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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Organisation des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen
AV d. JM vom 12. September 2003 (2322 - APr. 47)
- JMBl. NRW S. 230 -
in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (2322 - V. 47)
- JMBl. NRW 2007 S. 24 -


1. Organisation des Ausbildungszentrums der Justiz

1. 1
Allgemeine Bestimmungen

1.1.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz mit dem Sitz in Bad Münstereifel und einer Nebenstelle in Monschau ist eine Einrichtung des Landes. Es führt die Bezeichnung „Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.1.2
Das Ausbildungszentrum der Justiz ist der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angegliedert.

1.1.3
Das Ausbildungszentrum der Justiz führt das Landeswappen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 (SGV. NRW. 113). Die Umschrift des kleinen Landessiegels lautet:

„Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.1.4
Das Ausbildungszentrum der Justiz untersteht der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht des Justizministeriums.

1.2  
Aufgaben des Ausbildungszentrums der Justiz

1.2.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz ist nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zuständig für die Gestaltung und Durchführung der jeweils vorgeschriebenen theoretischen Lehrgänge im Rahmen der Ausbildungsgänge für (Fn 2) den Gerichtsvollzieherdienst, den mittleren Justizdienst und den Justizwachtmeisterdienst. Das Ausbildungszentrum der Justiz gestaltet die für den prüfungserleichterten Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Justizdienst jeweils vorgeschriebenen Einführungs- und Aufstiegslehrgänge und führt sie durch. Es wirkt nach Weisung des Justizministeriums an der Ausbildung der Justizfachangestellten mit.

1.2.2
Nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie nach Weisung des Justizministeriums nimmt das Ausbildungszentrum der Justiz ferner Aufgaben im Zusammenhang mit der Gestaltung und Durchführung begleitender Lehrveranstaltungen zur praktischen Ausbildung (Begleitunterricht) wahr; dasselbe gilt für den planmäßigen Unterricht zu der für den prüfungserleichterten Aufstieg vorgeschriebenen praktischen Einweisung.

1.2.3
Das Ausbildungszentrum der Justiz nimmt nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie nach Weisung des Justizministeriums auch solche Aufgaben wahr, die im Zusammenhang mit der Organisation von Prüfungen stehen, welche im Rahmen der unter 1.2.1 aufgeführten Ausbildungsgänge abzulegen sind.            

1.2.4
Dem Ausbildungszentrum der Justiz können durch das Justizministerium weitere Ausbildungsaufgaben übertragen werden. Es führt für die Justizakademie  des Landes Nordrhein-Westfalen Fortbildungsveranstaltungen durch. Auch für andere Träger kann es Fortbildungsveranstaltungen durchführen.

1.3  
Leitung; Geschäftsleitung

1.3.1
Das Ausbildungszentrum der Justiz wird von der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen geleitet. Sie oder er führt im Schriftverkehr in Angelegenheiten des Ausbildungszentrums der Justiz die Bezeichnung „Die Leiterin des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“ bzw.
„Der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen“.

1.3.2
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz ist die ständige Vertreterin bzw. der ständige Vertreter der Direktorin bzw. des Direktors der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sie oder er zeichnet im Schriftverkehr in Angelegenheiten des Ausbildungszentrums der Justiz mit dem Zusatz „In Vertretung“; Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zeichnen mit dem Zusatz „Im Auftrag“.

1.3.3
Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Ausbildungszentrum der Justiz nach außen. Ihr oder ihm obliegt die Leitung sowie die selbstständige Verwaltung des Ausbildungszentrums der Justiz. Dies schließt insbesondere die Leitung der Lehrgänge sowie die Verteilung der Lehraufgaben auf die Lehrkräfte ein. Sie oder er ist Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter der Lehrkräfte sowie der Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer.

1.3.4
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz  ist Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt des Ausbildungszentrums der Justiz.

1.3.5 (Fn 2)
Die Lehrpausen zur Abwicklung des Erholungsurlaubs der hauptamtlichen Lehrkräfte  legt die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz fest.

1.3.6 (Fn 2)
Zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Ausbildungszentrums der Justiz bestellt das Justizministerium eine Geschäftsleiterin oder einen Geschäftsleiter.

1.4  
Lehrkräfte

1.4.1
Die hauptamtlichen Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz werden durch das Justizministerium bestellt.

1.4.2
Die nebenamtlichen Lehrkräfte des Ausbildungszentrums der Justiz werden durch dessen Leiterin oder dessen Leiter bestellt.

1.4.3
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz kann nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Lehrkräfte mit Aufgaben der Lehrgangsleitung betrauen.

(Fn 1)
1.5  
Sonstiges  

Die für die Justizbehörden bisher erlassenen und künftig ergehenden Verwaltungsvorschriften gelten auch für das Ausbildungszentrum der Justiz.

2. Änderung der Bestimmungen über die Organisation der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel

Die AV d. JM vom 26. März 1996 (2322 - I B. 1) - JMBl. NRW S. 105 - in der Fassung vom 17. April 2001 (2322 - I B. 1) - JMBl. NRW S.134 - wird wie folgt geändert:

2.1
Abschnitt 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Bad Münstereifel und einer Nebenstelle in Monschau ist eine Einrichtung des Landes.“

2.2
Abschnitt 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Fachhochschule ist eine Zahlstelle eingerichtet, die - auch für das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen - mit der Oberjustizkasse abrechnet.“

3. Aufhebung der Bestimmungen über die Organisation der Justizausbildungsstätte Brakel und der Bestimmungen über die Dienst- und Fachaufsicht über die Justizausbildungs- und Fortbildungsstätte Monschau

3.1
Die Abschnitte 6 und 7 der AV d. JM vom 7. September 1973 (2326 - I B. 30) - JMBl. NRW S. 217 - in der Fassung vom 19. August 1986 (2326 - I B. 30) - JMBl. NRW S. 207 - treten außer Kraft. Im Übrigen bleibt die AV so lange in Kraft, wie dies zur Nutzung der Liegenschaft Brakel durch die Justiz erforderlich ist.

3.2
Die RV d. JM vom 20. August 2001 (2300 - I B. 12) wird aufgehoben.

4. In-Kraft-Treten

Diese AV tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.





Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 14. August 2006 - JMBl. NRW S. 205 -

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 13. Dezember 2006 (2322 - V. 47)