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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Freies Beschäftigungsverhältnis;
hier:
Weiterbeschäftigung von Gefangenen des offenen Vollzuges an ihrer
bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte
RV d. JM vom 2. Januar 2003 (4511 - IV B. 15)

Im Interesse der Erhaltung ihrer Arbeitsplätze/Ausbildungsstellen sollen auf freiem Fuß befindliche Verurteilte, die zum Strafantritt in eine Einrichtung des offenen Erwachsenenvollzuges geladen werden, Gelegenheit zur Weiterbeschäftigung an ihrer bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte erhalten. Hierzu ordne ich Folgendes an:

1
Ladung

1.1
Ist für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem Vollstreckungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung (4431 - IV B. 28) eine Einrichtung des offenen Erwachsenenvollzuges zuständig, soll die/der Verurteilte zum Strafantritt erst dann geladen werden, wenn sicher gestellt ist, dass die vollständigen Vollstreckungsunterlagen spätestens beim Strafantritt der Vollzugseinrichtung vorliegen.

1.2
Der Ladung ist das anliegende "Merkblatt über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung an der bisherigen Arbeitsstelle/Ausbildungsstätte bei Vollstreckung von Freiheitsstrafen in Einrichtungen des offenen Vollzuges" beizufügen.

1.3
Die Ladungsfrist zum Strafantritt (§ 27 Abs. 2 StVollstrO) soll einen Monat betragen.

2
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses

2.1
Gefangene, die sich auf die Ladung zum Strafantritt gestellt und nachgewiesen haben, dass sie als Arbeitnehmer/innen in einem förderungswürdigen, möglichst seit mindestens 2 Monaten bestehenden Arbeitsverhältnis stehen, sollen alsbald nach Strafantritt zum freien Beschäftigungsverhältnis an ihrer bisherigen Arbeitsstelle zugelassen werden, wenn

2.1.1
die Eignung der/des Gefangenen für die Zulassung zum Freigang festgestellt worden ist,

2.1.2
die Arbeitsstelle von der Vollzugseinrichtung aus bei täglicher Rückkehr in angemessener Zeit zu erreichen ist und

2.1.3
der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, die Anstalt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die/der Gefangene an ihrer/seiner Arbeitsstelle nicht rechtzeitig erscheint, der Arbeit fernbleibt oder sonst ein besonderer Anlass (z. B. Kündigung, Erkrankung) besteht.

2.2
Kann die Arbeitsstelle von der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Einrichtung des offenen Vollzuges aus bei täglicher Rückkehr nicht in angemessener Zeit erreicht werden, soll die/der Gefangene unverzüglich in eine andere offene Einrichtung, aus der dies möglich ist, verlegt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin/der Leiter der abgebenden Anstalt im Einvernehmen  mit der Leiterin/dem Leiter der aufnehmenden Anstalt.
Die Berufsförderungsstätte der Justizvollzugsanstalt Bochum-Langendreer bleibt von dieser Regelung unberührt.

2.3
Die/der Gefangene hat den Haftkostenbeitrag jeweils im Voraus an die Vollzugseinrichtung zu entrichten. Ausnahmen hiervon kann die Anstaltsleiterin/der Anstaltsleiter aus besonderen Gründen zulassen.

2.4
Überbrückungsgeld wird nicht gebildet.

2.5
Für alle Auslagen, wie Fahrtkosten, Arbeitskleidung, Verpflegung außerhalb der Anstalt, die mit der Beschäftigung in Zusammenhang stehen, hat die/der Gefangene selbst aufzukommen.

2.6
Die/der Gefangene ist anzuhalten, ihren/seinen Unterhaltspflichten nachzukommen, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gut zu machen und ihre/seine sonstigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

2.7
Für die Fahrt zur Arbeitsstelle und zurück soll die/der Gefangene möglichst öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges kann zugelassen werden.

3
Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses

Nr. 2 gilt entsprechend für Gefangene, die sich auf die Ladung zum Strafantritt gestellt und nachgewiesen haben, dass sie an einer Maßnahme der Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an anderen ausbildenden oder weiterbildenden Maßnahmen teilnehmen, soweit ihnen dabei Leistungen gewährt werden, die freien Personen aus solchem Anlass gewährt werden.

4
In-Kraft-Treten

4.1
Diese RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

4.2
Die RV des JM vom 12. Dezember 1985 (4511 - IV B. 15) wird aufgehoben.