/WebPortal_Relaunch/Service/mediathek_neu

Bücherstapel
© panthermedia.net / Mitar gavric

Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Bestimmungen über die Verwendung von Gerichtskostenstemplern
in Kostenmarkenverkaufsstellen
RV d. JM vom 17. Juli 1991 (5250 - I B. 13)
in der Fassung vom 18. Januar 2002

1.
Zum Nachweis von Zahlungen auf Kosten, die nicht der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind, dürfen bei den Kostenmarkenverkaufsstellen Gerichtskostenstempler eingesetzt werden. Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers gilt als Nachweis der Zahlung.

2.
(1)
Der Abdruck des Gerichtskostenstemplers hat folgenden Inhalt:
- Die Worte "Gerichtskosten bezahlt",
- Angabe von Datum und Betrag,
- Abdruck des Landeswappens und der Kennziffer (Maschinennummer),
- Bezeichnung der zuständigen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle)
- Sicherheitsleiste oder Benutzerbezeichnung.

(2)
Für den Abdruck darf rote oder blaue Farbe verwendet werden. Farbübergänge zwischen rot und blau werden akzeptiert.

3.
(1)
Der Abdruck ist möglichst auf der Vorderseite des für das Gericht bestimmten Schriftstücks (Antrag, Klage usw.) an übersichtlicher Stelle anzubringen. Der Abdruck darf ferner angebracht werden auf Zahlungsaufforderungen der Geschäftsstelle des Gerichts, sofern dieses Schriftstück an das Gericht zurückgegeben wird, sowie auf einem Schriftstück, das enthalten muss
- die Bezeichnung der Benutzerin oder des Benutzers
- die Bezeichnung der Sache,
- den Grund der Zahlung (z.B. Beweisbeschluss vom ...) und, soweit erforderlich,
- die Angabe, für wen der Vorschuss gezahlt wird.

(2)
Für die Anbringung des Abdrucks dürfen auch Klebeetiketten verwendet werden, die von der Herstellerfirma zu beziehen sind und nicht ohne Beschädigung abgelöst werden können. Jedes Klebeetikett enthält den Eindruck "Gerichtskosten" und das Firmenlogo. Für die Anbringung des Klebeetiketts gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)
Die Stelle, die den Abdruck angenommen hat, hat auf Antrag eine Quittung zu erteilen. Für die Quittung gelten die Nrn. 7.4 bis 7.6  der Justizkostenmarkenordnung sinngemäß; der Zusatz nach Nr. 7.4.3 lautet: "Mit Gerichtskostenstempler entrichtet". (Fn 2)

4.
(1)
Wird durch eine Fehleinstellung ein zu niedriger Betrag ausgedruckt, so ist der Unterschiedsbetrag nachzudrucken.

(2)
Wird durch eine Fehleinstellung ein zu hoher Betrag ausgedruckt, oder ist der Stempelabdruck nicht verwendbar, so ist der Fehldruck mit dem Stempelaufdruck "Ungültig" zu versehen, der richtige Betrag neuzudrucken und ein Berichtigungsbeleg nach Muster 1 zu fertigen. Bei Verwendung von Klebeetiketten ist das Etikett mit dem ungültigen Abdruck auf der Rückseite des Berichtigungsbelegs anzubringen. (Fn 2) Der Ungültigkeitsvermerk und der Berichtigungsbeleg - sind von dem Kassenleiter (Zahlstellenaufsichtsbeamten) zu unterzeichnen. Der Kassenleiter kann diese Aufgabe einem Sachgebietsleiter oder Sachbearbeiter übertragen.

5.
(1)
Kosten, die mittels Gerichtskostenstempler entrichtet sind, werden auf Antrag erstattet, wenn nachgewiesen wird, dass Kosten nicht entstanden sind oder der entrichtete Betrag nicht als Zahlung anerkannt worden ist. Der Antrag ist an die Leitung des Amtsgerichts zu richten, bei dem die Kostenmarkenverkaufsstelle eingerichtet ist. Die Belege sind beizufügen und müssen als ungültig gekennzeichnet sein. (Fn 2)

(2)
Die Erstattung wird von einem Beamten des mittleren Dienstes der Verwaltungsgeschäftsstelle durch Kassenanordnung nach Vordruck Kost 18 angeordnet.(Fn 1) Die Bescheinigung nach § 36 Abs. 10 KostVfg. sowie die Reinschrift nach Vordruck Kost 19 entfallen.

6.
(1)
Sind Kosten nach § 36 KostVfg. zurückzuzahlen oder im Soll zu löschen, so werden in der Kassenanordnung nach Vordruck Kost 18 Beträge, deren Entrichtung durch den Abdruck des Gerichtskostenstemplers nachgewiesen ist, besonders aufgerührt. Ihnen ist die Nummer und der Tag des Stempelabdrucks sowie die Bezeichnung der im Gerichtskostenstempel angegebenen Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) voranzustellen. Die durch Abdruck eines Gerichtsstemplers nachgewiesene Entrichtung ist in entprechender Anwendung von § 36 Abs. 10 KostVfg. zu beseheinigen.

(2)
Ergeben sich bei der die Rückzahlung ausführenden Gerichtskasse Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung des Gerichtskostenstemplers und führt die die Rückzahlung ausführende Gerichtskasse nicht den Kassenvorgang über den Gerichtskostenstempler, so übersendet sie der den Kassenvorgang führenden Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) eine Ablichtung des Rückzahlungsbelegs. Im übrigen ist in allen Zweifelsfällen der für die Zulassung des Gerichtskostenstemplers zuständige Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) zu unterrichten.

7.
Abdrucke des Gerichtskostenstemplers dürfen nur gegen Bargeld oder aufgrund einer Einzahlung mit Scheck (Postscheck) in Verbindung mit einer Scheckkarte abgegeben werden. Die Bestimmungen der Nrn. 28, 32 und 42 VV zu § 70 LHO gelten entsprechend.

8.
Der Verwalter der Kostenmarkenverkaufsstelle hat jeweils mit der Abrechnung über den Kostenmarkenverkauf zugleich über die Einnahmen an Betragen, für deren Entrichtung Abdrucke von Gerichtskostenstemplern abgegeben worden sind, mit der Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) abzurechnen. Für die Abrechnung ist eine Abrechnungsnachweisung nach Muster 2 aufzustellen. Der Abrechnungsnachweisung sind die Berichtigungsbelege beizufügen.

9.
Die Gerichtskasse (Gerichtszahlstelle) bucht den aufgrund der Abrechnungsnachweisung abgelieferten Betrag als nicht zum Soll stehende Gerichtskosten und nimmt zwei Maschinendrucke auf die Abrechnungsnachweisung.

10.
(1)
Der Gerichtskostenstempler ist. gegen unbefugte Benutzung  durch ein Sperrschloss gesichert. Der Schlüssel für das Sperrschloss ist von dem Verwalter der Kostenmarkenverkaufsstelle so sorgfältig zu verwahren, dass eine Benutzung durch andere Personen ausgeschlossen ist. Nach Dienstschluss darf der Schlüssel nicht an der Dienststelle belassen werden. Der Ersatzschlüssel ist vom Kassenleiter (Zahlstellenaufsichtsbeamten) in einem versiegelten Umschlag zu verwahren.

(2)
Der Verwalter der Kostenmarkenverkaufsstelle hat den Gerichtskostenstempler abzuschließen, wenn er den Raum verlässt, in dem sich der Gerichtskostenstempler befindet.

11.
Der geschäftsleitende Beamte hat bei der monatlichen Prüfung der Kostenmarkenverkaufsstelle auch zu prüfen, ob die Maschine ordnungsgemäß verschlossen ist.

12.
Die RV vom 21. Mai 1987 (5250 - I B. 15) wird aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert d. RV d. JM v. 30.07.1996 (5250 - I B. 13)

   Fn2: Geändert d. RV d. JM v. 03.06.1997 (5250 - I B. 13)

   Fn3: Geändert d. RV d. JM v. 18.01.2002 (5250 - I B. 13)