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Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen
RV d. JM vom 8. März 1999 (2141 - I B. 41)
in der Fassung vom 15. Februar 2022


I.

Nachstehenden Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 84), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 25. Januar 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 79 / SMBl. NRW. 203205) gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung wie folgt bekannt: (Fn 3)

Bei der Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst bitte ich mit Wirkung vom 1. Januar 1999 wie folgt zu verfahren:

1.
Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die ihnen entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt. Fahrkosten, die am Wohnort und Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.

2.
Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge, Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen werden nicht erstattet.

Bei Benutzung eines privaten (Fn 1) Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro (Fn 3) gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.

3.
Wohnen Bewerber im Ausland, können neben der Fahrkostenerstattung für die Reisestrecken im Inland (Nummern 1 und 2) die entsprechenden Fahrkosten für die Reisestrecken im Ausland zur Hälfte erstattet werden. Von dieser Einschränkung kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerber ein besonderes öffentliches Interesse besteht und die Bewerber eingestellt werden. In diesen Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten - § 4 Absatz 2 des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) (Fn 3) gilt entsprechend - erstattet werden; erfolgt keine Einstellung des Bewerbers werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet. (Fn 1)

4.
Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig und wird keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt, erhalten die Bewerber eine Übernachtungspauschale von 20 Euro (Fn 2) je notwendiger Übernachtung.

5.
Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären.

6.
Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerbern in angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen.

7.
Den Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihnen auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses RdErl. gewährt wird.

8.
Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung aufgefordert hat. Sie sind bei Gruppe 546 (Fn 3) (Fn 4) zu buchen.

9.
Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob der Bewerber bereits im öffentlichen Dienst steht oder nicht. Von der zuständigen Behörde gem. § 2 Absatz 2 Satz 2 des Landesreisekostengesetzes (Fn 3) angeordnete oder genehmigte Vorstellungsreisen von Landesbediensteten sind als Dienstreisen zu behandeln.

10.
Die obersten Landesbehörden können für Verwaltungsbereiche, in denen ein Bewerberüberhang besteht, bestimmen, dass von der Gewährung von Reisekostenvergütungen nach diesem Erlass abzusehen ist. Die Bewerber sind bei der Aufforderung zur Vorstellung schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihnen keine Reisekostenvergütung gewährt werden kann.

 

II.

Die RV'en vom 28. November 1977 und 10. Januar 1990 (2141 - I B. 41) werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 1. November 2000 (MBl. NRW. S. 1572)

   Fn2: geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 18. November 2002 (MBl. NRW. S. 1304)

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 11. Januar 2022 (2141 - Z. 41). Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 15. Februar 2022 (2141 - Z. 41). Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.