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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
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Vergabehandbuch für die Vergabe von Leistungen nach der VOL (VHB-VOL)
- Ausführungsbestimmungen für den Geschäftsbereich des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen -
RV d. JM vom 11. April 2003 (5400 - I. 52)
in der Fassung vom 22. Juli 2014


I.

(Fn 5)
Den zugleich im Namen des Ministerpräsidenten und aller Landesministerien ergangenen Runderlass des Finanzministers vom 26.11.1998 (SMBl. NRW. 20021), zuletzt geändert durch Runderlass vom 22.06.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 602), gebe ich für den Geschäftsbereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekannt. Gleichzeitig werden folgende ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen:

1 Beschaffungsorganisation

(Fn 5)
Ziel der Beschaffungsorganisation, sowohl ressortintern als auch ressortübergreifend, ist es, die Aufgabe der Beschaffung verstärkt bei Stellen der Mittelinstanz und vergleichbar leistungsfähigen Beschaffungsstellen zu konzentrieren (Vergabestellen für konzentrierte Beschaffungen).

1.1 Ressortinterne Beschaffungskonzentration (Fn 5)

1.1.1
In der Anlage (Fn 6) (Fn 7) zu dieser RV sind diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer konzentrierten Beschaffung unterliegen, unter Angabe der Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen aufgeführt. (Fn 5) Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere
* bei Waren- und Leistungsgruppen, deren Beschaffung nach der Anlage (Fn 6) (Fn 7) zu dieser  RV näherer Bestimmung der Beschaffungsstelle bedarf, die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel,
* die Festlegung der Bedarfszeiträume,  
* die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

1.1.2 (Fn 4)
Entsprechend der unter Nr. 1 (Fn 5) genannten Zielrichtung ist durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte und  - für den Bereich des Justizvollzuges - durch die Leiterin bzw. den Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, fortlaufend zu prüfen, ob sich weitere als die in der Anlage (Fn 6) (Fn 7) zu dieser RV aufgeführten (Fn 5) Waren- und Leistungsgruppen für eine konzentrierte Beschaffung eignen. Dabei ist zu unterscheiden, ob eine bezirksweite oder bezirksübergreifende bzw. - für den Bereich des Justizvollzuges - eine vollzugsinterne oder vollzugsübergreifende Beschaffung
a) grundsätzlich erfolgen soll oder
b) für eine bestimmte Beschaffungsmaßnahme im Einzelfall sinnvoll erscheint.

Im Fall a) behalte ich mir die Entscheidung über die Einbeziehung der Waren- und Leistungsgruppe in die Regelungen über konzentrierte Beschaffungen vor und bitte unter Angabe der vorgesehenen Beschaffungsstelle und der ihr zugeordneten Bedarfsstellen um Bericht.

Im Fall b) entscheiden die vorgenannten Dienststellen - bei bezirksübergreifenden bzw. für den Bereich des Justizvollzuges vollzugsübergreifenden Beschaffungen in Abstimmung mit den beteiligten übrigen vorgenannten Dienststellen - selbst.

1.1.3 (Fn 4)
Soweit nach Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 Waren- und Leistungsgruppen in konzentrierte Beschaffungen einbezogen sind, können Kleinbeschaffungen (bis 1.000 EUR (Fn 5)) oder Sofortbeschaffungen, sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist, durch die Bedarfsstellen selbst vorgenommen werden, und zwar

a)
durch die Bedarfsstellen im Geschäftsbereich der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und der Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte nach deren/dessen näherer Anordnung und mit deren/dessen Zustimmung,

b)
durch die Bedarfsstellen im Bereich des Justizvollzuges mit Zustimmung der Leiterin bzw. des Leiters der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug,

c)
durch die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. den Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. den Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen in eigener Entschließung.

In den genannten Fällen kann die jeweilige Beschaffungsstelle eine Beschaffung für Bedarfsstellen anderer Geschäftsbereiche ablehnen.

1.1.4
Unbeschadet der in Nrn. 1.1.1 und 1.1.2 getroffenen Regelungen über konzentrierte Beschaffungen von Waren- und Leistungsgruppen bleibt es der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und den Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälten (Fn 4) unbenommen, gegenüber den jeweils nachgeordneten Dienststellen anzuordnen,
* dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des jeweiligen Bezirks benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihnen selbst konzentriert beschafft werden, oder
* dass bestimmte Bedarfsartikel auf nachgeordneter Ebene - z. B. im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften auf Ebene der Landgerichtsbezirke - konzentriert beschafft werden.

(Fn 4) Für den Bereich des Justizvollzuges bleibt es der Leiterin bzw. dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, - mit Zustimmung des Justizministeriums - unbenommen, gegenüber den Justizvollzugseinrichtungen anzuordnen, dass bestimmte, nur bei einer oder einigen Bedarfsstellen des Justizvollzuges benötigte Artikel nicht dezentral von der/den Bedarfsstelle(n), sondern von ihr/ihm selbst konzentriert beschafft werden.

1.1.5
Soweit nach Nrn. 1.1.1 bis 1.1.4 keine Regelungen über konzentrierte Beschaffungen oder Beschaffungsvorbehalte bestehen und soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Beschaffung den mittelbewirtschaftenden Stellen.

1.2 Ressortübergreifende Beschaffungskonzentration (Fn 5)

Die Anlage (Fn 6) (Fn 7) zu dieser RV enthält auch diejenigen Waren- und Leistungsgruppen, die einer ressortübergreifenden Beschaffungskonzentration unterliegen. Die jeweilige Beschaffungsstelle (sog. "Lead Buyer") und diejenigen Stellen, die die Berücksichtigung des justizinternen Bedarfs koordinieren, sind in der Anlage (Fn 6) (Fn 7) dargestellt. Die näheren Anordnungen für die jeweiligen Beschaffungen trifft die Beschaffungsstelle. Ihr obliegt insbesondere die Erstellung von Produktenlisten über die in konzentrierte Beschaffungen einbezogenen Artikel, die Festlegung der Bedarfszeiträume und die Bestimmung der Termine für die Bedarfsanmeldungen.

2 Vertragstypen mit Dauerwirkung

(Fn 5)
Soweit keine anderweitigen Bestimmungen entgegenstehen, werden für den Abschluss der in Kapitel 4.1 Ziffer 2 des VHB-VOL genannten Vertragstypen mit Dauerwirkung folgende Zuständigkeiten festgelegt:

2.1
Soll über eine Waren- oder Leistungsgruppe, die nach Maßgabe der Nrn. 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.4 einer ressortinternen konzentrierten Beschaffung unterliegt, ein Vertrag mit Dauerwirkung abgeschlossen werden, obliegt der Vertragsschluss der für die konzentrierte Beschaffung zuständigen Beschaffungsstelle.  

2.2 (Fn 4)
Im Übrigen sind für den ressortinternen (Fn 5) Abschluss von Verträgen mit Dauerwirkung

a)
der Präsident bzw. die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidentin bzw. der Präsident des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwältinnen bzw. Generalstaatsanwälte für den Bedarf ihrer Dienststelle und der Dienststellen ihres Geschäftsbereichs,

b)
die Leiterin bzw. der Leiter der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, für den Bedarf der Justizvollzugseinrichtungen,

c)
die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Finanzgerichte, die Direktorin bzw. der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen / die Leiterin bzw. der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und die Leiterin bzw. der Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen für den Bedarf ihrer Dienststelle

zuständig, soweit ich mir den Abschluss solcher Verträge nicht im Einzelfall vorbehalten habe.

Die zu a) genannten Dienststellen können ihre Befugnisse im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen ihres Geschäftsbereichs  übertragen, die zu b) genannte Dienststelle kann ihre Befugnisse im Einzelfall auf andere Justizvollzugseinrichtungen übertragen, jeweils sofern dies aus praktischen Erwägungen notwendig und aus wirtschaftlichen Überlegungen vertretbar ist.

Sollen Verträge mit Dauerwirkung über Bedarfsartikel abgeschlossen werden, die außer bei Bedarfsstellen des eigenen Geschäftsbereichs bzw. - im Justizvollzugsbereich - außer bei Justizvollzugseinrichtungen erkennbar auch bei weiteren Bedarfsstellen der Landesjustizverwaltung benötigt werden, unterrichtet die für den Vertragsabschluss zuständige Dienststelle - bei geeigneten Verträgen - die in Betracht kommenden übrigen vorstehend zu a) bis c) genannten Dienststellen über diese Absicht und eröffnet ihnen die Möglichkeit, in den Anwendungsbereich des Vertrages einbezogen zu werden.

2.3 (Fn 5)
Die KBSt-Vergabe beim Finanzministerium NRW stellt in den Bereich "Landesdienststellen" des Internetportals "Öffentliches Auftragswesen NRW" (vergabe.NRW) Informationen über die in der Landesverwaltung abgeschlossenen Verträge mit Dauerwirkung ein. Zu diesem Zweck ist die KBSt-Vergabe unter Verwendung des im vorgenannten Internetportal eingestellten Mustervordrucks über den Abschluss solcher Verträge zu informieren (vgl. auch Kapitel 2.3 des VHB-VOL).

3 Erfahrungsaustausch, Rechtsstreitigkeiten

(Fn 5)
Im Interesse einer wirtschaftlichen Beschaffung stellen die Beschaffungsstellen der Landesjustizverwaltung einen gegenseitigen Informationsaustausch sicher. Dabei sollen Ergebnisse von Marktbeobachtungen sowie Erfahrungen über beschaffte Sachmittel und Leistungen weitergegeben werden. Der Erfahrungsaustausch dient zudem der gegenseitigen Unterrichtung über Markttendenzen, Normentwicklungen o.ä. Darüber hinaus ist von den Möglichkeiten des im Bereich "Landesdienststellen" des Internetportals "Öffentliches Auftragswesen NRW" (vergabe.NRW) eingerichteten Forums zum Erfahrungsaustausch Gebrauch zu machen. Ergeben sich Anhaltspunkte und Notwendigkeiten für einen ressortübergreifenden Informationsaustausch, bitte ich, mir die notwendigen Informationen in einer zur Weiterleitung an die dafür zuständige KBSt-VOL (vgl. Kapitel 2.3 des VHB-VOL) geeigneten Form zukommen zu lassen.

Im Übrigen werden von mir mit den Mittelbehörden sowie der Justizvollzugsanstalt Castrop-Rauxel, Zentralstelle für das Beschaffungswesen im Justizvollzug, als konzentrierten Vergabestellen bei Bedarf Besprechungen über allgemeine Sachfragen und -komplexe des Beschaffungswesens durchgeführt.

Werden im Zusammenhang mit Vergaben nach der VOL Rechtsstreitigkeiten geführt, die Auswirkungen auf das VHB-VOL haben können, bitte ich, mich über den Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten in einer zur Weiterleitung an die KBSt-VOL (vgl. Kapital 2.3 des VHG-VOL (Fn 5)) geeigneten Form zu unterrichten.

II.

Die Rundverfügungen vom 23. Oktober 1989, 27. Dezember 1994, 25. November 1996, 4. April 2000 und 20. September 2001 (5400 - I C(5). 52.1) werden aufgehoben.


Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch RV d. JM vom 2. September 2004 mit Wirkung vom 1. Oktober 2004

   Fn2: Geändert durch RV d. JM vom 15. März 2005 mit sofortiger Wirkung

   Fn3: Geändert durch RV d. JM vom 27. April 2007 mit sofortiger Wirkung

   Fn4: Geändert durch RV d. JM vom 4. Dezember 2007 mit Wirkung vom 1. Januar 2008

   Fn5: Geändert durch RV d. JM vom 22. November 2010. Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn6: Geändert durch RV d. JM vom 10. Mai 2012. Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

   Fn7: Geändert durch RV d. JM vom 22. Juli 2014. Die RV tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.