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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Richtlinien
für die Zusammenarbeit mit den Medien
AV d. JM vom 12. November 2007 (1271 - II. 2) - JMBl. NRW 2008 S. 2 -
in der Fassung vom 28. Juli 2015 - JMBl. NRW S. 329 -


Artikel I


Eine schnelle und zuverlässige Information von Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie elektronischen und anderen Massenmedien - im folgenden als "Medien" bezeichnet - fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für die Rechtspflege. Andererseits bietet die Berichterstattung der Medien wertvolle Hilfen für die Arbeit der Rechtspflegeorgane.

Die nachfolgenden Richtlinien geben Hinweise für die praktische Arbeit.

Allgemeiner Teil

§ 1 Pressedezernentinnen und Pressedezernenten

(1)
Eine Pressedezernentin oder ein Pressedezernent  ist zu bestellen

a)
bei den Gerichten (bei den Amtsgerichten und Arbeitsgerichten nur im Bedarfsfall),

b)
bei den Staatsanwaltschaften.

Bei den Justizvollzugsanstalten obliegt diese Aufgabe der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter. Diese können eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen.

(2)
Das Pressereferat des Justizministeriums unterstützt bei Bedarf die örtliche Pressearbeit bei Ereignissen von überregionaler Bedeutung, für die sich ein außergewöhnliches Medieninteresse abzeichnet. Aus besonderen Gründen kann das Pressereferat  des Justizministeriums einzelne Angelegenheiten an sich ziehen. Soweit erforderlich, koordinieren die Pressestellen ihre Tätigkeit. Dies gilt insbesondere, wenn an einem Verfahren oder an einer sonstigen Angelegenheit mehrere Behörden beteiligt sind.

(3)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten und ihre Vertreterinnen und Vertreter müssen Angehörige des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes sein. Bei den Justizvollzugsanstalten gelten Absatz 1 Satz 2 und 3.

(4)
Die in Absatz 3 genannten Personen werden durch die Behördenleiterinnen und Behördenleiter bestellt und abberufen. Bestellung und Abberufung sind mir anzuzeigen. Die Anzeige hat die dienstliche und die private Telefonnummer der bestellten Personen zu enthalten.

(5)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten sollen Einfühlungsvermögen für die journalistische Tätigkeit besitzen und entsprechende Fortbildungsmöglichkeiten nutzen.

(6)
Es muss gewährleistet sein, dass insbesondere während der Dienststunden Nachrichten für die Pressestelle entgegengenommen werden. Vorhandene Möglichkeiten eines Anrufbeantworters, der Ruf- oder E-Mailumleitung und dienstlich gestellte Mobiltelefone sind zu nutzen.


§ 2 Unterrichtung der Pressedezernentinnen und Pressedezernenten

(1)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten können ihrer Aufgabe nur gerecht werden, wenn sie über alle Vorgänge ihrer Behörde unterrichtet sind, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sind.

(2)
Die Behördenleitungen sollen die Angehörigen ihrer Behörde anhalten, bei allen Angelegenheiten zu prüfen, ob die Pressestelle zu unterrichten ist.

(3)
Unbeschadet der Pflicht der Justizbehörden und ihrer Angehörigen zur Unterrichtung der Pressedezernentinnen und Pressedezernenten sollen diese stets bestrebt sein, sich erforderliche Informationen selbst zu verschaffen.

(4)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten sind bei Bedarf auf die Geheimhaltungsvorschriften zu verpflichten, damit sie uneingeschränkt unterrichtet werden können.


§ 3 Auswertung der Medien

(1)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten sollen die für ihren Bezirk relevanten Zeitungen lesen und auswerten. Überdies sollen sie justizbezogene Sendungen in Hörfunk und Fernsehen verfolgen sowie das Internet für die Informationsbeschaffung nutzen.

(2)
Die Auswertung nach Absatz 1 Satz 1 hat den Zweck, die Justizbehörden möglichst schnell und lückenlos über alle sie berührenden Veröffentlichungen in den Medien zu unterrichten. Überregionale Zeitungen werden im Justizministerium ausgewertet.

(3)
Die in Betracht kommenden Veröffentlichungen sind möglichst schnell unter Angabe von Quelle und Erscheinungstag den zuständigen Dienststellen zuzuleiten.

(4)
Wichtige Veröffentlichungen aus den örtlichen Zeitungen, die sich mit Maßnahmen des Justizministeriums, mit gesetzgeberischen Fragen und Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung befassen, sowie Veröffentlichungen über leitende Angehörige der Rechtspflege sind dem Pressereferat des Justizministeriums zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 Geschäftsgang

Medienangelegenheiten sind als Eilsachen zu behandeln. In dringenden Fällen werden sie telefonisch, per Fax oder E-Mail erledigt. Das Pressereferat und die Pressestellen sind in der Kommunikation miteinander von der Einhaltung des Dienstweges befreit, soweit es um die Übermittlung oder Beschaffung von Informationen geht. Die Dienstvorgesetzten werden, soweit erforderlich, nachrichtlich verständigt.

§ 5 Zuständigkeit für Auskünfte

(1)
Auskünfte an die Medien erteilen nur die Behördenleiterinnen und Behördenleiter oder die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten.

(2)
Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften können in Kapitalsachen die dafür zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten zur Kommunikation mit den Medien ermächtigen. Sie können Sitzungsvertreterinnen und Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ermächtigen, gegenüber den Medien in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptverhandlung zum Verfahrensverlauf und zur Bewertung der Sach- und Beweislage Stellung zu nehmen.

(3)
In Einzelfällen kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter andere Bedienstete mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Pressedezernentin oder des Pressedezernenten beauftragen, wenn hierzu ein begründeter Anlass besteht. Jedoch sollen Richterinnen und Richter in Angelegenheiten, deren Bearbeitung zu ihren Dienstpflichten gehört, nicht mit der Unterrichtung der Medien betraut werden. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen über Termine.

(4)
In Medienangelegenheiten, durch die Belange sowohl des Gerichts als auch der Staatsanwaltschaft oder einer Vollzugsanstalt berührt werden, handeln die Behördenleiterinnen und Behördenleiter oder deren Pressedezernentinnen und Pressedezernenten im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen eine abweichende Vereinbarung getroffen wird, erteilen im Strafverfahren bis zur Erhebung der öffentlichen Klage und nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten der Staatsanwaltschaften, im übrigen diejenigen der Gerichte Auskunft. Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten der Staatsanwaltschaften können auch nach Anklageerhebung bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens Auskünfte zu den Ermittlungen erteilen. Auch während der Zuständigkeit des Gerichts erteilt die Staatsanwaltschaft Auskunft über von ihr getroffene oder zu treffende Maßnahmen, etwa die Einlegung oder Zurücknahme von Rechtsmitteln. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(5)  
Bei Foto- und Filmaufnahmen aus Sitzungssälen sind die sitzungspolizeilichen Befugnisse der Vorsitzenden zu beachten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Regelung des Zuganges der Medien zu Gerichtsverhandlungen.

(6)
Die Unterrichtung der Medien in Gnadensachen behalte ich mir vor.

(7)
Unberührt bleiben

a)
die RV des Justizministeriums vom 15.08.1994 betreffend die Zusammenarbeit mit den Medien in Ermittlungsverfahren (1274 - III A. 2) (Abgrenzung gegenüber den Polizeibehörden),

b)
der gemeinsame Runderlass des Justizministers (1274 - III A. 6) und des Finanzministers (1 R - 0 1031) vom 30.12.1968 betr. die Unterrichtung der Presse über strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Steuervergehen (Abgrenzung gegenüber den Finanzbehörden),

c)
die RV des Justizministers vom 28.9.1979 (4110 - III A. 22) betr. die Bearbeitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Grubenunglücke zum Gegenstand haben (Abgrenzung gegenüber den Bergämtern).

§ 6 Auskunft an die Medien, Schutz des Persönlichkeitsrechts

(1)
Die Justizbehörden sind verpflichtet, den Medien Auskunft zu erteilen. Vertreterinnen und Vertreter der Medien - im folgenden auch als Journalistinnen und Journalisten bezeichnet - sind auch Personen, die in einem freien Mitarbeitsverhältnis bei Publikationsorganen stehen. Die Journalisteneigenschaft muss glaubhaft sein.

(2)
Ein Anspruch auf Auskunft besteht gemäß § 4 Absatz 2 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) nicht, soweit

a)
durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder

b)
Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen

oder

c)
ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde

oder

d)
deren Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3)
Bei der Entscheidung, ob und in welchem Umfang Auskunft erteilt wird, sind das Schutzinteresse der Betroffenen, insbesondere ihr im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelndes Geheimhaltungsinteresse und das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in jedem Einzelfall umfassend miteinander abzuwägen. Das gilt auch bei lediglich bestätigenden Auskünften. Je sensibler der Bereich ist, der von der Auskunft betroffen ist, je intensiver und weitergehender die Auskunft reicht, umso gewichtiger muss das von den Medien verfolgte Interesse sein. Es gelten folgende Grundsätze:

a)
Bei der Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie bei der Namensnennung von Verfahrensbeteiligten und sonstigen, von einer Berichterstattung Betroffenen ist Zurückhaltung geboten. Namen von Personen, die in amtlicher Funktion oder als Organ der Rechtspflege an einem Gerichtsverfahren mitwirken, können auf Anfrage auch ohne deren Zustimmung an die Medien weitergegeben werden, sofern nicht ihre Persönlichkeitsrechte das Auskunftsinteresse der Medien im Einzelfall überwiegen. Letzteres ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Betroffenen durch die Bekanntgabe ihres Namens erhebliche Belästigungen oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten haben. (Fn 1)
 
b)
Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Strafverfahren wird umso mehr Gewicht beizumessen sein, je gravierender der Tatvorwurf ist. In Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende wird eine Namensnennung nur in Betracht gezogen werden können, wenn ein Kapitalverbrechen Gegenstand des Verfahrens ist.

c)
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO), das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I i.V.m. §§ 67 ff. SGB X) und die Vertraulichkeit in Personal- und Disziplinarsachen sind zu wahren.

d)
Die Weitergabe von Informationen unterliegt dem Sachlichkeitsgebot. Die Pressestelle darf wertende Presseartikel, deren Aussagen ihr durch die Veröffentlichung zugerechnet werden können, nicht veröffentlichen, wenn hierdurch schutzwürdige private Interessen verletzt werden können.

e)
Bei Auskünften über Angelegenheiten des Justizvollzuges dürfen Namen von Gefangenen oder Einzelheiten, aus denen auf die Identität von Gefangenen oder Dritten geschlossen werden kann, nur dann bekannt gegeben werden, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung das schutzwürdige Interesse der Gefangenen oder der Dritten überwiegt und die Resozialisierung der oder des Gefangenen dadurch nicht gefährdet wird. Die Gefährdung der Resozialisierung ist umso größer, je näher der voraussichtliche Entlassungstermin liegt. Bei der Abwägung der Interessen kommt dem Zweck der Berichterstattung besondere Bedeutung zu.

(4)
Presseauskünfte über Richterinnen und Richter sowie Angehörige des höheren Dienstes  behalte ich mir vor. Vor der Erteilung einer Auskunft über Straf- und Disziplinarmaßnahmen gegen Justizbedienstete, die nicht unter Satz 1 fallen, ist dem Pressereferat des Justizministeriums Kenntnis zu geben.

(5)
Vor der Erteilung einer beabsichtigten Auskunft über Angelegenheiten, die von besonderer allgemeiner oder rechtspolitischer Bedeutung sind, ist dem Pressereferat des Justizministeriums Kenntnis zu geben.

§ 7 Form und Zeitpunkt der Information, Öffentlichkeitsarbeit

(1)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernenten informieren die Medien auf deren Anfrage oder aus eigener Initiative. Auskünfte müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. Die Art der Auskunftserteilung liegt im Ermessen der Pressedezernentinnen und Pressedezernenten. Allerdings müssen sie eine sachgerechte Form wählen, die für die Übermittlung der jeweiligen Information geeignet ist. Dem Gleichbehandlungsgrundsatz wird vor allem durch die Übermittlung von Informationen über einen E-Mail-Verteiler beziehungsweise durch Einstellen einer Information im Internet-Angebot der jeweiligen Justizeinrichtung entsprochen. Ein Anspruch der Medien auf die Gewährung eines Interviews oder auf die Mitteilung von Bewertungen besteht nicht.

(2)
Die Pressedezernentinnen und Pressedezernent leisten zudem Öffentlichkeitsarbeit. Sie sollen jede Gelegenheit nutzen, um über unser Rechtswesen aufzuklären. Vor allem gerichtliche Entscheidungen, die das alltägliche Lebensumfeld betreffen, können diesen als Orientierungshilfe dienen und sind deshalb besonders zur Veröffentlichung in den Medien geeignet.

(3)
Auskünfte in Angelegenheiten von besonderem örtlichen Interesse sollen in einer Pressekonferenz (§ 12) oder durch eine schriftliche Presseerklärung erteilt werden, die den interessierten Medien möglichst gleichzeitig, vorzugsweise elektronisch, zuzuleiten ist.

(4)
In umfangreichen oder rechtlich schwierigen Verfahren kann den Medien schon vor der Verhandlung eine Einführung in den Prozessstoff gegeben werden. Dies darf nicht durch die Überlassung einer Abschrift der Anklageschrift geschehen (§ 353d Nr. 3 StGB).

(5)
Auskünfte über die Entscheidung eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft dürfen erst erteilt werden, wenn die Entscheidung verkündet oder den Verfahrensbeteiligten übermittelt worden ist (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV).

(6)
Nach Möglichkeit soll den Medien eine Wochen- oder Monatsübersicht über die Verfahren zugeleitet werden, die für die Öffentlichkeit von Bedeutung sein können. Die Übersicht gewinnt an Informationswert, wenn der Gegenstand der Verfahren kurz erläutert wird. Um unnötige Bloßstellungen zu vermeiden, sind Namen von Angeklagten nicht aufzuführen, es sei denn, dass das Verfahren gerade im Hinblick auf die Person der oder des Angeklagten für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist. Insofern ist § 6 Abs. 3 zu beachten. Die Übersicht soll vorzugsweise per E-Mail-Verteiler übermittelt oder im Internet-Angebot der jeweiligen Justizeinrichtung veröffentlicht werden.

(7)
Für Veröffentlichungen im Internet gelten dieselben Bestimmungen wie für die anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit.

(8)
Auskünfte haben sich auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich der sie erteilenden Pressedezernentinnen und Pressedezernenten zu beschränken.

§ 8 Hinweise für die Berichterstattung

Den Medien soll nahe gelegt werden, nicht in einer Weise zu berichten, die geeignet ist, die Unbefangenheit des Gerichts, der Zeuginnen und Zeugen und der Sachverständigen oder sonst die Erforschung des wahren Sachverhalts zu beeinträchtigen. Es soll in geeigneter Form in das Bewusstsein gebracht werden, dass Angeklagte bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gelten.

§ 9 Gegenerklärung - Leserbrief

(1)
Werden in den Medien unrichtige Behauptungen veröffentlicht, die das Ansehen der Rechtspflege gefährden können oder im Interesse der Verfahrensbeteiligten nicht unwidersprochen bleiben sollen, ist für eine angemessene Richtigstellung Sorge zu tragen.

(2)
Eine angemessene Richtigstellung liegt in der Regel vor, wenn das Medium von sich aus unverzüglich an geeigneter Stelle den beanstandeten Sachverhalt berichtigt oder der Pressedezernentin oder dem Pressedezernenten die Möglichkeit gibt, zeitnah einen Leserbrief zu veröffentlichen. Der Leserbrief soll möglichst kurz, prägnant und in allgemeinverständlichem Stil abgefasst sein.

(3)
Das Verlangen nach einer Gegendarstellung nach § 11 LPG soll nur gestellt werden, wenn andere Bemühungen um eine angemessene Richtigstellung erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos erscheinen.

(4)
Ersuchen um Abdruck von Gegendarstellungen und Leserbriefen sind mir - soweit nicht wegen der besonderen Bedeutung eine vorherige Unterrichtung geboten erscheint - zur Kenntnis zu bringen.

§ 10     Akteneinsicht

(1)
Bei der Gewährung von Akteneinsicht an Vertreterinnen und Vertreter der Medien sind die Vorschriften der Verfahrensordnungen zu beachten. Die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Pflicht zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten und die Wahrung der Vertraulichkeit werden in aller Regel der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen. In Strafverfahren wird auf die Nummern 184 bis 189 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren verwiesen.

(2)
In Straf- und Bußgeldverfahren entscheidet über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht

a)
im vorbereitenden Verfahren und nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt,

b)
in der Zeit vom Eingang der Anklage bei Gericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens die oder der Vorsitzende des jeweils mit der Sache befassten Gerichts,

c)
nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Justizverwaltungsbehörde, bei der oder auf deren Veranlassung die Akten verwahrt werden. Befinden sich die Akten im Gewahrsam des Gerichts, so soll in Zweifelsfällen die Staatsanwaltschaft gehört werden.

(3)
In sonstigen Verfahren entscheidet über Anträge auf Akteneinsicht der Vorstand des Gerichts, bis zum rechtskräftigen Abschluss im Einvernehmen mit der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter.

(4)
Über Anträge auf Gewährung der Einsicht in Verwaltungsakten entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.

§ 11     Erteilung von Entscheidungsabschriften

(1)
Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist eine öffentliche Aufgabe. Es handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts. Zu veröffentlichen sind alle Entscheidungen, an deren Veröffentlichung die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann. Die Aushändigung von Urteils- und Beschlussabschriften an die Medien stellt eine Möglichkeit dar, der Veröffentlichungspflicht des Gerichts und der Pflicht i.S.v. § 4 Abs. 1 LPG zu entsprechen, den Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2)
Veröffentlichungswürdige Entscheidungen sind in anonymisierter Form den Medien auf Anforderung zu übersenden. Der Hinweis auf eine Einstellung der angeforderten Entscheidung im Internet ist ausreichend. Ist eine Anonymisierung nicht möglich oder wird ausdrücklich eine ungeschwärzte Abschrift begehrt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob

a)
die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung über den Entscheidungsinhalt hat,

b)
die Erteilung einer Abschrift erforderlich ist,

c)
der Mitteilung Vorschriften über Geheimhaltung, ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse entgegenstehen.

Im Hinblick auf Artikel 4 Abs. 2 der Landesverfassung ist davon auszugehen, dass das Interesse von Bürgerinnen und Bürgern an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten grundsätzlich als schutzwürdig anzuerkennen ist.

(3)
Die Erteilung einer anonymisierten Entscheidungsabschrift kann abgelehnt werden, wenn der für die Anonymisierung erforderliche Arbeitsaufwand zum Informationsinteresse der anfragenden Person in einem unangemessenen Verhältnis steht.

(4)
Bei der Herausgabe von Gerichtsentscheidungen zu Zwecken der Veröffentlichung obliegt den Gerichten eine Neutralitätspflicht. Ihr entspricht ein Anspruch der Verlegerinnen und Verleger von Fachzeitschriften wie auch von sonstigen Publikationsorganen auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Die Übersendung von Gerichtsentscheidungen im Rahmen von Dauerbezugsverhältnissen muss möglichst gleichzeitig erfolgen. Bei der Herausgabe darf nicht nach dem wissenschaftlichen Niveau der zu beliefernden Presseorgane unterschieden werden.

§ 12     Pressekonferenzen

Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten laden, wenn es aktuelle Anlässe erfordern, zu Pressekonferenzen ein. Auch ohne aktuellen Anlass bieten Pressekonferenzen - beispielsweise im jährlichen Turnus über die Geschäftsentwicklung oder über Neuerungen bzw. Änderungen im jeweiligen Geschäftsbereich - Gelegenheit zu einer umfassenden Darstellung der Belange der Justiz. Wenn mehrere Behörden am selben Ort tätig sind, sind gemeinsame Veranstaltungen zu erwägen.

§ 13     Mitwirkung von Richterinnen und Richtern sowie Angehörigen des höheren Dienstes an Hörfunk- und Fernsehsendungen

(1)
Eine beratende oder unterstützende Mitwirkung von Richterinnen und Richtern sowie Angehörigen des höheren Dienstes an Hörfunk- und Fernsehsendungen oder entsprechenden Kommunikationsformen im Internet kann zu einer objektiven und sachgerechten Berichterstattung und zu einer Förderung der Beziehungen zwischen Presse und Justiz beitragen.

(2)
Die Mitwirkung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten an Sendungen, die abgeschlossene gerichtliche Verfahren, insbesondere Strafverfahren, betreffen, ist insbesondere dann unbedenklich, wenn sichergestellt ist, dass der Ausgangsfall durch geeignete Maßnahmen - z.B. Änderung von Namen, Ort und Zeit der Handlung - so verfremdet wird, dass er für Außenstehende nicht erkennbar ist.

(3)
Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dürfen nicht an Sendungen mitwirken, die Fälle betreffen, mit denen sie voraussichtlich befasst werden können.

(4)
Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts, insbesondere § 70 Abs. 1 LBG NRW, bleiben unberührt.

Angelegenheiten des Justizvollzuges

§ 14     Allgemeines

Vor Besuchen von Journalistinnen und Journalisten in Justizvollzugseinrichtungen und/oder bei Gefangenen ist in Fällen von besonderem Medieninteresse oder wenn justizpolitische Belange berührt sind, das Pressereferat des Justizministeriums  durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter zu unterrichten.

§ 15     Besuche von Journalistinnen und Journalisten in Vollzugseinrichtungen

(1)
Journalistinnen und Journalisten, die eine Vollzugseinrichtung besuchen wollen, bedürfen hierzu einer Erlaubnis. Das für die Erteilung einer Besuchserlaubnis erforderliche berufliche oder sachliche Interesse ist zu vermuten.

(2)
Die Erlaubnis zum Besuch einer Vollzugseinrichtung ist zu versagen, wenn durch den Besuch

a)
die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b)
Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnten oder

c)
die Vollzugseinrichtung in unzumutbarer Weise belastet würde.

(3)
Die Entscheidung über Anträge von Journalistinnen und Journalisten zum Besuch von Vollzugseinrichtungen trifft die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter.

§ 16     Besuch bei Strafgefangenen

(1)
Für Besuche von Journalistinnen und Journalisten bei erwachsenen Strafgefangenen gelten die §§ 23 ff. des Strafvollzugsgesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Besuche können untersagt werden, wenn

a)
die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b)
zu befürchten ist, dass die zu erwartende Berichterstattung über das Gespräch geeignet sein kann, das Vollzugsziel ernstlich zu gefährden. § 8 dieser AV gilt entsprechend.

(2)
Den Journalistinnen und Journalisten können bei der Erteilung einer Besuchserlaubnis im Interesse der Resozialisierung der Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalten Auflagen gemacht werden.

(3)
An dem Gespräch sollen die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter oder von ihnen bestimmte Bedienstete teilnehmen.

(4)
Die Aufzeichnung des Gesprächs ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der oder des Gefangenen zulässig.

§ 17     Entsprechende Anwendung des § 16

(1)
§ 16 ist auch anzuwenden

a)
bei Sicherungsverwahrten,

b)
bei Personen in Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- oder Erzwingungshaft,

c)
bei Abschiebungsgefangenen.

(2)
Besuche bei Personen, gegen die ein Strafarrest vollzogen wird, dürfen nur untersagt oder überwacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt notwendig ist (§ 168 Abs. 3 StVollzG).  § 16 Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.

§ 18     Besuch von Journalistinnen und Journalisten bei Personen, gegen die eine Jugendstrafe oder ein Jugendarrest vollzogen wird

(1)
Für den Besuch von Journalistinnen und Journalisten bei Jugendstrafgefangenen gelten die vorstehenden Bestimmungen, soweit nicht die §§ 29 ff. JStVollzG NRW abweichen, auf die verwiesen wird.

(2)
Besuche können untersagt werden,

a)
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,

b)
wenn zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf Gefangene haben oder deren Eingliederung behindern würden,

c)
bei minderjährigen Gefangenen, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des Personensorgerechts nicht einverstanden ist.

(3)
Im Vollzug des Jugendarrestes ist darüber hinaus der Verkehr mit der Außenwelt auf dringende Fälle beschränkt.

§ 19     Zuständigkeit für die Entscheidungen nach §§ 16 bis 18

Über den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis entscheidet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter, in den Fällen des § 18 Abs. 3 die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter oder im Falle der Unerreichbarkeit die dazu bestimmten Vollzugsbediensteten. Anschließend sind die betroffenen Gefangenen über etwaige Nachteile, die für sie aus der Berichterstattung entstehen können, zu belehren.

§ 20     Besuch von Journalistinnen und Journalisten bei Untersuchungsgefangenen

(1)
Die Entscheidung, ob und unter welchen Bedingungen Journalistinnen und Journalisten Untersuchungsgefangene besuchen dürfen, obliegt den zuständigen Richterinnen und Richtern. Bedenken, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt betreffen, sind durch die Anstaltsleiterin oder den Anstaltsleiter geltend zu machen.

(2)
Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen Strafgefangene in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so ist vor der Zulassung von Besuchen die Zustimmung der für die Untersuchungshaft zuständigen Richterinnen oder Richter einzuholen.

(3)
Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung bei Freiheitsentziehungen, die wie Untersuchungshaft vollzogen werden (z.B. bei Auslieferungshaft).

§ 21     Foto- und Filmaufnahmen

(1)
Die Herstellung von Foto- und Filmaufnahmen in Vollzugseinrichtungen bedarf der Erlaubnis. Hierbei ist das Benehmen mit dem Pressereferat des Justizministeriums herzustellen. Mit der Erlaubnis nach den §§ 15 bis 18 ist zugleich gestattet, Bildaufnahmen von Räumlichkeiten der Anstalt zu fertigen, sofern die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt hierdurch nicht gefährdet werden. Bildaufnahmen von Gefangenen sind nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese nicht erkennbar sind und die Erreichung des Vollzugszieles nicht gefährdet wird.

(2)
Sollen Gefangene so fotografiert oder gefilmt werden, dass sie aufgrund der Aufnahmen identifiziert werden können, so ist außer der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Gefangenen die Erlaubnis der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters einzuholen. Bei Untersuchungshaft und Freiheitsentziehungen, die wie Untersuchungshaft vollzogen werden, gilt § 20 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 22     Entsprechende Anwendung der §§ 14 bis 21

Die §§ 14 bis 21 sind auf die Besuche von Angehörigen sonstiger Publikationsorgane (Film, Verlage) entsprechend anwendbar.

Artikel II


Diese AV tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Artikel III


Die Richtlinien für die Zusammenarbeit mit der Presse - AV d. JM NW vom 25. Juni 1981 - (1271 - B. 1; JMBl. NW S. 169) - in der Fassung vom 22. April 1985 werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 28. Juli 2015 - JMBl. NRW S. 329 -. Diese AV tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft