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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Überwachung des Vollzuges
RV des JM vom 28.02.2008 (4430 - IV A. 18)
in der Fassung vom 30.01.2015


1


Der Leiter / die Leiterin der Justizvollzugsanstalt nimmt die Verantwortung für den gesamten Vollzug (§ 97 StVollzG NRW) (Fn 1) auch durch umfassende eigene Kontrollen (einschließlich Nachtkontrollen) wahr.
Er / sie vermerkt seine / ihre Beobachtungen und Feststellungen in einem Kontrollbuch nach dem Muster der Anlage.

2


Der Anstaltsleiter / die Anstaltsleiterin bestimmt für den Früh- und Spätdienst Diensthabende, die vom Beginn des Aufschlusses bis zur Beendigung des Einschlusses für einen ordnungsgemäßen Vollzug verantwortlich sind.

Den Aufgabenkreis der Diensthabenden im Einzelnen und die Voraussetzungen für die Auswahl der für dieses Amt befähigten Bediensteten regelt die Anstaltsleitung durch Hausverfügung.

Die Diensthabenden vermerken ihre Beobachtungen und Feststellungen in einem an der Zentrale geführten Buch, das dem / der Leiter(in) des Allgemeinen Vollzugsdienstes täglich - außer an Wochenenden und Feiertagen - vorzulegen ist. Vorkommnisse sind farblich besonders hervorzuheben.

3


Der Anstaltsleiter / die Anstaltsleiterin bestimmt ferner für die Zeiten außerhalb der üblichen Verwaltungsdienststunden Verantwortliche vom Dienst, die für die Bewältigung besonderer Vorkommnisse zur Verfügung stehen.

Der / die Verantwortliche vom Dienst nimmt eigene Kontrollen (einschließlich Nachtkontrollen) aller Anstaltsbereiche vor. Den Aufgabenkreis der Verantwortlichen vom Dienst im Einzelnen und die Voraussetzungen für die Auswahl der für dieses Amt befähigten Bediensteten regelt die Anstaltsleitung durch Hausverfügung, in der auch die zu kontrollierenden Bereiche und die Häufigkeit der Nachtkontrollen sowie das Aufsuchen der Anstalt bei wichtigen besonderen Vorkommnissen festzulegen sind.

Die Verantwortlichen vom Dienst vermerken ihre Beobachtungen und Feststellungen in einem Kontrollbuch nach dem Muster der Anlage. Das Kontrollbuch ist der Anstaltsleitung wöchentlich einmal vorzulegen.

4


Für Jugendarrestanstalten gilt Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anstaltsleiters / der Anstaltsleiterin der Vollzugsleiter / die Vollzugsleiterin tritt.
Diese/r stellt sicher, dass die Diensthabenden außerhalb der üblichen Verwaltungsdienststunden ihn / sie, seinen / ihren ständigen Vertreter oder eine(n) Bedienstete(n) verständigen, die / der den in Nummer 3 bezeichneten Bediensteten entspricht.

5


Diese Regelung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Rundverfügung vom 24. April 1998 (4430 - IV A. 18) aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV des JM vom 30.01.2015. Die Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2015 in Kraft.