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Aufstellung und Führung eines Landesgrundbesitzverzeichnisses für das Land Nordrhein-Westfalen
RV d. JM vom 12. September 1972 (5301 - I C. 4)

Nachstehenden im MBl. NW 1972 S. 1378 veröffentlichten RdErl. des Finanzministers vom 24.7.1972 (SMBl. NW 640) gebe ich zur Beachtung bekannt:

Nach § 73 LHO ist über das Vermögen und die Schulden des Landes Nordrhein-Westfalen ein Nachweis zu erbringen. Nach Anhörung des Landesrechnungshofes ergeht dazu folgende Anordnung:

1
Das Landesgrundbesitzverzeichnis dient als Nachweis über alle landeseigenen Grundstücke, grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechte.

Das Landesgrundbesitzverzeichnis unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof (§ 89 Abs. 1 Nr. 1 LHO).

2
Die Aufstellung und Führung des Landesgrundbesitzverzeichnisses obliegen meinem Ministerium. Zugänge, Abgänge oder Berichtigungen teilen mir die mit der unmittelbaren Verwaltung der einzelnen Grundstücke beauftragten Dienststellen über ihre obersten Landesbehörden mit.

3
Das Landesgrundbesitzverzeichnis erfasst den gesamten Grundbesitz des Landes.

3.1
Er besteht aus

3.11
sämtlichen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen stehenden Grundstücken; dazu gehört auch Wohnungseigentum,

3.12
allen dem Land Nordrhein-Westfalen zustehenden grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechten (Erbbaurechte, Dauerwohnrechte u. ä.),

3.13
vom Land auf fremden Grundstücken errichteten Gebäuden und Anlagen.

3.2
Landeseigener Grundbesitz wird in das Verzeichnis auch dann aufgenommen, wenn er aufgrund dinglicher (Erbbaurechte u. ä.) oder obligatorischer (Miet- oder Pachtverträge u. ä.) Rechte Dritten überlassen ist.

4
Das Grundbesitzverzeichnis enthält Angaben über Lage, Verwendung, Verwaltungszweig und verwaltende Stelle, Größe, Wert, Jahr des Erwerbs und der Bebauung. Bei Erbbaugrundstücken sind Namen und Anschriften der Besteller bzw. der Erbbauberechtigten und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden Namen und Anschriften der Grundstückseigentümer angegeben.

5
Rein forstwirtschaftlich genutzte und unbebaute Grundstücke werden abweichend von Nr. 3 mit dem Ergebnis der von den verwaltenden Forstämtern geführten Flächennachweisungen erfasst. Die bebauten Forstgrundstücke, wie Revierförster-, Waldarbeiterdienstgehöfte und sonstige forstwirtschaftliche Gebäude werden hiervon nicht berührt und im Landesgrundbesitzverzeichnis einzeln aufgenommen.

Die Liegenschaften im Gemeingebrauch wie Wasserläufe, Brücken und Wege, sind flächenmäßig zu erfassen und nicht zu bewerten. Ufergrundstücke werden nach den allgemeinen Regeln in das Landesgrundbesitzverzeichnis aufgenommen.

6
Die durchschnittlich 2 qm großen Marksteinschutzflächen für trigonometrische Punkte finden keine Aufnahme im Landesgrundbesitzverzeichnis, da die Fläche nach Aufgabe des trigonometrischen Punktes an den Eigentümer zurückfällt, Einnahmen für das Land nicht erzielt werden und der Wert des Objektes in keinem Verhältnis zu dem Kostenaufwand der Eintragung steht.

Der Nachweis dieser Flächen erfolgt außerhalb des Landesgrundbesitzverzeichnisses in besonderen Bestandsverzeichnissen.

7
Das Landesgrundbesitzverzeichnis wird in Loseblattform nach beiliegendem Muster - Anlage 1 - geführt und gestattet je nach Bedarf, den Grundbesitz des Landes in regionaler oder ressortmäßiger Gliederung zusammenzustellen.

Zum Landesgrundbesitzverzeichnis wird im Finanzministerium eine Grundkartensammlung im Maßstab 1:5000 geführt, in welcher die Lage aller landeseigenen Grundstücke, grundstücksgleichen und grundstücksähnlichen Rechte eingezeichnet ist.

8
Veränderungen sind dem Finanzminister jeweils unverzüglich nach Eintritt des Änderungsfalles unter Verwendung des Musters - Anlage 2 - mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in allen Fällen von Änderungen - z. B. auch bei Grundbuchbezeichnungen, Straßennamen o. a. - erforderlich. Bei Änderungen der Größe und des Wertes sind der frühere und jetzige Stand sowie der Zugang bzw. Abgang anzugeben.

8.1
Für die Wertangaben in den Spalten 7 und 8 gilt folgendes:

Gemeiner Wert ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Wertermittlung; er ist in aller Regel mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten identisch. Ist er nicht bekannt und kann er nicht  oder nur schwer ermittelt werden, vor allem bei Bauten mit historischem oder künstlerischem Wert, ist ein Schätzwert anzugeben. Die Art der Wertermittlung ist durch die Buchstaben G (Gemeiner Wert) oder S (Schätzung) zu kennzeichnen. Bei Erbbaurechten auf fremden Grundstücken ist in beiden Spalten der Wert der landeseigenen Gebäude einzutragen. Der Wert des Grund und Bodens bleibt hier außer Ansatz. Bei mit Erbbaurechten belasteten landeseigenen Grundstücken ist nur der Bodenwert anzugeben.

8.2
Erworbene und veräußerte Grundstücke sind erst nach Eintragung im Grundbuch als Zugang oder Abgang zu melden. Die Abgabe eines Grundstücks an eine andere Behörde haben die abgebende und die übernehmende Behörde jedoch umgehend nach ordnungsgemäßer Übergabe und Übernahme mitzuteilen.

8.3
Bei Erwerb, Veräußerung oder Tausch eines Grundstücks sind den Mitteilungen Lageskizzen beizufügen, die eine maßstabgerechte   Übertragung in die Grundkartensammlung ermöglichen.

9
Anhand der vorgelegten Veränderungsmeldungen werden vom Finanzministerium zur Vervollständigung der in Loseblattform eingeführten Ausgabe des Verzeichnisses jährlich Ergänzungsblätter   über die Zu- und Abgänge geliefert.

Zur Kontrolle der Vollzähligkeit des Verzeichnisses wird ferner eine Zusammenstellung der gültigen Register-Nummern übersandt.

10
Zum 15.2. j. J. sind mir von den Regierungspräsidenten und Oberfinanzdirektionen und zum 1.3. j. J. von den obersten Landesbehörden die Zusammenstellungen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen nach Muster - Anlage 3 - zuzuleiten. Das Verwaltungsvermögen umfasst den Grundbesitz, welcher überwiegend zur unmittelbaren Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung dient. Entsprechend seiner Zweckbestimmung ist dieses Vermögen in der Regel ertragslos. Zum Verwaltungsvermögen im engeren Sinne gehören ferner die Liegenschaften im Gemeingebrauch, wie Kanäle, Bahnkörper, Wasser- und Wegestücke.

11
Alle Veränderungen sind mit Erwerbsurkunden, grundbuchamtlichen Benachrichtigungsschreiben oder Grundbuchauszügen, Auszügen aus den Liegenschaftsbüchern, Abzeichnungen von Flurkarten, Übergabeverhandlungen usw. zu belegen. Die Unterlagen verbleiben als Belege bei der grundstücksverwaltenden Stelle. Bei Abgabe eines Grundstücks an eine andere Behörde hat die abgebende Verwaltung der übernehmenden die Unterlagen sowie einen Auszug aus dem Landesgrundbesitzverzeichnis mit zu übergeben.

Mein RdErl. v. 21.8.1959 (SMBl. NW. 640) wird hiermit aufgehoben.

Die RV vom 23.9.1960 (5301 - I B. 4) wird aufgehoben.