts - ggf. mit Hinweis auf die Notwendigkeit zu einer Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 - und dem Bürgermeister (Fn 1) unverzüglich zu unterrichten.

3
Übernimmt bei Eintritt des Vertretungsfalles die stellvertretende Schiedsperson die Amtstätigkeit der Schiedsperson, so sind ihr die amtlichen Bücher, außerdem - sofern die stellvertretende Schiedsperson nicht selbst ein Dienstsiegel führt - das Dienstsiegel (Fn 1) der Schiedsperson zu übergeben. Nach Beendigung der Vertretung gibt die stellvertretende Schiedsperson die Bücher und ggf. das Dienstsiegel (Fn 1) an die Schiedsperson zurück. Die Übergabe ist jeweils zu quittieren.

4
Auf VV 2.3 zu § 29 wird hingewiesen.

VV zu § 12



1
Zu den Sachkosten gehören insbesondere:

1.1
die Ausgaben für die Beschaffung der amtlichen Bücher, des Dienstsiegels (Fn 1), des Amtsschildes, der zur Geschäftsführung notwendigen Vordrucke und der Bücher, die die gesetzlichen Vorschriften und die dienstlichen Anweisungen enthalten, sowie die Kosten für den Bezug der Schiedsamtszeitung, dem Veröffentlichungsorgan der Zentralorganisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und der Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat;

1.2
die Auslagen für den dienstlichen Schriftverkehr und dienstliche Telefonate mit Behörden, insbesondere mit der Leitung des Amtgerichts und der Gemeinde;

1.3
die Entschädigung für den Amtsraum nach Maßgabe von VV 2;

1.4
die Vergütung für die Dienstreisen und Dienstgänge zur Vereidigung (§ 5), zur Vorlage der Bücher zum Zwecke der Prüfung (VV 3.3 zu § 7) und zur Dienstbesprechung (VV 4 zu § 7), im Übrigen die Vergütung für mit Zustimmung der Gemeinde genehmigte Dienstreisen und Dienstgänge (VV 1.3 zu § 7) in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 1 Landesreisekostengesetz (RdErl. des Finanzministeriums vom 22. Dezember 1998 - SMBl. NRW. 203205 -) (Fn 3) sowie die Erstattung von Verdienstausfall in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG); (Fn 3)

1.5
die Aufwendungen, die für Maßnahmen entstehen, die dazu dienen, die Schiedsperson mit ihren Aufgaben vertraut zu machen; hierzu zählt auch der Beitrag für die Zentralorganisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen und die Aus- und Weiterbildung der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat;

1.6
Ersatz für Personen- und Sachschäden i. S. d. § 12 Abs. 2;

1.7
nicht beitreibbare, gemäß § 45 Abs. 4 nicht erhobene oder gemäß VV 2.5 zu § 46 nicht zu erhebende (Fn 2) Auslagen der Schiedspersonen. (Fn 1)

2 Amtsraum

2.1
Die Gemeinde, die die Sachkosten zu tragen hat, hat für einen geeigneten Raum zu sorgen, in dem die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit ausüben, insbesondere Schlichtungstermine abhalten kann. Der Raum ist mit angemessener Ausstattung, mit Beleuchtung und Heizung zu versehen, für seine Reinigung ist Sorge zu tragen. Die Benutzung des Raumes kann auf bestimmte Tage und Stunden beschränkt werden; hierbei sind jedoch die beruflichen Verhältnisse der Schiedsperson zu berücksichtigen. Eine Ausübung des Schiedsamtes in Schankräumen ist unzulässig.

2.2
Stellt die Gemeinde der Schiedsperson keinen besonderen Raum zur Verfügung und benutzt sie deshalb bei ihrer Amtstätigkeit ihre Wohnung oder andere zu ihrer Verfügung stehende Räume, so hat die Gemeinde der Schiedsperson auf Verlangen für die Benutzung der Räume, für ihre Beleuchtung, Heizung und Reinigung sowie für die Abnutzung der Einrichtungsgegenstände eine angemessene, unter Berücksichtigung des Umfangs der Amtstätigkeit zu bestimmende Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, den die Gemeinde aufzuwenden hätte, wenn sie den Amtsraum zur Verfügung stellen würde.

2.3
Ist die Gemeinde bereit, der Schiedsperson einen geeigneten Raum zur Verfügung zu stellen, zieht diese es aber vor, gleichwohl bei ihrer Amtstätigkeit ihre Wohnung oder andere zu ihrer Verfügung stehende Räume zu benutzen, so bleibt es der Gemeinde überlassen, ob und in welcher Höhe der Schiedsperson eine Entschädigung aus diesem Anlass zu gewähren ist.

VV zu § 13

 

1 Aufgabe der Schiedsperson

1.1
Aufgabe der Schiedsperson ist die gütliche Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten. Sie ist kein Schiedsrichter und zu einer Entscheidung irgendwelcher Art nicht berufen. Zwang zur Einigung darf sie nicht ausüben.

1.2
Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsperson in- und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die besten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Tätigkeit.

2 Sachliche Zuständigkeit der Schiedsperson in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

2.1
Bürgerliche Rechtstreitigkeiten im Sinne des § 13 (Fn 1) sind Streitigkeiten, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den ordentlichen Gerichten nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung entschieden werden müssen. Hierzu gehören insbesondere auch diejenigen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Zulässigkeit einer Klage gemäß §§ 53, 54 Justizgesetz NRW (Fn 4) von der vorherigen Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig ist (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Die Bestimmungen für das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten gleichermaßen in Fällen obligatorischer außergerichtlicher Streitschlichtung wie in den anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten. (Fn 1)

2.2
In erster Linie kommen vermögensrechtliche Ansprüche für eine Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsperson in Betracht. Vermögensrechtlich ist ein Anspruch, wenn er auf Zahlung von Geld oder auf eine in Geld schätzbare Leistung gerichtet ist oder auf einem Rechtsverhältnis beruht, das die Leistung von Geld oder geldwerten Sachen oder Rechten zum Gegenstand hat.

2.3
Danach sind zum Beispiel vermögensrechtlich die Ansprüche auf: Schadensersatz, Schmerzensgeld, Beseitigung, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange. Ausgenommen sind Ansprüche, die eine durch Ehe, eine Lebenspartnerschaft (Fn 3) oder Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, weil sie vor dem Familiengericht geltend zu machen sind. Vom Schlichtungsverfahren ebenfalls ausgeschlossen sind solche Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts, die den Familienstand oder die Personenrechte betreffen (z. B. Ehesachen, Lebenspartnerschaftssachen, (Fn 3) Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungssachen, Namensstreitigkeiten). (Fn 1)

2.4
Daneben kann die Schiedsperson auch zur Beilegung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten angerufen werden, bei denen es um nicht in Presse und Rundfunk begangene Verletzungen der persönlichen Ehre geht. Zu dem Bereich der Presse und des Rundfunks gehören auch die Online-Angebote von Medienunternehmen beziehungsweise Medienanstalten. Äußerungen Privater im Internet beispielsweise in sozialen Netzwerken fallen hingegen sachlich in die Zuständigkeit der Schiedspersonen. (Fn 5) Gedacht ist insbesondere an Ehrverletzungen im sozialen Nahbereich, die nicht selten im Zusammenhang mit anderen Rechtsstreitigkeiten stehen, und für die die Schiedsperson ohnehin im strafrechtlichen Bereich für den Sühneversuch gemäß § 380 Abs. 1 StPO zuständig ist.

2.5
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit darf die Schiedsperson nicht bearbeiten; sie darf deshalb grundsätzlich Schuldverschreibungen aller Art, Anerkenntnisse, Bürgschaften, Hypotheken- und Grundschuldbestellungen, Abtretungserklärungen, Vollmachten, Quittungen, Kauf-, Tausch-, Pacht- und Mietverträge nicht protokollieren.

2.6
Sind Erklärungen und Verträge nach VV 2.5 Teile eines aufzunehmenden Vergleiches, dürfen diese zu Protokoll genommen werden. Das gilt nicht, wenn für diese zu ihrer Gültigkeit die notarielle Form vorgeschrieben ist (z. B. Grundstückskaufvertrag, § 311 b Abs. 1 BGB (Fn 3)).

2.7
Die Schiedsperson darf Unterschriften nicht beglaubigen und Bescheinigungen nur im Rahmen ihrer durch das Schiedsamtsgesetz gegebenen Zuständigkeit ausstellen. Zur Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde ist die Schiedsperson nur dann befugt, wenn es sich um eine Urkunde handelt, die sie selbst oder die eine Schiedsperson ausgestellt hat, deren Bücher sie verwahrt.

3 Partei

3.1
Parteien des Schlichtungsverfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind antragstellende Partei und Gegenpartei.

3.2
Die Schiedsperson führt die Schlichtungsverhandlung mit den anwesenden Parteien oder, soweit eine Vertretung zulässig ist (vgl. VV 2 zu § 22), mit den erschienenen Vertretern. Für natürliche Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, handelt deren gesetzliche Vertretung, für Handelsgesellschaften und Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln die vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter und für juristische Personen deren Organe. Darüber hinaus kann sich jede Partei einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sowie eines sonstigen Beistands bedienen. (Fn 1)

3.3
Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson nach Maßgabe von VV 4 zu § 13 und von VV 3 zu § 24 über die Identität, die Geschäftsfähigkeit und die Vertretungsbefugnis der Erschienenen zu vergewissern.

4 Geschäftsfähigkeit

4.1
Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Minderjährige), kann vor der Schiedsperson nur die gesetzliche Vertretung einen Vergleich schließen. (Fn 1)

4.2
Bei Volljährigen, für die eine Betreuung angeordnet ist, ist gesetzliche Vertretung deren Betreuerin oder Betreuer nur im Rahmen der ihr übertragenen Angelegenheiten (§ 1902 BGB). (Fn 1) Die Anordnung der Betreuung führt nicht automatisch zum Wegfall der Geschäftsfähigkeit. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die unter Betreuung stehende Person für den konkret abzuschließenden Vergleich geschäftsunfähig ist. Eine solche Prüfung ist in der Regel aber nur dann erforderlich, wenn sich Zweifel an der Geschäftsfähigkeit aufdrängen.

Ist allerdings für die betreute Person ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet (§ 1903 BGB), ist die Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers erforderlich, soweit eine Angelegenheit betroffen ist, für die der Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. (Fn 1)

4.3
Mit Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, darf die Schiedsperson nicht verhandeln.

5 Gesetzliche Vertretung bei natürlichen Personen

5.1
Minderjährige, die unter elterlicher Sorge stehen, werden im Regelfall von beiden Elternteilen gemeinschaftlich vertreten (§ 1626, § 1629 Abs. 1 BGB). Die elterliche Sorge kann aber auch einem Elternteil allein zustehen; das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil verstorben ist (§ 1680 BGB) (Fn 1), wenn die elterliche Sorge eines Elternteils aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ruht (§§ 1673 - 1675, 1678 BGB), wenn das Gericht die elterliche Sorge nach Trennung und (FN1) Scheidung der Ehe der Eltern oder im Falle des Getrenntlebens einem Elternteil übertragen hat (§§ 1671, 1672 BGB), wenn die elterliche Sorge einem Elternteil ganz oder teilweise entzogen worden ist (§§ 1666, 1680 BGB) oder wenn im Einzelfall oder für eine bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil das Entscheidungsrecht vom Gericht übertragen worden ist (§ 1628 BGB). Sind beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, werden Minderjährige von dem durch das Gericht bestellten Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) vertreten.

5.2
Waren die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, steht beiden Elternteilen die elterliche Sorge und Vertretung gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen, einander geheiratet haben oder soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam übertragen hat. Die Sorgeerklärung bedarf der öffentlichen Beurkundung. Anderenfalls unterstehen Minderjährige gemäß § 1626a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs allein der elterlichen Sorge der Mutter und werden von ihr allein vertreten, sofern nicht eine abweichende Sorgeregelung vorliegt. (Fn 1) (Fn 5)

5.3
Minderjährige, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, werden durch den Vormund vertreten. Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden.

5.4
Bei Rechtsgeschäften zwischen der gesetzlichen Vertretung, ihrem Ehegatten, ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner (Fn 3) oder einem Verwandten in gerader Linie einerseits und der geschäftsunfähigen vertretenen Person andererseits kann die gesetzliche Vertretung in der Regel nicht für die vertretene Person handeln; in solchen Fällen ist der vertretenen Person, wenn sie minderjährig ist, ein Pfleger oder, wenn sie volljährig ist, ein weiterer Betreuer (§ 1899 Abs. 4 BGB) für diese Angelegenheit vom Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht (Fn 5) zu bestellen.

5.5
Bestehen Zweifel, ob die Person, die als gesetzliche Vertretung auftritt, die Befugnis hierzu überhaupt oder für den besonderen Fall besitzt, so ist die Aufnahme eines Vergleichs abzulehnen, sofern der Zweifel nicht durch Nachfrage bei der Leitung des Amtsgerichts beseitigt werden kann.

5.6
Wegen der Besonderheiten des strafrechtlichen Schlichtungsverfahrens ist außerdem VV 5 zu § 34 zu beachten.

6 Gesetzliche Vertretung und Organe juristischer Personen

6.1
Für juristische Personen (rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Handelsgesellschaften mit selbständiger Rechtspersönlichkeit - z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) handeln die satzungsgemäß bestimmten Organe. Bei juristischen Personen des Privatrechts ist das in der Regel der Vorstand. Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter vertreten. (Fn 1)

6.2
Ein nicht rechtsfähiger Verein kann vor der Schiedsperson als Antragsteller nicht auftreten; er kann aber Antragsgegner sein und wird dann durch seinen Vorstand vertreten.

6.3
Die gesetzliche Vertretung einer Partei, vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz sowie Organe juristischer Personen haben in dem Verfahren vor der Schiedsperson dieselbe Stellung wie die Partei. (Fn 1)

VV zu § 14



1
Für die örtliche Zuständigkeit der Schiedsperson ist grundsätzlich der Wohnsitz, der sich nach den Grundsätzen der §§ 7 bis 9 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt, beziehungsweise der Sitz oder die Niederlassung der Gegenpartei maßgeblich. Daneben können die weiteren in § 14 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Streitgegenstände die örtliche Zuständigkeit einer Schiedsperson begründen. (Fn 5)

2
Eine stillschweigende Zuständigkeitsvereinbarung ist unzulässig.

3
Hat die Gegenpartei ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung nicht in dem Schiedsamtsbezirk und ist auch keine besondere Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 gegeben, kann die Schiedsperson nur tätig werden, wenn die Beteiligten die Zuständigkeit ausdrücklich vereinbaren. (Fn 5) Die Parteien können ihr Einverständnis mit einer Verhandlung vor der an sich unzuständigen Schiedsperson vor ihr persönlich zu Protokoll oder aber schriftlich erklären. In letzterem Fall muss die antragstellende Partei der Schiedsperson die schriftliche Zustimmung der Gegenpartei vorlegen. Es genügt, wenn sich die Zustimmung aus dem Inhalt eines Briefes ergibt. Auf Wunsch der antragstellenden Partei darf die Schiedsperson selbst bei der Gegenpartei anfragen, ob sie damit einverstanden ist, dass die Schlichtungsverhandlung bei ihr als der an sich unzuständigen Schiedsperson vorgenommen werde. Ohne die schriftliche Einverständniserklärung der Gegenpartei darf die Schiedsperson keinen Termin anberaumen.

VV zu § 15



1
Die Schiedsperson braucht nicht in ihrem Amtsraum oder in ihrer Wohnung tätig zu werden. Sie ist aber an die Grenzen ihres Schiedsamtsbezirks gebunden; an einem Ort außerhalb dieses Bezirks ist eine Amtstätigkeit untersagt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn außerhalb des Schiedsamtsbezirks ein Amtsraum von der Gemeinde zur Verfügung gestellt wird oder es sich um eine Augenscheinseinnahme handelt.

2
Wird die Schiedsperson nach § 11 stellvertretend tätig, so erweitert sich ihr Bezirk für die Dauer der Vertretung um den Bezirk der vertretenen Schiedsperson.

VV zu § 16



1
Bevor die Schiedsperson ihre Amtstätigkeit aufnimmt, hat sie zu prüfen, ob sie nicht von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen ist. Ist das der Fall, so darf sie nicht tätig werden.

2
Für die ausgeschlossene Schiedsperson tritt ihre Vertretung ein. Die Schiedsperson benachrichtigt die Vertretung (VV 1 zu § 11) und für den Fall, dass diese ebenfalls verhindert ist, die Leitung des Amtsgerichts und den Bürgermeister (Fn 1) nach VV 2 zu § 11.

3.1
Über Verwandtschaft trifft § 1589 BGB folgende Bestimmung:

"Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten."

3.2
Verwandte in gerader Linie sind danach die leiblichen Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel.

3.3
Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grade sind: eigene Geschwister und deren leibliche Kinder sowie Geschwister der Eltern.

3.4 (Fn 3)
Über Schwägerschaft bestimmt § 1590 Abs. 1 S. 1 BGB Folgendes: "Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert." § 11 Abs. 2 S. 1 LPartG bestimmt Folgendes: "Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert." § 1590 Abs. 1 S. 2 BGB und § 11 Abs. 2 S. 2 LPartG bestimmen jeweils Folgendes: "Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft".

3.5 (Fn 3)
In gerader Linie Verschwägerte sind oder gelten als solche die Eltern, Großeltern und Urgroßeltern des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sowie die - nicht gemeinsamen - Kinder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und deren Abkömmlinge.

3.6
In der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerte sind oder gelten als solche (Fn 3) die Geschwister des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners (Fn 3).

3.7

Wenn

a) ein Kind von einem Ehepaar,

b) das Kind einer Ehegattin von der anderen Ehegattin oder dem Ehegatten oder das Kind eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten oder der Ehegattin oder

c) das Kind einer Lebenspartnerin von der anderen Lebenspartnerin oder das Kind eines Lebenspartners von dem anderen Lebenspartner

angenommen wird, erlangt das Kind gemäß § 1754 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beziehungsweise § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner. Dies gilt für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne von § 1766a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leben und ein Kind annehmen, gemäß § 1766a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ist die oder der Annehmende mit einer oder einem Dritten verheiratet, kann sie oder er das Kind ihrer oder seiner Partnerin oder ihres oder seines Partners gemäß § 1766a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur allein annehmen. In den anderen Fällen erlangt das Kind gemäß § 1754 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Stellung eines Kindes der oder des Annehmenden, sodass mit der, dem oder den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt gemäß § 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Als Kinder können aber auch Erwachsene angenommen werden. In diesem Fall ist grundsätzlich nach § 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Verwandtschaftsverhältnis auf die annehmende und die angenommene Person beschränkt. Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben grundsätzlich bestehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Familiengericht bei der Annahme gemäß § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuches etwas anderes angeordnet hat. (Fn 5)

 

VV zu § 17



1
Die Schiedsperson wird die antragstellende Partei eines bürgerlich-rechtlichen Schlichtungsverfahrens schon bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Rechtsstreit vor dem Prozessgericht schwebt. Falls diese Frage bejaht wird, ist der antragstellenden Partei weiter die Frage zu stellen, ob sie das Schlichtungsverfahren deshalb beantragt, weil das Gericht den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. (Fn 5) Wird diese weitere Frage daraufhin verneint, soll (Fn 5) die Schiedsperson jedes Tätigwerden ablehnen (Fn 5) und die antragstellende Partei darauf hinweisen (Fn 5), dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist. (FN1)

2
Ferner muss die Schiedsperson die antragstellende Partei bei der Antragstellung befragen, ob in derselben Angelegenheit ein Schlichtungsverfahren vor einer anderen Gütestelle anhängig oder bereits durchgeführt worden ist. Wird diese Frage bejaht, soll (Fn 5) die Schiedsperson ebenfalls jedes Tätigwerden ablehnen (Fn 5) und die antragstellende Partei darauf hinweisen, dass sie in diesem Falle nur bei Vorlage der schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens befugt ist. (Fn 1)

3
In beiden Fällen darf die Schiedsperson erst Termin bestimmen und die Gegenpartei laden, wenn die Einverständniserklärungen vorliegen. (Fn 1)

VV zu § 18

 

aufgehoben (Fn 1)

 

VV zu § 19



1
Jede Partei kann sich eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Beistands bedienen. (Fn 1) Beistand ist eine Person, die neben der persönlich erschienenen Partei zu deren Unterstützung in der Schlichtungsverhandlung erscheint.

2
Ein aktiv störendes Betragen eines sonstigen Beistands berechtigt die Schiedsperson zur Zurückweisung. (Fn 1) Empfindet lediglich die andere Partei die Anwesenheit des Beistands als störend und lehnt sie deswegen eine Aussprache vor der Schiedsperson ab, ist die Zurückweisung nicht zulässig. Die Schiedsperson wird in einem solchen Fall bestrebt sein, die Beteiligten davon zu überzeugen, dass der Versuch einer gütlichen Streitbeilegung zwischen den persönlich anwesenden Parteien nicht an der Anwesenheit des Beistands scheitern sollte.

3
Mitglieder der Rechtsanwaltschaft dürfen nicht zurückgewiesen werden. Dies gilt nicht für Rechtsbeistände, auch soweit sie nach § 209 Bundesrechtsanwaltsordnung Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.

4
Nicht zurückgewiesen werden darf ferner der Beistand einer lese- oder schreibunkundigen Person oder einer Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig oder blind, taub oder stumm ist.

5
In Strafsachen ist ferner § 38 Satz 2 zu beachten.

VV zu § 20



1
Eingeleitet wird das Schlichtungsverfahren durch Anbringung eines Antrages. In dem Antrag ist sogleich die gesetzliche Vertretung einer Partei anzugeben, weil die Zustellung an die Vertretung zu erfolgen hat. Die Angaben, die der Antrag nach § 20 Abs. 1 Satz 3 enthalten muss, sollen die Schiedsperson in die Lage versetzen, schon bei der Antragstellung ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen sowie festzustellen, ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen. Ist ein schriftlicher Antrag in wesentlichen Punkten unvollständig, so hat die Schiedsperson für eine Ergänzung Sorge zu tragen. Dies gilt auch, falls die erforderlichen Abschriften nicht beigefügt sind.

Der Antrag ist dann ordnungsgemäß gestellt, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen vorliegen und darüber hinaus auch der geforderte Kostenvorschuss vollständig eingezahlt worden ist. Erst danach beginnt die Frist von drei Monaten nach § 29a Abs. 1 Buchstabe c zu laufen. Im Übrigen kann der Antrag auch von der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung der antragstellenden Partei wirksam unterschrieben werden. (Fn 1)

2
Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ist auch nach § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz der antragstellenden Partei eröffnet, (Fn 5) kann sich (Fn 5) die antragstellende Partei (Fn 5) wegen ihres Antrages an die für ihren Wohnsitz (Fn 5) zuständige Schiedsperson wenden. Diese hat den Antrag im Wege der Amtshilfe aufzunehmen und ihn unverzüglich mitsamt einem etwa an sie gezahlten Kostenvorschuss (vgl. aber VV 1 zu § 43) an die zuständige Schiedsperson zu übersenden. Dabei kann sie sich, wenn ihr der Name und die Anschrift der zuständigen Schiedsperson nicht bekannt sind, der Vermittlung sowohl der für sie als auch der für die auswärtige Schiedsperson zuständigen Leitung des Amtsgerichts bedienen.

3
Ist die Schiedsperson für die Angelegenheit sachlich nicht zuständig (vgl. VV 2 zu § 13) oder liegen Ablehnungsgründe vor, weist sie die antragstellende Partei hierauf hin und nimmt den Antrag nicht auf. Liegen Ausschließungsgründe vor, verfährt die Schiedsperson nach VV 2 zu § 16.

4

Erklärt sich die Schiedsperson bereit, Anträge gemäß § 20 Absatz 3 auch per E-Mail entgegenzunehmen, teilt sie die E-Mail-Adresse der Gemeinde und dem Amtsgericht mit. In diesem Fall veröffentlicht auch das für Justiz zuständige Ministerium diese Adresse als Zugangsweg für die Entgegennahme von Schiedsanträgen. Die Schiedsperson ist für den datenschutzkonformen Umgang verantwortlich. Ist die Schiedsperson verhindert, hat sie dies der Absenderin oder dem Absender unverzüglich, beispielsweise durch eine automatische Nachricht, mitzuteilen. Sie hat ferner die Zugangsdaten für das E-Mail-Postfach bei der Leitung des Amtsgerichts zu hinterlegen. Die hinterlegten Zugangsdaten dürfen nur dazu genutzt werden, im Fall der Verhinderung der Schiedsperson ihrer Vertretung den Zugriff auf eingegangene Anträge zu ermöglichen, wenn dies auf anderem Wege nicht möglich ist. (Fn 5)

 

5.(Fn 5)
Die für die Wiederholung einer erfolglos verlaufenen (Fn 1) Schlichtungsverhandlung (Fn 1) erforderlichen schriftlichen Einverständniserklärungen beider Parteien sind - sofern sie nicht gegenüber der Schiedsperson abgegeben werden - dieser vorzulegen. Erfolglos verlaufen ist die Schlichtungsverhandlung, in der keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder in der die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist (§ 23 Abs. 2).

 

VV zu § 21

1
Vor der Terminsbestimmung prüft die Schiedsperson, ob sie örtlich und sachlich zuständig ist und ob Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe vorliegen (VV 1 und 3 zu § 20). Außerdem stellt sie die Identität der antragstellenden Partei fest und prüft ggf. die Vertretungsbefugnis der Vertretung (vgl. VV 2 und 3 zu § 24). Die Schiedsperson zieht von der antragstellenden Partei einen angemessenen Kostenvorschuss ein (vgl. VV 1 und 2 zu § 43).

2
Bei der Terminsbestimmung ist darauf zu achten, dass die zweiwöchige Frist zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin gewahrt wird. Auf Antrag einer Partei kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist darf die Schiedsperson nur dann vornehmen, wenn beide Parteien gegenüber der Schiedsperson ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich erklärt haben. (Fn 1)

3
Der Nachweis der Ordnungsgemäßheit der Ladung wird dadurch geführt, dass die Schiedsperson die Ladung gegen Empfangsbekenntnis selbst aushändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zustellt. (Fn 1)

4
Auf dem zuzustellenden Schriftstück und dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde der Post (Fn 1) oder dem Rückschein (Fn 1) vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblattes des Protokollbuchs, unter der die Sache eingegangen ist. Ferner trägt die Schiedsperson im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern "Kurze Bezeichnung des Schriftstückes" Folgendes ein: "Ladung zum . . ." mit Angabe des Datums der Schlichtungsverhandlung.

5
Wenn eine Partei gesetzlich vertreten ist, so muss die Schiedsperson der Vertretung die Ladung zustellen. (Fn 1)

6
Steht eine Partei unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft, so ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Ladung der gesetzlichen Vertretung zuzustellen. Bei mehreren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern genügt die Zustellung an eine oder einen von ihnen. Eltern als gesetzliche Vertretung ihres Kindes können zusammen geladen werden; in diesem Fall ist die Ladung an „[Anreden, Namen] (Fn 5) ... als gesetzliche Vertretung des Kindes ..." zu adressieren. Bei Personen, die unter Betreuung stehen, ist VV 4 zu § 13 zu beachten; die Schiedsperson soll in der Ladung die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrer Betreuerin oder ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, wobei die von dem Vormundschaftsgericht ausgestellte Bestallungsurkunde vorgelegt werden soll. In Strafsachen ist VV 2 zu § 38 zu beachten. (Fn 1)

7
Zugleich mit der Ladung erhält die Gegenpartei eine Abschrift des Antrages, damit sie Gelegenheit hat, sich auf die Schlichtungsverhandlung vorzubereiten. Mit der Ladung weist die Schiedsperson die Parteien hin
- auf die grundsätzliche Pflicht zum persönlichen Erscheinen,
- auf die Möglichkeit, sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, die unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist,
- auf die Anzeigepflicht (§ 21 Abs. 4 Satz 2),
- auf die Folgen des Nichterscheinens der antragstellenden Partei (vgl. VV 1 zu § 23),
- auf die Notwendigkeit, die Angaben zur Person nach Maßgabe von VV 2.1 zu § 24 nachweisen zu müssen. (Fn 1)

8
Die Anzeige, zu dem anberaumten Termin nicht erscheinen zu können, hat eine Partei zu begründen. "Sonstige wichtige Gründe" im Sinne von § 21 Abs. 4 Satz 1 können z. B. sein die Teilnahme an der Beisetzung eines nahen Angehörigen, eine zur Terminstunde wahrzunehmende ehrenamtliche Aufgabe oder staatsbürgerliche Pflicht oder die die dauernde Anwesenheit der Partei erfordernde Pflege eines nahen Angehörigen. Die Entschuldigungsgründe können durch Vorlage von Urkunden (z. B. ärztliches Attest, Bescheinigung des Arbeitgebers, Fahrkarte oder Flugschein) oder eine Erklärung eines Dritten glaubhaft gemacht werden. Eine Entschuldigung durch eidesstattliche Versicherung der Partei kommt nicht in Betracht, da die Schiedsperson nicht zur Entgegennahme einer solchen Erklärung befugt ist.(Fn 5)

9
Durch die rechtzeitige näher begründete Anzeige der Partei, zu der anberaumten Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen zu können, wird die Schiedsperson in die Lage versetzt, bei Stichhaltigkeit der Entschuldigungsgründe den Termin aufzuheben oder zu verlegen. (Fn 1) Gibt eine - auch nicht rechtzeitig eingegangene - Anzeige Anlass zu einer Terminaufhebung oder Terminverlegung, so unterrichtet die Schiedsperson hiervon die Parteien unverzüglich auf dem schnellsten Wege. (Fn 1)

VV zu § 22

1
Die geladene Partei hat zu dem anberaumten Termin grundsätzlich persönlich zu erscheinen, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die gesetzlich vertreten wird, eine Handelsgesellschaft, eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder eine juristische Person. Für natürliche Personen, die gesetzlich vertreten werden, insbesondere für Minderjährige, handelt die gesetzliche Vertretung. Für Handelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) sowie für Partnerschaften nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz handeln ihre vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie für juristische Personen (eingetragener Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH, Genossenschaft) ihre Organe. Bei einer Mehrheit gesetzlicher Vertreter ist eine gegenseitige Bevollmächtigung zulässig. In Strafsachen ist § 36 Abs. 1 zu beachten. Von der Pflicht zum Erscheinen kann die Partei nur entbunden werden, wenn sie sich aus den in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen entschuldigt und diese Gründe glaubhaft macht (vgl. VV 8 zu § 21). (Fn 1)

2
Eine Partei gilt auch dann als erschienen, wenn sie eine bevollmächtigte Person zu dem Termin entsandt hat und diese zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage ist und einen Vergleich abschließen darf. Die bevollmächtigte Person ist zu unterscheiden vom Beistand (§ 19). Erforderlich ist, dass die bevollmächtigte Person - wie die Partei - Angaben zum Sachverhalt machen kann. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten muss die Vertretungsmacht durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, die als Anlage zum Protokoll zu nehmen ist. (Fn 1)

 

3

Um sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen, hat die Schiedsperson die Regelungen in VV 2 zu § 24 zur Feststellung der Identität sowie in VV 3 zu § 24 zur Prüfung der Vertretungsmacht zu beachten. (Fn 5)

 

4

Die Teilnahme einzelner Beteiligter beziehungsweise die vollständige Durchführung der Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens und des persönlichen Austausches dar und setzt die Zustimmung der Parteien voraus. Beabsichtigt die Schiedsperson, dem Antrag auf Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung stattzugeben oder will die Schiedsperson die Durchführung selbst von Amts wegen anregen, informiert sie die Parteien und fragt die Zustimmung ab. Hat die Schiedsperson einem Beteiligen auf Antrag hin gestattet, nicht persönlich sondern im Wege einer Bild- und Tonübertragung teilzunehmen, findet die Verhandlung im Beisein der übrigen Beteiligten im Amtsraum statt. Lediglich wenn sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung teilnehmen, steht auch der Schiedsperson die Wahl ihres Aufenthaltsortes frei, sofern dort die störungsfreie Durchführung einer nicht-öffentlichen Verhandlung gewährleistet ist. Bei der Wahl eines Videokonferenz-Dienstes sind die Empfehlungen der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu berücksichtigen.“ (Fn 5)

 

VV zu § 23

1
§ 23 bestimmt die Rechtsfolgen beim Ausbleiben der antragstellenden Partei sowie beim Ausbleiben oder der vorzeitigen Entfernung der antragsgegnerischen Partei. Das unentschuldigte Fernbleiben der antragstellenden Partei führt zur Fiktion der Rücknahme des Antrages, sofern die Entschuldigung nicht binnen eines Monats nachgeholt wird. Besonderheit dieser Rücknahmefiktion ist, dass der Antrag in diesem Fall auch ohne Zustimmung der Gegenpartei erneut gestellt werden kann. (Fn 5)

2
Wenn die antragsgegnerische Partei weder selbst zur Schlichtungsverhandlung erscheint noch sich ordnungsgemäß vertreten lässt, muss die Schiedsperson im Protokoll die Beendigung des Schlichtungsverfahrens vermerken. Dasselbe gilt, wenn die antragsgegnerische Partei oder ihre Vertretung sich unentschuldigt vor Abschluss des Schlichtungsverfahrens entfernt. Jedoch ist ein neuer Termin zu bestimmen, wenn die antragstellende Partei dies beantragt oder wenn die antragsgegnerische Partei sich vor dem Ende des Termins hinreichend entschuldigt hat. (Fn 1)

 

VV zu § 24

 

1 Nichtöffentlichkeit der Schlichtungsverhandlung

Die Schlichtungsverhandlung ist nicht öffentlich, damit die Parteien die Möglichkeit zu einer beiderseits offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte haben. Außer den Parteien, ihren gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern, den Beiständen, etwa zugezogenen Dolmetscherinnen oder Dolmetschern, zu vernehmenden Zeuginnen oder Zeugen und anzuhörenden Sachverständigen sowie der Leitung des Amtsgerichts oder der von ihr beauftragten Personen ist niemandem die Anwesenheit in der Schlichtungsverhandlung gestattet. Ihrer Vertretung oder einer anderen Schiedsperson darf die Schiedsperson mit Zustimmung beider Parteien den Zutritt zur Schlichtungsverhandlung gestatten.

2 Feststellung der Identität

2.1
Vor Eintritt in die Schlichtungsverhandlung hat sich die Schiedsperson davon zu überzeugen, dass die Parteien oder ihre Vertretung (Fn 1) diejenigen sind, für die sie sich ausgeben. Kennt sie sie nicht, so müssen sie ihre Angaben zur Person nachweisen. Dies kann durch einen Pass, durch einen Personalausweis, eine Kennkarte, einen Führerschein oder ähnliche Urkunden mit Lichtbild geschehen.

2.2
Kann eine Partei oder deren Vertretung ihre Identität nicht nachweisen, ist so zu verfahren, als wenn diese Partei nicht erschienen wäre (VV zu § 23). In Strafsachen ist § 37 zu beachten. (Fn 1)

3 Prüfung der Vertretungsmacht

3.1
Tritt für eine nicht geschäftsfähige Person ein Vormund, eine Betreuerin bzw. ein Betreuer oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger auf, so muss sich die Schiedsperson die von dem Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht (Fn 5) ausgestellte Bestallungsurkunde vorlegen lassen. Aus dieser ergibt sich der Aufgabenkreis des Vormundes, der Betreuerin bzw. des Betreuers oder der Pflegerin bzw. des Pflegers (vgl. für Betreuung aber VV 4.2 zu § 13). (Fn 1)

3.2
Tritt für eine unter gemeinsamer (Fn 5) elterlicher Sorge (Fn 5) stehende minderjährige Person nur ein Elternteil auf, so muss dieser der Schiedsperson eine von dem anderen Elternteil ausgestellte schriftliche Vollmacht vorlegen, aus der sich ergibt, dass der erschienene Elternteil den anderen Elternteil vertreten darf (§ 22 Abs. 2 Satz 3).

3.3
Soweit sich eine juristische Person, eine Handelsgesellschaft oder eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz durch Bevollmächtigte vertreten lässt, ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, die von dem Organ der juristischen Person oder den vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der Handelsgesellschaft oder der Partnerschaft ausgestellt sein muss; eine Abschrift genügt nicht. (Fn 1) Es kann auch ein beglaubigter Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister vorgelegt werden.

3.4
Bestehen Bedenken gegen die Legitimation der gesetzlichen Vertretung, der vertretungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder der Organe, so ist so zu verfahren, als wäre die jeweilige Partei nicht erschienen (VV zu § 23). (Fn 1)

4 Schlichtungsverhandlung mit sprachfremden, tauben und stummen Personen

(Fn 1)
4.1
Sprachfremd ist eine Partei, die nicht so viel deutsch versteht und/oder spricht, dass sie sich an einer in deutscher Sprache geführten Schlichtungsverhandlung beteiligen kann.

4.2
Beherrscht die Schiedsperson die Sprache der sprachfremden Partei, so verhandelt sie mit ihr in deren Sprache und übersetzt die Erklärungen der Parteien.

4.3
Beherrscht die Schiedsperson die Sprache der sprachfremden Partei nicht, so ist die Verhandlung in deutscher Sprache zu führen.

4.4
Eine sprachfremde Partei kann einen sprachkundigen Beistand zuziehen, der ihre Erklärungen in die deutsche Sprache und die Erklärungen der Schiedsperson und der anderen Partei in die Sprache der sprachfremden Partei übersetzt. Sprachkundiger Beistand kann auch ein Angehöriger oder eine sonst der Partei nahestehende Person sein. (Fn 1)

4.5
Jede Partei kann verlangen, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zugezogen wird. Die Schiedsperson wählt die Dolmetscherin oder den Dolmetscher aus. Sie kann auch Personen auswählen, die nicht als Dolmetscher allgemein beeidigt worden sind. Erforderlichenfalls bittet die Schiedsperson die Leitung des Amtsgerichts um Mitteilung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die in der bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geführten Liste aufgeführt sind.

4.6
Die Schiedsperson hat grundsätzlich die Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers davon abhängig zu machen, dass die antragstellende Partei gem. § 43 einen ausreichenden Auslagenvorschuss entrichtet (vgl. VV 2.2 und 2.3 zu § 46).

4.7
Wird der Antrag auf Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers erst in der Schlichtungsverhandlung gestellt, so unterbricht die Schiedsperson die Verhandlung und bestimmt einen neuen Termin, sobald sie die Dolmetscherin oder den Dolmetscher ausgewählt und sobald die antragstellende Partei den erforderlichen Auslagenvorschuss (VV 4.6) gezahlt hat.

4.8
Entsprechendes gilt für die Schlichtungsverhandlung mit tauben oder stummen Personen. (Fn 1)
Ein Auslagenvorschuss (VV 4.6) ist jedoch nicht zu entrichten. (Fn 2)

 

5 Erörterung mit den Parteien

(Fn 5)§ 24 Abs. 2 beschreibt die Aufgabe der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren. Sie soll in erster Linie ein Gespräch zwischen den Parteien herstellen, in dem diese selbst zu einer Lösung ihres Konflikts gelangen. Wenn es zur Herbeiführung einer Einigung sinnvoll erscheint, kann die Schiedsperson auch selbst einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Grundlage hierfür sind unter Beachtung der in VV 1 zu § 13 dargestellten Grundsätze (Fn 5) die in der Verhandlung mit den Parteien und in möglichen Einzelgesprächen gewonnenen Erkenntnisse über deren Interessen. (Fn 1)

 

VV zu § 25



1
Schiedspersonen dürfen zur Aufklärung des Sachverhalts die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie die Einsicht in Urkunden und Akten vornehmen; die Einnahme des Augenscheins (Ortsbesichtigung) kann nur mit Zustimmung und in Anwesenheit beider Parteien oder deren Vertretung (Fn 1) vorgenommen werden. Bei der Teilnahme einer oder eines Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung ist eine Beweiserhebung ausgeschlossen.(Fn 5)

2
Gegen Zeuginnen oder Zeugen sowie gegen Sachverständige darf kein Zwang zum Erscheinen und zur Aussage oder zur Gutachtenerstattung ausgeübt werden.

3
Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige sind mündlich oder durch einfachen Brief zu laden und mit der Ladung darauf hinzuweisen, dass sie weder zum Erscheinen noch zur Aussage oder zur Gutachtenerstattung verpflichtet sind und dass sie keinen Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung (Fn 3) haben. Falls bei der Schiedsperson von einer Partei ein Betrag für die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen oder für die Verfügung von Sachverständigen (Fn 3) eingezahlt worden ist, so teilt dies die Schiedsperson bei der Ladung ebenfalls mit und gibt die Höhe des eingezahlten Betrages an.

4
In das Protokoll werden Angaben über eine Beweisaufnahme nicht aufgenommen.

VV zu § 26



1
Ein Protokoll  ist auch dann zu fertigen, wenn ein Vergleich nicht zustande gekommen ist. Ein Protokollvermerk reicht nicht aus. (Fn 1)

2 Äußere Form und Inhalt des Protokolls

(Fn 1)
2.1 (Fn 1)
Das Protokoll muss die Straße und die Hausnummer angeben, wenn die Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke geteilt ist.

2.2 (Fn 1)
Die Schiedsperson hat in dem Protokoll die Parteien so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Anzugeben sind Vorname und Familienname (Ehename) oder der gemeinsame Name (Lebenspartnerschaftsname) - ggf. auch der Geburtsname - sowie die Anschrift. (Fn 3) Zur Unterscheidung häufig vorkommender Namen können der Geburtstag und der Geburtsort angegeben werden.

2.3 (Fn 1)
Gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, Organe juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Handelsgesellschaft und Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz oder deren Bevollmächtigte und Beistände sind als solche im Protokoll neben der Parteibezeichnung anzugeben. Das Gleiche gilt für Dolmetscherinnen und Dolmetscher. VV 2.2 gilt entsprechend. Die Angabe der Zeuginnen und Zeugen ist nicht erforderlich.

2.4 (Fn 1)
Kennt die Schiedsperson die vor ihr auftretenden Personen oder deren Vertretung oder deren Vertretung (Fn 1) nicht, so muss sie im Protokoll angeben, wie sie sich Gewissheit über deren Identität (Fn 1) beziehungsweise Legitimation (Fn 5) verschafft hat. Urkunden, auf denen die Gewissheit beruht, sind genau zu bezeichnen. Soweit Vollmachtsurkunden vorgelegt werden, sind diese als Anlage zum Protokoll zu nehmen. Zugleich ist dies im Protokoll zu vermerken.(FN1)

2.5 (Fn 1)
In dem Protokoll ist der Gegenstand des Streits anzugeben. Dazu sind die Anträge der Parteien aufzunehmen. Soweit sich daraus der Gegenstand des Streits nicht hinreichend ergibt, insbesondere bei Zahlungsansprüchen, ist zusätzlich zu vermerken, wie der Streit entstanden ist und welche Einwendungen erhoben worden sind.


3 Fassung des Vergleichs oder Feststellung, dass ein Vergleich nicht zustande gekommen ist (Fn 1)

3.1 (Fn 1)
Das Protokoll muss erkennen lassen, dass beide Parteien - wenn auch vielleicht nur geringfügig oder nicht in demselben Maße - nachgegeben haben, um den Streit beizulegen; ein geringfügiges Nachgeben, z. B. Gewährung einer Stundung oder die Übernahme von Kosten des Schlichtungsverfahrens, genügt. Passt sich eine Partei dem Rechtsstandpunkt der anderen an, ohne dass diese ihrerseits Zugeständnisse macht, so liegt kein Vergleich, sondern vielleicht ein Anerkenntnis oder ein Verzicht vor, zu dessen Beurkundung die Schiedsperson nicht befugt ist.

3.2 (Fn 1)
Aus dem Protokoll muss sich ergeben, worauf die Parteien sich geeinigt haben, insbesondere was eine Partei der anderen zu welchem Zeitpunkt zu leisten oder zu gestatten hat.

3.3 (Fn 1)
Werden Teilleistungen (Ratenzahlungen) vereinbart, so sind auch Höhe und Fälligkeitsdaten der einzelnen Teilleistungen anzugeben; ferner ist klarzustellen, ob, wenn die Schuldnerin oder (Fn 1) der Schuldner mit einer Teilleistung in Verzug gerat, der Vergleich insgesamt hinfällig sein soll (bedingter Vergleich) oder ob die Schuldnerin oder (Fn 1) der Schuldner in diesem Fall zu sofortiger Zahlung der gesamten Restsumme verpflichtet sein soll (Verfallklausel).

3.4
Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, hat die Schiedsperson dies im Protokoll festzustellen. (Fn 1)

3.5
Im Übrigen (Fn 1) sind im Vorblatt zum Protokollbuch (Anlage 3) die in der Ausfüllanleitung vorgeschriebenen Eintragungen vorzunehmen (vgl. VV 3 zu § 29).

 

VV zu § 28

1
Ein in der Schlichtungsverhandlung geschlossener Vergleich ist erst rechtsverbindlich, wenn das Protokoll von den anwesenden (Fn 5) Parteien und der Schiedsperson unterschrieben worden ist. Die Schiedsperson hat deshalb darauf hinzuwirken, dass die Unterschriften am Schluss der Schlichtungsverhandlung geleistet werden. Soweit die Parteien im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilnehmen, vermerkt die Schiedsperson deren mündliche Zustimmung im Protokoll. (Fn 5) Soweit ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, muss das Protokoll nur von der Schiedsperson unterschrieben werden. (Fn 1)

VV zu § 29

 

1 Amtliche Bücher

1.1
Die Schiedsperson führt:

1.1.1
ein Protokollbuch mit einem zugehörigen Vorblatt,

1.1.2
ein Kassenbuch,

1.1.3
eine Sammlung der Kostenrechnungen.

1.2
Protokollbuch und Kassenbuch sollen dauerhaft gebunden sein und aus haltbarem Papier bestehen. Die einzelnen Blätter sind fortlaufend mit Seitenzahlen zu versehen.

1.3
Anstelle eines dauerhaft gebundenen Buches darf die Schiedsperson (Fn 5) auch ein Buch benutzen, bei dem die einzelnen Blätter mittels einer technischen Vorrichtung herausgenommen werden können (Loseblattbuch). Die einzelnen Blätter des als Loseblattbuch geführten Kassenbuchs(Fn 5) sind mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. In das als Loseblattbuch geführte Protokollbuch ist jedes Protokoll spätestens nach Fertigstellung einzuheften und mit fortlaufenden Seitenzahlen zu versehen. Ein als Loseblattbuch geführtes Protokollbuch ist nach 20 Protokollen abzuschließen und unverzüglich der Leitung des Amtsgerichts gegen Quittung zu übergeben. Die Leitung des Amtsgerichts vermerkt auf dem Vorblatt zum Protokollbuch, aus wie vielen Seiten der Teil 2 des Protokollbuchs insgesamt besteht. (Fn 5)

1.4
Beschaffung der Bücher

1.4.1
Die Bücher beschafft die Gemeinde, in der die Schiedsperson ihren Amtssitz hat.

1.4.2

Vor der Aushändigung des Protokollbuchs an die Schiedsperson trägt der Bürgermeister auf dem Vorblatt des Protokollbuchs folgenden Vermerk ein:

„Protokollbuch mit Vorblatt des Schiedsamtes . . .. Der Schiedsfrau/Dem Schiedsmann/Der Schiedsperson ... in ... Bezirk . . . zum amtlichen Gebrauch übergeben. (Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“.

Vor der Aushändigung des Kassenbuchs an die Schiedsperson trägt der Bürgermeister auf ersten Seite des Kassenbuchs folgenden Vermerk ein:

„Kassenbuch des Schiedsamtes …, bestehend aus … Seiten. Der Schiedsfrau/Dem Schiedsmann/Der Schiedsperson ... in ... Bezirk . . . zum amtlichen Gebrauch übergeben. (Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)“. (Fn 5)

1.4.3
Geht ein Protokollbuch oder Kassenbuch auf eine andere Schiedsperson über, so bringt der Bürgermeister (Fn 1) den Vermerk gem. VV 1.4.2 hinter der letzten Eintragung im Vorblatt des Protokollbuchs bzw. im Kassenbuch an.

1.4.4
Nimmt der Bürgermeister (Fn 1) die Eintragung gem. VV 1.4.2 oder VV 1.4.3 nicht vor, so hat dies die Leitung des Amtsgerichts zu erledigen.

1.5
Führung der amtlichen Bücher

Die Schiedsperson hat ihre amtlichen Bücher sorgfältig zu führen und sicher aufzubewahren. Blätter dürfen aus den Büchern nicht entfernt werden, es darf nicht radiert oder sonst unleserlich gemacht werden. Durchstreichungen sind so vorzunehmen, dass das Durchstrichene noch leserlich bleibt. Sie sind als Streichungen zu kennzeichnen und zu unterschreiben.

1.6
Behandlung abgeschlossener Bücher und des Schriftguts

1.6.1
Die Schiedsperson hat ein abgeschlossenes Buch unverzüglich bei der Leitung des Amtsgerichts einzureichen. Sie erhält darüber eine Quittung. Ein neues Buch hat sie rechtzeitig bei der Gemeinde anzufordern.

1.6.2
Nach Abschluss des Protokollbuchs oder Kassenbuchs hat die Leitung des Amtsgerichts hinter der letzten Eintragung im Vorblatt des Protokollbuchs bzw. im Kassenbuch folgenden Vermerk einzutragen:

"Protokollbuch mit Vorblatt/Kassenbuch abgeschlossen.
(Ort und Datum, Dienstsiegel und Unterschrift)."

l.6.3
Das Amtsgericht kann vernichten:

das Protokollbuch, das Vorblatt und die Sammlung der Kostenrechnungen nach 30 Jahren,
das Kassenbuch nach 10 Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Tage der letzten Eintragung.

1.6.4
Sonstiges Schriftgut ist ein Jahr lang aufzubewahren.

2 Protokollbuch

2.1
In das Protokollbuch hat die Schiedsperson einzutragen:

2.1.1
Vergleiche (§§ 26 bis 29, 35),

2.1.2
Vermerke über erfolglos gebliebene Schlichtungsverhandlungen (§ 26 Abs. 2 Nr. 4) und Sühneversuche in Strafsachen (§ 40 Abs. 3), (Fn 1)

2.1.3
Vermerke über die Erteilung von Ausfertigungen (§ 32 Abs. 1 Satz 2),

2.1.4
Vermerke über die Erteilung von Vollstreckungsklauseln (§ 33 Abs. 3),

2.1.5
Vermerke über die Ausstellung einer Bereinigung über einen ohne Erfolg durchgeführten Schlichtungsversuch (§ 56 Justizgesetz NRW (Fn 4)). (Fn 1)

2.1.6 (Fn 1)
Vermerke über die Ausstellung von Bescheinigungen über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs in Strafsachen (§ 40 Abs. 3).

2.2
Zu anderen Eintragungen darf das Protokollbuch nicht benutzt werden. Insbesondere gehören Vermerke über die Festsetzung von Ordnungsgeldern (§ 39 Abs. 4) nicht in das Protokollbuch, sondern nur in das zum Protokollbuch gehörige Vorblatt. (Fn 1)

2.3
In das Protokollbuch sind auch die Verhandlungen einzutragen, die die Schiedsperson als Vertretung einer anderen Schiedsperson aufnimmt; nur wenn die stellvertretende Schiedsperson kein eigenes Protokollbuch führt, benutzt sie das Buch der Schiedsperson, die sie vertritt (vgl. VV 3 zu § 11).

3 Vorblatt des Protokolls

Dem Protokollbuch ist ein Vorblatt nach dem aus Anlage 3 ersichtlichen Muster vorzuheften. Das Vorblatt ist laufend zu führen.

4 Kassenbuch

Nähere Bestimmungen über die Führung des Kassenbuchs enthält VV 1 zu § 41.

VV zu § 29 a (Fn 1)



1
Im Falle der Erfolglosigkeit eines Schlichtungsversuchs ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen (§ 56 Justizgesetz NRW (Fn 4)). Diese ist nach dem Muster in Anlage 3 a zu erstellen.

2
Die Gründe, die zur Erfolglosigkeit der obligatorischen Schlichtung führen, sind in § 29a festgelegt. § 29a Abs. 2 regelt für die wesentlichen Fälle der fehlenden Mitwirkung der antragstellenden Partei (ein den Anforderungen des § 20 Abs. 1 Satz 3 nicht genügender Antrag; Nichteinzahlung des verlangten Kostenvorschusses; Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung), dass entweder der Lauf der Frist nicht in Gang gesetzt wird oder ein bestimmter Zeitraum für die Berechnung der Frist außer Betracht bleibt.

3
Falls der Schlichtungsversuch als gescheitert gilt, muss eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, im Falle des § 29a Abs. 1 Buchstabe c) jedoch nur auf Antrag.

4
Wegen der Einforderung eines Kostenvorschusses vergleiche § 43 Abs. 2.

VV zu § 30



1
Rechtsnachfolger sind Personen, auf die der im Vergleich genannte Anspruch nach Abschluss des Vergleichs durch Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Erbschaft) oder in Form der Sonderrechtsnachfolge (z. B. Abtretung oder Pfändung und Überweisung des Vergleichsanspruchs) übergegangen ist.

2
Eine Ausfertigung kann nur die Partei verlangen, die die Zwangsvollstreckung betreiben will.

VV zu § 31

1
Die Ausfertigung des Protokolls besteht aus einer wörtlichen Abschrift des Protokolls mit allen dazugehörigen Vermerken und einer Abschrift der Kostenrechnung; unter die Abschrift ist folgender Ausfertigungsvermerk zu setzen:

"Vorstehende, in dem Protokollbuch unter Nr. ... eingetragene Verhandlung wird ausgefertigt für . . . (Bezeichnung der Partei oder der Rechtsnachfolgerin).

(Ort und Datum) (Unterschrift und Dienstsiegel des Schiedsamts)."

2
Wenn eine Ausfertigung mehrere Blätter umfasst, sind die Blätter fest miteinander zu verbinden. Die Verbindung ist mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

VV zu § 33

1
Aus dem vor einer Schiedsperson geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung erst nach Erteilung der Vollstreckungsklausel betrieben werden.

2
Beantragt eine Partei eine vollstreckbare Ausfertigung, so hat die Schiedsperson die Partei mit der gemäß VV 1 zu § 31 hergestellten Ausfertigung des Protokolls an das Amtsgericht zu verweisen, in dessen Bezirk sie ihren Amtssitz hat. Die Schiedsperson selbst kann die vollstreckbare Ausfertigung nicht beantragen.

VV zu § 34

 

1 Sachliche Zuständigkeit

1.1
In Strafsachen darf die Schiedsperson nur bei den in § 380 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Vergehen oder bei einer Straftat des Vollrausches (§ 323a StGB), wenn die im Rausch begangene Tat ein dort genanntes Vergehen ist, tätig werden. (Fn 3) Das sind Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223, 229 StGB) (Fn 1), Bedrohung und Sachbeschädigung. Im Übrigen ist die Schiedsperson in strafrechtlichen Angelegenheiten auch dann nicht zuständig, wenn es sich um ein Antragsdelikt handelt. Werden derartige Straftaten der Schiedsperson vorgetragen, so hat sie die antragstellende Partei an das Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu verweisen.

1.2
Geht es der antragstellenden Partei nicht um die Bestrafung des Täters, sondern um den Ersatz des durch die Tat entstandenen Schadens oder um Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre, so handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Hierzu gehört auch der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB. Das Verfahren richtet sich insoweit nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Schiedsamtsgesetzes.

2 "Gemischte Streitigkeiten"

Macht die antragstellende Partei in einem strafrechtlichen Schlichtungsverfahren zugleich auch einen aus der Tat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (z. B. einen Schadensersatzanspruch) oder einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch (z. B. Widerruf oder Unterlassung bei Verletzungen der persönlichen Ehre) gegen die Gegenpartei geltend ("gemischte Streitigkeit"), so verfährt die Schiedsperson (Fn 1) nach den Vorschriften des dritten Abschnitts des Schiedsamtsgesetzes (§§ 34 bis 40). In Verfahren gegen Gegenparteien, die nicht voll geschäftsfähig sind, ist VV 5.2.3 zu beachten.

3 Die einzelnen Delikte

3.1 Hausfriedensbruch

3.1.1
Einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) begeht, wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung der berechtigten Person sich nicht entfernt.

3.1.2
Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn der Hausfriedensbruch dadurch begangen wird, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die geschützten Räumlichkeiten gegen den Willen der berechtigten Person eindringt (§ 124 StGB).

3.2 Beleidigung

3.2.1
Das Delikt der Beleidigung umfasst die einfache Beleidigung, die üble Nachrede, die Verleumdung und die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Unter den Begriff der einfachen Beleidigung fallen alle formalen Beleidigungen nach § 185 StGB, aber auch das Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen gegenüber der verletzten Person. Die Beleidigung kann auch mittels einer Tätlichkeit begangen werden.

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer in Beziehung auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist.

Eine Verleumdung (§ 187 StGB) begeht, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deren Kredit zu gefährden geeignet ist.

Um eine üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des öffentlichen Lebens (§ 188 StGB) (Fn 1) handelt es sich, wenn gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede oder Verleumdung aus Beweggründen begangen wird, die mit der Stellung der beleidigten Person im öffentlichen Leben zusammenhängen, und die Tat geeignet ist, ihr öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Zur Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) gehören die durch eine formale Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung begangenen, die Pietät schwer verletzenden Angriffe auf die Ehre Verstorbener.

3.2.2
Die Beleidigung gehört nicht zur Zuständigkeit der Schiedsperson, wenn

sie gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft (z. B. den Stadt- oder Gemeinderat oder Organe der Kommunalverbände) gerichtet ist (§ 374 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz StPO, § 194 Abs. 4 StGB),

der Bundespräsident oder die Regierung oder die Verfassungsgerichte des Bundes oder der Länder oder deren Mitglieder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften verunglimpft worden sind (§§ 90, 90 b StGB).

3.3 Briefgeheimnis

3.3.1
Das Briefgeheimnis verletzt in strafbarer Weise (§ 202 StGB), wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft.

Das Briefgeheimnis verletzt auch, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat. Einem Schriftstück stehen ein anderer zur Gedankenübermittlung bestimmter Träger sowie eine Abbildung gleich.

3.3.2
Ein Sühneversuch ist jedoch unzulässig, wenn eine Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses gemäß § 206 StGB oder ein Verwahrungsbruch gemäß § 133 StGB vorliegt.

Das Post- oder Fernmeldegeheimnis verletzt, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines Unternehmens, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder unterdrückt oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft oder einem anderen eine solche Handlung gestattet oder ihm dabei wesentlich Hilfe leistet.

Einen Verwahrungsbruch begeht, wer ein in dienstlicher Verwahrung befindliches Schriftstück zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht.

Diese Delikte können nicht mit der Privatklage verfolgt werden. (Fn 1)

3.3.3
Wird ein Brief geöffnet, um einen darin vermuteten Wertgegenstand wegzunehmen, so liegt vollendeter oder versuchter Diebstahl oder Unterschlagung vor; ein Sühneversuch kommt auch in diesem Fall nicht in Betracht.

3.4 Körperverletzung

3.4.1
Eine Körperverletzung (§ 223 StGB) begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt.

3.4.2 (Fn 1)
Vorsätzlich begeht eine Körperverletzung, wer weiß, dass er durch seine Handlung eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, und er dies will oder doch zumindest billigend in Kauf nimmt.

3.4.3 (Fn 1)
Fahrlässig begeht eine Körperverletzung (§ 229 StGB) (Fn 1), wer die nach seinen Verhältnissen mögliche oder ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch die Körperverletzung herbeiführt.

3.4.4 (Fn 1)
Ein Sühneversuch ist unzulässig bei vorsätzlicher Körperverletzung,

3.4.4.1
die durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinterlistigen Überfalls oder mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen ist (§ 224 StGB, gefährliche Körperverletzung), (Fn 1)

3.4.4.2 (Fn 1)
die durch Quälen, rohe Misshandlung oder böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht begangen worden ist, und zwar gegen Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose, die der Fürsorge oder der Obhut des Täters unterstehen oder seinem Hausstand angehören oder die die fürsorgepflichtige Person der Gewalt des Täters überlassen hat oder die durch ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vom Täter abhängig sind (§ 225 StGB (Fn 1), Misshandlung von Schutzbefohlenen),

3.4.4.3 (Fn 1)
durch die die verletzte Person ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder auf beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verloren hat oder in erheblicher Weise dauernd entstellt worden oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfallen ist (§ 226 StGB (Fn 1), schwere Körperverletzung),

3.4.4.4 (Fn 1)
die den Tod der verletzten Person zur Folge gehabt hat (§ 227 StGB (Fn 1), Körperverletzung mit Todesfolge),

3.5 Bedrohung

3.5.1
Eine strafbare Bedrohung (§ 241 StGB) begeht, wer eine andere Person mit der Begehung eines gegen sie oder gegen eine ihr nahstehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Ebenso macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen einer anderen Person vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen sie oder gegen eine ihr nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, z. B. Mord, Totschlag, Brandstiftung, die meisten Sprengstoffdelikte, Raub, Vergewaltigung.

3.5.2
Ein Sühneversuch ist unzulässig bei Nötigung oder Nötigungsversuch (§ 240 StGB). Eine Nötigung liegt vor, wenn die Bedrohung begangen wird, um die bedrohte Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen.

3.6 Sachbeschädigung

3.6.1
Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (Fn 3). Ein Sühneversuch ist bei der Sachbeschädigung auch dann notwendig, wenn sie nur versucht und nicht vollendet worden ist.

3.6.2.
Ein Sühneversuch ist unzulässig, wenn z. B. Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgemeinschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, die in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, die zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört oder unbefugt das Erscheinungsbild einer solchen Sache oder eines solchen Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert (Fn 3) werden (§ 304 StGB, gemeinschädliche Sachbeschädigung (Fn 3)), oder wenn ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, ein Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk ganz oder teilweise zerstört wird (§ 305 StGB, Zerstörung von Bauwerken).

3.7 Vollrausch (Fn 3)

3.7.1
Einen Vollrausch (§ 323 a StGB), der einen Sühneversuch gemäß § 380 Abs. 1 StPO erforderlich macht, begeht, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand einen Hausfriedensbruch, eine Beleidigung, eine Verletzung eines Briefgeheimnisses, eine Körperverletzung (§ 223 und § 229 StGB), eine Bedrohung oder eine Sachbeschädigung begeht und deswegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

3.7.2
Rausch ist der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel hervorgerufene Zustand der akuten Intoxikation.

3.7.3
Schuldunfähig infolge des Rausches ist, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, die in der durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel hervorgerufenen vorübergehenden Störung der Hirntätigkeit liegt, unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3.7.4
Die Regelung des § 323 a StGB erfasst auch solche Fälle, in denen die Schuldunfähigkeit infolge des Rausches nicht auszuschließen ist.

4
Soweit die in § 380 Abs. 1 StPO aufgeführten Straftaten nur auf Antrag verfolgbar sind, muss die antragsberechtigte Person innerhalb einer Frist von drei Monaten einen Strafantrag stellen (§ 77 b StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem sie von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Schlichtungsantrag bei der Schiedsperson eingeht, und zwar bis zur Ausstellung der Sühnebescheinigung (§ 77 b Abs. 5 StGB).

5 Die Parteien des Schlichtungsverfahrens in Strafsachen

5.1 Die antragstellende Partei

5.1.1
Antragsberechtigt in Strafsachen kann nur die verletzte Person sein oder wer nach den Strafgesetzen ein selbständiges Antragsrecht hat (§ 374 Abs. 1 und 2 StPO).

5.1.2
Für Verletzte, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, treten die gesetzlichen Vertreter und für juristische Personen deren Organe auf (§ 374 Abs. 3 StPO).

5.1.3
Bei der Beleidigung und bei der Körperverletzung können die amtlichen Vorgesetzten nach § 194 Abs. 3 und § 230 Abs. 2 StGB (Fn 1) ein selbständiges Antragsrecht haben.

5.2 Die Gegenpartei

5.2.1
Gegenpartei in Strafsachen kann nur eine natürliche, niemals eine juristische Person sein.

5.2.2
Gegenpartei können auch Heranwachsende sein, d. h. Personen, die zur Zeit der Begehung der Tat das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

5.2.3
Volljährige, für die eine Betreuung angeordnet ist, müssen im Schlichtungsverfahren persönlich auftreten. Die Betreuer dürfen als Beistand erscheinen. Wird ein Vergleich geschlossen, der die nicht geschäftsfähige Gegenpartei zu einer geldwerten Leistung, sei es auch nur zur Übernahme der Kosten des Schlichtungsverfahrens, verpflichten soll, so muss der Betreuer mitwirken, wenn der Gegenstand des Vergleichs zu seinem Aufgabenbereich gehört. Er ist von dem Termin zu benachrichtigen (§ 38 Satz 1). Macht die antragstellende Partei schon im Schlichtungsantrag einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch mit geltend, soll die Schiedsperson die unter Betreuung stehende Person bitten, mit ihrem Betreuer zum Termin zu erscheinen, der seine Bestallungsurkunde vorlegen soll. Ist die geschäftsunfähige Person nicht durch einen Betreuer vertreten, so ist der Vergleich zwar aufzunehmen, aber nicht vollstreckbar. Dies ist im Protokoll zu vermerken.

5.2.4
Richtet sich der Antrag gegen eine Person, die zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war, oder gegen eine geisteskranke Person, so ist ein Sühneversuch in Strafsachen nicht zulässig. In diesen Fällen kann höchstens ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch vor der Schiedsperson geltend gemacht werden; das Verfahren richtet sich dann aber ausschließlich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Schiedsamtsgesetzes.

VV zu § 36

1
Hat das Amtsgericht die antragstellende Partei ermächtigt, sich im Schlichtungsverfahren durch eine bevollmächtigte Person vertreten zu lassen, so hat die bevollmächtigte Person der Schiedsperson den gerichtlichen Beschluss sowie eine von der antragstellenden Partei ausgestellte und auf sie lautende Vollmacht vorzulegen.

VV zu § 37

1
Die kraft Gesetzes zuständige Schiedsperson, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei wohnt, darf in Abweichung von § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 (Fn 1) die Ausübung ihres Amtes nicht verweigern,

1.1
wenn die Parteien ihr unbekannt sind und sich nicht glaubhaft ausweisen;

1.2
wenn sie Bedenken gegen die Geschäfts- und Verfügungsfähigkeit der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen deren Legitimation hat, (Fn 1)

2
In dem Vermerk, dass einer der in § 17 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 angegebenen Umstände vorliegt oder eine Partei taub oder stumm ist und mit ihr eine Verständigung nicht möglich ist, muss die Schiedsperson hervorheben, dass der Vergleich nicht vollstreckbar ist. (Fn 1)

VV zu § 38

1
Bei der Zustellung der Benachrichtigung an die gesetzliche Vertretung (Fn 1) sind § 21 und die hierzu ergangenen VV zu beachten.

2
Abweichend von den VV zu § 21 ist bei Strafsachen lediglich die Benachrichtigung einer gesetzlich vertretenden Person erforderlich, damit sie Gelegenheit erhält, ggf. an dem Termin als Beistand teilzunehmen. Bei "gemischten Streitigkeiten" (VV 2 zu § 34) ist VV 5.2.3 zu § 34 zu beachten und die vertretende Person nicht nur zu benachrichtigen, sondern zu laden.

3
Gesetzliche Vertreterinnen und (Fn 1) Vertreter als Beistände dürfen nicht zurückgewiesen werden (vgl. VV zu § 19).

VV zu § 39

 

1 Persönliches Erscheinen

§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 sind gleichlautend mit § 22 Abs. 1. VV zu § 22 sind daher entsprechend anzuwenden. Ein zurückgenommener oder als zurückgenommen geltender Antrag kann innerhalb der Strafantragsfrist - bei der Bedrohung innerhalb der Verjährungsfrist - wiederholt werden. Durch § 39 Abs. 1 Satz 3 wird klargestellt, dass eine Vertretung der antragsgegnerischen Partei weiterhin unzulässig ist. Die Gegenpartei muss also persönlich erscheinen. Dies gilt aber nicht für ihre gesetzliche Vertretung. Eine Vertretung der antragstellenden Partei, insbesondere in Fällen der gesetzlichen Vertretung (Minderjährige), ist hingegen zulässig. (Fn 1)

2 Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsgeld

Gegen die Partei, die ohne oder ohne genügende Entschuldigung im Schlichtungstermin ausgeblieben ist, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld festsetzen. Voraussetzung ist, dass die Ladung der Partei durch die Schiedsperson persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden ist (VV 3 zu § 21). Nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Erscheinenspflicht darf ein Ordnungsgeld verhängt werden. Deshalb muss im Fall nicht genügender Entschuldigung auch der Hinweis gegeben werden, dass die vorgetragenen Entschuldigungsgründe keinen Anlass zur Aufhebung des Termins gegeben haben. (Fn 1)

3 Verfahren bei der Festsetzung

3.1
Die Schiedsperson setzt das Ordnungsgeld durch schriftlichen Bescheid fest. Dieser enthält den Vornamen, den Namen und die Anschrift der betroffenen Partei sowie die Höhe des zu zahlenden Betrages. Der Bescheid ist von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

3.2
In dem Bescheid nimmt die Schiedsperson folgende Belehrung (§ 39 Abs. 5 Satz 2) auf: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Der Antrag muss schriftlich bei der unterzeichnenden Schiedsperson oder bei dem Amtsgericht ... (Ort, Anschrift) eingelegt werden. In dem Antrag sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen die Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder die Höhe des Ordnungsgeldes beanstandet wird."

3.3
Eine Ausfertigung des Bescheides händigt die Schiedsperson der betroffenen Partei gegen Empfangsbekenntnis aus oder lässt sie ihr durch die Post gegen Zustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein zustellen. Auf dem Bescheid und dem Empfangsbekenntnis oder der Zustellungsurkunde oder dem Rückschein vermerkt die Schiedsperson die laufende Nummer des Vorblattes des Protokollbuchs, unter der die Sache eingetragen ist, und führt im Empfangsbekenntnis unter den Leitwörtern "kurze Bezeichnung des Schriftstücks" auf: "Bescheid...". Gleichzeitig fordert sie die betroffene Partei zur Zahlung binnen eines Monats auf und verweist auf die Notwendigkeit der Einleitung des Beitreibungsverfahrens (VV 5) bei fruchtlosem Fristablauf.

3.4
Die Urschrift und die mit der Festsetzung zusammenhängenden Schriftstücke (z. B. Ladungs- und Zustellungsnachweise) bewahrt die Schiedsperson ein Jahr lang auf. Die Frist beginnt mit der Zustellung/Aushändigung des Bescheides.

3.5
Über die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist in Spalte 9 des Vorblattes zum Protokollbuch ein Vermerk aufzunehmen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Ordnungsgeldbescheid aufgehoben wird. (Fn 1)

4 Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung

4.1
Geht der Antrag der betroffenen Person beim Amtsgericht ein, so übersendet dieses den Antrag unverzüglich der Schiedsperson zur Prüfung, ob sie den Bescheid aufhebt oder das Ordnungsgeld ermäßigen will.

4.2
Hebt die Schiedsperson den Bescheid auf, so teilt sie dies der betroffenen Person, im Fall der VV 4.1 auch dem Amtsgericht mit. Anderenfalls legt die Schiedsperson den Antrag mit den zugehörigen Aktenbestandteilen (VV 3.4) dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.

4.3
Geht der Antrag nicht beim Amtsgericht, sondern sogleich bei der Schiedsperson ein, vermerkt diese auf der Antragsschrift in geeigneter Weise (unterschriebener Vermerk, Eingangsstempel) das Eingangsdatum; im Übrigen verfährt sie nach VV 4.2. (Fn 1)

5 Vollstreckung

Sobald der Bescheid unanfechtbar geworden ist, übersendet die Schiedsperson eine Ausfertigung des Bescheides der Gemeinde zur Einleitung des Beitreibungsverfahrens, falls die betroffene Person das Ordnungsgeld nicht innerhalb der Zahlungsfrist (VV 3.3) bei der Schiedsperson eingezahlt hat. (Fn 1)

VV zu § 40



1
Ein Sühneversuch ist erfolglos verlaufen, wenn in der Schlichtungsverhandlung keine Einigung zwischen den anwesenden Parteien erzielt worden oder in der die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist oder sich vorzeitig unentschuldigt entfernt hat (§ 23 Abs. 2); wohnen die Parteien in derselben Gemeinde, in der die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so gilt dies nur dann, wenn die Gegenpartei in gleicher Weise auch in einem zweiten Termin ausbleibt (§ 39 Abs. 3 Satz 2).

2 Protokollvermerk

2.1
Über den erfolglosen Sühneversuch hat die Schiedsperson nach § 40 Abs. 3 einen Vermerk in das Protokoll aufzunehmen, wenn wenigstens die antragstellende Partei erschienen war.

2.2
Der Vermerk hat zu enthalten:

2.2.1
Vornamen und Familiennamen (Ehenamen) oder gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) (Fn 3) - ggf. auch die der gesetzlich vertretenden Person - und die Wohnanschrift der Parteien;

2.2.2
die der Gegenpartei zur Last gelegte Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung;

2.2.3
den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Anberaumung der Schlichtungsverhandlung;

2.2.4
die Angabe, dass die Gegenpartei zu der Schlichtungsverhandlung (ggf. auch zu der zweiten Schlichtungsverhandlung) trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder dass die Parteien zwar erschienen sind, der Sühneversuch aber ohne Erfolg geblieben ist.

2.3
Erklärungen, die die Parteien in der Schlichtungsverhandlung
- insbesondere zum Gegenstand der Beschuldigung - abgegeben haben, gehören nicht in den Protokollvermerk.

2.4
Die Schiedsperson hat den Vermerk zu unterzeichnen.

3
Als Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs (§ 40 Abs. 1) dient eine Ausfertigung (VV 1 zu § 31) des Protokollvermerks. Die Bescheinigung wird nur auf Antrag erteilt. Ist gegen die Gegenpartei ein Ordnungsgeld verhängt worden, wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Festsetzung des Ordnungsgeldes unanfechtbar geworden ist (vgl. § 39 Abs. 6) (Fn 1) und damit feststeht, dass das Schlichtungsverfahren erfolglos abgeschlossen ist.

VV zu § 41

1
Die Schiedsperson hat ein Kassenbuch nach dem aus Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen.

2
Ihre Kostenrechnungen erstellt die Schiedsperson nach dem aus Anlage 5 ersichtlichen Muster. Die Kostenrechnungen sind fortlaufend in der Reihenfolge der laufenden Nummer des Vorblattes des Protokollbuches abzuheften.

VV zu § 42

1
Die Vorschrift regelt zunächst, wer für die Kosten haftet. Damit ist das Verhältnis der Parteien zur Schiedsperson angesprochen.

2
In allen Fällen haftet die antragstellende Partei als diejenige, die die Schiedstätigkeit veranlasst hat (Veranlasserhaftung).

3
Weitere Beteiligte haften für die Kosten nach näherer Bestimmung von § 42 Abs. 2. Unter "Schreibauslagen" gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 3 ist die "Dokumentenpauschale" zu verstehen (§ 46 Abs. 1 Nr. 1). (Fn 3)

4
§ 42 Abs. 3 regelt die Kostenfolge für den Fall, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, sich aber dabei über die Kosten nicht einigen konnten. Dann fallen die Kosten des Schlichtungsverfahrens jeder Partei zur Hälfte zur Last. (Fn 1)

5 (Fn 1)
Bei der gesamtschuldnerischen Kostenhaftung nach § 42 Abs. 4 (Fn 1) Satz 1 darf die Schiedsperson die Kosten nur einmal fordern; sie hat grundsätzlich die Freiheit auszuwählen, welche von mehreren kostenhaftenden Personen sie in Anspruch nimmt.

6 (Fn 1)
§ 42 Abs. 4 Satz 2 (Fn 1) bestimmt darüber hinaus, dass die Antragstellerhaftung gegenüber der Haftung der in Abs. 2 Nr. 1, und 3 sowie Abs. 3 (Fn 1) genannten Personen nachrangig ist.

7 (Fn 1)
Für die Schiedsperson bedeutet die Regelung des § 42 Abs. 4 (Fn 1) Satz 2, dass sie zunächst verpflichtet ist, den eingezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen, und nur wegen der weiteren nicht durch Vorschuss gedeckten Kosten die in § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 (Fn 1) genannten Personen in Anspruch nehmen darf. Die Einleitung des Beitreibungsverfahrens gegen die in § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 (Fn 1) genannten Personen ohne vorherige Vorschussverrechnung ist unzulässig; es ist nicht Aufgabe dieses Beitreibungsverfahrens, der antragstellenden Partei die Einziehung ihrer Kostenerstattungsforderung gegen andere Beteiligte abzunehmen.

8 (Fn 1)
Ist die Gegenpartei noch während der Schlichtungsverhandlung freiwillig bereit, die von ihr übernommenen Kosten sofort in bar zu zahlen, so darf die Schiedsperson den Betrag entgegennehmen und insoweit den eingezahlten Kostenvorschuss unbeschadet der VV 7 (Fn 1) der antragstellenden Partei erstatten.

VV zu § 43

1
Die Schiedsperson ist im Regelfall gehalten, einen die voraussichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) deckenden Vorschuss einzufordern. Dies gilt nicht in dem in § 43 Abs. 2 Satz 2 genannten Fall. Im Übrigen darf die Schiedsperson von der Einziehung eines Vorschusses nur dann absehen, wenn dies nach den Besonderheiten des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dabei hat sie zu beachten, dass der Vorschuss dazu dient, der Gemeinde das für sie kostenaufwendige Beitreibungsverfahren zu ersparen. Erst nach Einzahlung des Vorschusses wird der Antrag aufgenommen, Termin bestimmt, die Ladung der Parteien veranlasst, eine Abschrift, Ausfertigung des Protokolls,  eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs oder eine Erfolglosigkeitsbescheinigung (Fn 3) erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antrag im Wege der Amtshilfe (vgl. VV 2 zu § 20) aufgenommen wird; in diesem Fall soll die Einforderung des Vorschusses der zuständigen Schiedsperson überlassen bleiben.

Die Schiedsperson, die den Antrag im Wege der Amtshilfe aufnimmt, hat lediglich Anspruch auf sofortigen Ersatz ihrer Auslagen.

2
Die Schiedsperson kann sich auf die Einforderung eines lediglich die voraussichtlichen Auslagen deckenden Vorschusses beschränken, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen von der Erhebung von Kosten (Fn 1) abgesehen werden kann (§ 45 Abs. 4).

3
Eingegangene Vorschüsse sind unverzüglich in Spalte 4 des Vorblattes einzutragen.

VV zu § 44

 

1 Kostenrechnung

1.1
Die Urschrift und die Abschriften der nach dem aus Anlage 5 ersichtlichen Muster erstellten Kostenrechnung sind von der Schiedsperson zu unterzeichnen und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.

1.2
Eine Abschrift der Kostenrechnung übergibt die Schiedsperson der kostenhaftenden Person oder übersendet sie mit der Post. Gleichzeitig fordert sie die kostenhaftende Person zur Zahlung des nach Verrechnung des eingezahlten Vorschusses verbleibenden Betrages binnen eines Monats auf und verweist auf die Notwendigkeit der Einleitung des Beitreibungsverfahrens (VV 1.3) bei fruchtlosem Fristablauf.

1.3
Zahlt die kostenhaftende Person nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, übersendet die Schiedsperson eine Abschrift der Kostenrechnung an die Gemeinde mit der Bitte um Einleitung des Beitreibungsverfahrens wegen des nach Verrechnung des Vorschusses noch zu zahlenden Betrages.

2 Ordnungsgeld

Wegen des bei der Festsetzung von Ordnungsgeld  zu beachtenden Verfahrens wird auf VV 2 bis 5 zu § 39 (Fn 1) verwiesen.

VV zu § 45

 

1 Höhe der Gebühren


1.1
Die Gebühr wird nicht für die Schlichtungsverhandlung, sondern für das Schlichtungsverfahren erhoben. Dieses beginnt regelmäßig mit der Aufnahme oder dem Eingang des Schlichtungsantrags.

1.2
Bei der Erhöhung der Gebühr (§ 45 Abs. 2) ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenhaftenden Person Rücksicht zu nehmen.

1.3
Die Voraussetzungen, unter denen wegen der Schwierigkeit des Falles die Gebühr nach § 45 Abs. 2 erhöht werden darf, können auch dann gegeben sein, wenn mehrere Personen auf der einen oder auf beiden Seiten vorhanden oder wechselseitige Anträge zu verhandeln sind (§ 45 Abs. 3), wenn mehrere Schlichtungsverhandlungen notwendig sind oder der Schlichtungstermin ungewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt.


2 Absehen von der Kostenerhebung (Fn 1)

2.1 (Fn 1)
Von der Befugnis, die Kosten (Fn 1) zu ermäßigen oder von der Erhebung von Kosten (Fn 1) ganz oder teilweise abzusehen, soll die Schiedsperson in der Regel nur Gebrauch machen, wenn die kostenhaftende Person glaubhaft macht, dass sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten (FN1)nicht zahlen kann. Zur Glaubhaftmachung können eine Verdienstbescheinigung, ein Rentenbescheid, ein Arbeitslosennachweis, ein Sozialhilfebescheid oder andere geeignete Unterlagen genügen.

2.2 (Fn 1)
Die Schiedsperson vermerkt in der Spalte "Bemerkungen" der Kostenrechnung, wenn sie Kosten ermäßigt oder von der Erhebung von Kosten ganz oder teilweise absieht. (Fn 1)

3
Wird von der Kostenerhebung ganz abgesehen, so bleibt die für die kostenpflichtige Person bestimmte Abschrift der Kostenrechnung mit der Urschrift bei der Sammlung der Kostenrechnungen. (Fn 1)

VV zu 46

 

1 Auslagen

1.1
Die Dokumentenpauschale wird (Fn 3) erhoben:

1.1.1
für die Aufnahme eines zu Protokoll der Schiedsperson gestellten Antrags,

1.1.2
für die an Parteien unmittelbar gerichtete Schreiben sowie für den Schriftverkehr, den die Schiedsperson zur sachgerechten Durchführung des Schlichtungsverfahrens an Dritte richtet und der den Parteien mitzuteilen ist,

1.1.3
für Ausfertigungen und Abschriften von Vergleichen, für eine Sühnebescheinigung, für eine Erfolglosigkeitsbescheinigung (Fn 3) sowie für eine nicht von Amts wegen (VV 1.1 bis 1.3 zu § 44) zu erteilende Abschrift der Kostenrechnung (vgl. VV 1.2),

1.1.4
für Ladungen und Terminsnachrichten.

1.2
Unzulässig ist die Erhebung der Dokumentenpauschale (Fn 3) für die vorgeschriebenen Eintragungen in die amtlichen Bücher, für die von Amts wegen (VV 1.1 bis 1.3 zu § 44) zu erstellenden Kostenrechnungen, für die Festsetzung von Ordnungsgeld sowie für den Schriftverkehr mit dem Amtsgericht in den Fällen der §§ 39 (Fn 1) Abs. 6, 46 Abs. 2 und 47, mit der Leitung des Amtsgerichts und mit der Gemeinde.


1.3
Für die Entstehung der Dokumentenpauschale (Fn 3) ist ohne Bedeutung, in welcher Form (Abschrift, Durchschrift, Ablichtung, Abdruck, Formular (Fn 3)) das Schriftstück hergestellt wird.

1.4
Zu den zu erstattenden notwendigen baren Auslagen gehören außer den Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers (VV 2) insbesondere die Postgebühren (einschl. der Kosten einer förmlichen Zustellung) für den Schriftverkehr, den die Schiedsperson mit den Parteien oder sonst in deren Interesse führt, die Gebühren für die aus gleichem Anlass geführten Telefongespräche und die Fahrtkosten der Schiedsperson, wenn auf Antrag der Parteien außerhalb des Amtsraums verhandelt worden ist.

1.5
Wegen des Absehens von der Erhebung der Auslagen wird auf die VV zu § 45 verwiesen. (Fn 1)

2 Dolmetschervergütung

2.1
Wer die Kosten der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 42. Als Veranlasser im Sinne des § 42 Abs. 1 ist die antragstellende Partei anzusehen.

2.2
Vor Zuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers hat die Schiedsperson grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern.

2.3
Für die Höhe der Dolmetschervergütung (Fn 3) sind die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) (Fn 3) maßgebend, sofern sich die Parteien und die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht auf eine abweichende Entschädigung geeinigt haben und ein entsprechender Betrag vorschussweise gezahlt worden ist (§ 46 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 JVEG (Fn 3)).

2.4
Wird Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung (Fn 3) gestellt, hat die Schiedsperson dem Gericht eine Abschrift des Protokolls und etwa vorhandene, die Dolmetschervergütung (Fn 3) betreffende schriftliche Erklärungen der Parteien vorzulegen.

(Fn 2)
2.5
Die Kosten der Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Schlichtungsverhandlung mit tauben oder stummen Personen (vgl. VV 4.8 zu § 24) sind von den Parteien nicht zu erheben.

VV zu § 47

1
Werden gegen den Kostenansatz Einwendungen bei der Schiedsperson erhoben, so hat diese sie unverzüglich mit einer eigenen Stellungnahme und einer Abschrift des Protokolls und mit etwa vorhandenen weiteren das Schlichtungsverfahren betreffenden Schriftstücken dem Amtsgericht zuzuleiten.

2
Einer im Rahmen des Einwendungsverfahrens an sie ergehenden Aufforderung des Gerichts zur Stellungnahme und Vorlage von Akten hat die Schiedsperson unverzüglich Folge zu leisten.

VV zu § 48

 

1 Abrechnung der Schiedsperson mit der Gemeinde

1.1
Die Gemeinde trifft im Einvernehmen mit der Schiedsperson Bestimmungen darüber, wie und zu welcher Zeit die Schiedsperson regelmäßig wegen der Einkünfte aus dem Schiedsamt abzurechnen hat.

1.2
Bei der Abrechnung hat die Schiedsperson das Kassenbuch, die Sammlung der Kostenrechnungen sowie das Protokollbuch nebst Vorblatt vorzulegen.

1.3
Gebühren und Auslagen, die der Gemeinde - z. B. bei einer Beitreibung - zugeflossen sind, hat sie der Schiedsperson zu überweisen.

1.4
Die Schiedsperson hat amtliche Gelder, die bei ihr eingehen - abgesehen von der Dokumentenpauschale (Fn 3) und von aus eigenen Mitteln vorgestreckten Auslagen (§ 46) -, bis zur Abrechnung mit der Gemeinde abgesondert von sonstigen Geldbeständen, insbesondere von ihrem eigenen Geld zu verwahren.

2
Die Vorschriften des § 48 sind zwingend und können nicht durch Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Schiedsperson abgeändert werden.

3
VV 6 zu § 7 ist zu beachten.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen (Fn 1)



1
Die Änderungen der Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Eurobestimmungen treten am 1. Januar 2002 in Kraft.

2
Anlagen zur VV in der seit dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung können weiter verwendet werden, wenn sie - ggf. handschriftlich - den geänderten Anlagen angepasst werden.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. Gem.Rd.Erl. v. 27. September 2000 - 3180 - II B. 20 - - JMBl. NRW S. 229 -

   Fn2: Geändert d. Gem.Rd.Erl. v. 30. Juli 2004 -3180 - II. 20 - - JMBl. NRW S. 197 -

   Fn3: Geändert d. Gem.Rd.Erl. v. 12. Februar 2007 -3180 - II. 20 - - JMBl. NRW S. 86 -

   Fn4: Geändert d. Gem. Rd.Erl. v. 3. August 2011 - JMBl. NRW S. 311 - . Die Änderungen treten zum 1. Januar 2012 in Kraft.

   Fn5: Geändert durch Gem. Rd.Erl. v. 17. Mai 2022 - JMBl. NRW S. 343 -. Dieser Gemeinsame Runderlass tritt am 1. August 2022 in Kraft.