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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Tätigkeit von Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen
in internationalen Organisationen und Dienststellen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
RV d. JM vom 16. November 1992 ( 2004 - I B. 29)
in der Fassung vom 10. April 2001

I.


Nachstehenden, im MBl. NW. 2001 S. 410 veröffentlichten Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Finanzministeriums vom 02.02.2001  gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt:

Die Tätigkeit von Beschäftigten des Landes in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen sowie in Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG) liegt im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Dienstleistung dort fördert das Leistungsniveau und die Verwendbarkeit der Beschäftigten auch im Landesdienst. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aufgaben sollen nur solche Beschäftigte zu internationalen Organisationen entsandt oder Dienststellen der Kommission der EG zugewiesen werden, die für die vorgesehene Tätigkeit besonders qualifiziert sind. Bei der Auslese ist deshalb ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Eintritt von jüngeren Angehörigen des öffentlichen Dienstes in den Dienst internationaler Organisationen oder Dienststellen der Kommission der EG ist besonders förderungswürdig.

Die nachstehenden Richtlinien bezwecken, die Rechtsstellung der zu internationalen Organisationen entsandten bzw. Dienststellen der Kommission der EG zugewiesenen Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen einheitlich zu gestalten. Für die Entsendung und die Begründung eines Dienstverhältnisses bei einer internationalen Organisation, zu denen insbesondere die im Verzeichnis der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen aufgeführten gehören, gelten die Bestimmungen der Entsendungsrichtlinien (Anlage 1 und Anhang zu Anlage 1). Der Anhang zu Anlage 1 wurde durch obigen Gemeinsamen Runderlass neu gefasst.  Die Richtlinien über den EG-Personalaustausch (Anlage 2) erläutern die Zuweisung von Beschäftigten des Landes zu Dienststellen der Kommission der EG.

II.


Die RV vom 26. November 1990 (2004 - I B. 29) wird aufgehoben.