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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

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Geschäftsstellenordnung für die Gerichte und die Staatsanwaltschaften
des Landes Nordrhein-Westfalen (GStO)
AV d. JM vom 10. Februar 2006 (2325 - I. 8)
- JMBl. NRW S. 62 -
in der Fassung vom 1. März 2022
- JMBl. NRW S. 132 -


§ 1 Anwendungsbereich


(1)
Die Geschäftsstellenordnung regelt die Organisation, den Aufbau und die Aufgaben der Geschäftsstelle der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (§ 153 GVG, § 7 ArbGG, § 13 VwGO, § 12 FGO, § 4 SGG).


(2)
Die zum Geschäftsbetrieb ergangenen Vorschriften (z. B. Geschäftsordnung, Aktenordnungen, Generalaktenverfügungen, Statistikanordnungen) bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Leitung der Geschäftsstelle


(1)
Die Geschäftsstelle untersteht der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft (Geschäftsleitung), soweit nicht die Behördenleitung einzelne Aufgaben auf Andere übertragen hat. Stellung und Aufgaben der Geschäftsleitung und deren Vertretung richten sich nach der AV des JM vom 15. Februar 2006 (2320 - I. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Geschäftsleitungs-AV).


(2)
Ist die Geschäftsstelle in Abteilungen gegliedert, so kann die Behördenleitung für eine oder mehrere Abteilungen eine Beamtin bzw. einen Beamten der Laufbahngruppe 2.1 oder der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Gruppenleiterin bzw. zum Gruppenleiter bestellen, der bzw. dem insoweit die Leitung des gesamten Geschäftsbetriebs obliegt.

§ 3 Aufbau und Organisation der Geschäftsstelle


(1)
Die Behördenleitung kann die Geschäftsstelle in Abteilungen einteilen. Diese sollen in der Form von Service-Einheiten organisiert werden. Dies gilt auch für die in Justizverwaltungssachen eingerichtete Abteilung. In den Service-Einheiten werden Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) und Beschäftigte (Fn 2) eingesetzt. Die Bezeichnung der Service-Einheit soll der Spruchkörperbezeichnung oder der Bezeichnung der Abteilungen, Kammern und Senate des Gerichts bzw. der Abteilungen und Dezernate der Staatsanwaltschaft folgen. Mehrere Service-Einheiten können zu Service-Gruppen zusammengefasst werden.


(2)
Die Aufgaben der Geschäftsstelle einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten im Sinne der Kostenverfügung werden von Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) wahrgenommen oder können geeigneten Beschäftigten (Fn 2) übertragen werden, soweit ihre Erledigung nicht nach gesetzlichen Bestimmungen, nach dieser Anordnung oder nach sonstigen Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist. Geeignet sind Beschäftigte, die auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem den Beamtinnen und Beamten vermittelten Stand gleichwertig ist. (Fn 10)


(3)  (Fn 7)
Die Aufgabe der Übertragung eines von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichneten strafverfolgungsbehördlichen oder gerichtlichen Schriftstücks in ein ersetzendes elektronisches Dokument (vgl. §§ 298a Abs. 2 S. 4 ZPO, 14 Abs. 1 S. 2 FamFG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO, 110c S.1 OWiG, 335 Abs. 2a S. 2 HGB, 46e Abs. 2 S. 4 ArbeitsGG, 65b Abs. 6 S. 4 SGG,  55b Abs. 6 S. 4 VwGO, 52b Abs. 6 S. 4 FGO) einschließlich der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch geeigneten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.1 sowie geeigneten vergleichbaren Tarifbeschäftigten derselben Laufbahngruppe (Fn 9) als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle übertragen werden.

 

(4)  (Fn 7)
Die Behördenleitung regelt die Geschäftsverteilung.

§ 4 Aufgaben der Geschäftsstelle


(1)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Service-Einheit erledigen alle Aufgaben, die ihnen nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder dieser AV obliegen oder übertragen sind. Sie unterstützen vor allem die Spruchkörper der Gerichte und die Entscheiderinnen und Entscheider bei den Staatsanwaltschaften bei der Erfüllung des Rechtsschutzauftrages.

(2) (Fn 4)
Zu den Aufgaben der Service-Einheit gehören auch

a)
die Fertigung von Beschluss- und Verfügungsentwürfen einfacher Art, 

b)
die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung von Vergütung, Entschädigungen und Vorschüssen für Zeuginnen bzw. Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer und ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter, die Bearbeitung von Anträgen auf Ersatz von Auslagen der zu Verteidigerinnen bzw. Verteidigern bestellten Referendarinnen bzw. Referendare sowie die Veranlassung der Wiedereinziehung der in diesen Bereichen zu viel gezahlten Beträge,

c)
bei den Amtsgerichten:
- in Grundbuchsachen die Fertigung der Entwürfe von Grundpfandbriefen und der Entwürfe für nachträgliche Vermerke auf den Briefen,
- in Grundbuch- und Registerangelegenheiten die Fertigung von Entwürfen für Eintragungsverfügungen nach vorangegangener rechtlicher Vorprüfung, soweit diese in elektronischer Form als automatisierte Datei geführt werden.

d)
bei den Staatsanwaltschaften:
- die Überwachung der Ratenzahlungen und die Mahnung (§ 7 EBAO) bei der Einforderung von Geldbeträgen, soweit nicht das Verfahren JUKOS oder ein gleichartiges Fachverfahren zur Anwendung kommt.


Im Übrigen obliegt den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Service-Einheiten die Mitwirkung bei der Ausbildung von Anwärterinnen, Anwärtern und Auszubildenden.

 

(3)
Die entscheiderunterstützenden Tätigkeiten nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Service-Einheiten nach Maßgabe der Spruchkörper- und Entscheiderpraxis und auf der Grundlage der hierzu eingeführten Aufgabenkataloge (vgl. § 7) wahr.


(4)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Service-Einheiten erledigen ihre Aufgaben einschließlich des Schreib- und Protokolldienstes grundsätzlich in ganzheitlicher Bearbeitungsweise. Sie arbeiten gesamtverantwortlich im Team und sorgen selbstständig für eine effiziente Erledigung ihrer Aufgaben. Hierbei ist auf eine enge Zusammenarbeit mit den Entscheiderinnen bzw. Entscheidern hinzuwirken. Die Service-Einheiten - auch innerhalb einer Service-Gruppe - wirken auf eine gleichmäßige Arbeitsbelastung hin.


(5)
Die Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) und der vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) im Bereich des Anordnungswesens richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV zur LHO).

§ 5 Aufgabenvorbehalt(Fn 4)
 
(1)
Den Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (Fn 7) bleiben vorbehalten:

1.
die Angelegenheiten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland (mit Ausnahme der Akten- und Registerführung), soweit nicht die Zuständigkeit der Richterin bzw. des Richters, der Staatsanwältin bzw. des Staatsanwalts, der Amtsanwältin bzw. des Amtsanwalts oder der Rechtspflegerin bzw. des Rechtspflegers gegeben ist.
 
2.
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten in

a) Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen,
 
b) Konkurs- und Vergleichssachen mit Ausnahme des besonderen Prüfungstermins in Konkursverfahren,
 
c) Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen,
 

d) familienrechtlichen und sonstigen Angelegenheiten nach Teil 1 Vorbemerkungen 1 und 1.3.5, Nummer 11101 bis 11105 KV GNotKG; nach Nummer 13500, 13501, 13502, 13504; nach Nummer 15112, 15210, 15211, 15212 Ziffern 1, 3 bis 6; 15213, 15214 KV GNotKG; nach Teil 3 Vorbemerkung 3.1, Nummer 17004 KV GNotKG sowie nach § 26 Absatz 3, § 62 GNotKG, (Fn 8


e) Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen(Fn 5),
 
f) familienrechtlichen Angelegenheiten nach Nrn. 1310 KostVerzFamGKG (nur bei Genehmigungen nach § 1643 BGB), nach Nrn. 1311 bis 1313 KostVerzFamGKG (Fn 6), 
 
dieser Vorbehalt gilt jedoch nicht

- für Beschwerdeverfahren,

- für Angelegenheiten, in denen die Geschäftsstelle auch für die Sachentscheidung zuständig ist und

- für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
 

3.
bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit


a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle, soweit es sich nicht um Anträge und Erklärungen einfacher Art handelt,


b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,


c) die Kostenfestsetzung mit Ausnahme der Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung.

 

4.
bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit


a) die Aufnahmen von Klagen, Berufungen und Beschwerden (§ 90, §151 Abs. 1, § 173 SGG) sowie von anderen Anträgen und Erklärungen, die prozessuale Bedeutung haben,


b) die Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2, des 749 ZPO in Verbindung mit 198 Abs. 1 SGG,


c) die Festsetzung der Kosten gemäß 197 Abs. 1 SGG,

 

d) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 55 RVG,


e) die Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG,


f) die Zahlungserinnerungen bei rückständigen Beträgen in Prozesskostenhilfesachen.

 

5.
bei den Finanzgerichten


a) die Aufgaben der Rechtsantragstelle,


b) die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklauseln,


c) die Kostenfestsetzung einschließlich der Prozesskostenhilfevergütungsfestsetzung,


d) die Durchführung der Buch- und Belegprüfungen,


e) die Berechnung der nicht vom Gericht festgesetzten Streitwerte."


(2)
Die nach Absatz 1 Nr. 2 den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 (Fn 7) vorbehaltenen Aufgaben der Kostenbeamtin bzw. des Kostenbeamten können geeigneten Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) bzw. Beschäftigten vergleichbarer Entgeltgruppen übertragen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.

Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Sozialgerichten können bei Bedarf auch Beschäftigte widerruflich beauftragt werden. Die Beauftragung obliegt der Behördenleitung.

§ 6 Übertragene Verwaltungsaufgaben


(1)
Bei Bedarf kann die Behördenleitung einen oder mehrere Beamtinnen bzw. Beamte der Laufbahngruppe 2.1 (Fn 7) oder vergleichbare Beschäftigte (Fn 2) zur Bearbeitung in Justizverwaltungsaufgaben heranziehen.


(2)
Den Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 (Fn 7) und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) werden die in der Anlage (Fn 2) aufgeführten sonstigen Justizverwaltungsaufgaben zur Erledigung übertragen.

§ 7 Aufgabenkataloge

Die Leiterinnen und Leiter der Mittelbehörden können Rahmen und Inhalt der Aufgabenkataloge im Sinne dieser Geschäftsstellenordnung festlegen (§ 4 Abs. 3).

§ 8 Vorlagepflicht (Fn 7)

 

(1)
Die Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 und vergleichbaren Beschäftigten haben die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten der Laufbahngruppe 2.1, der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger, der Richterin bzw. dem Richter, der Staatsanwältin bzw. dem Staatsanwalt oder der Amtsanwältin bzw. dem Amtsanwalt vorzulegen, wenn dies mit Rücksicht auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten erforderlich erscheint. Nach Vorlage kann diese bzw. dieser die Bearbeitung selbst übernehmen oder Weisungen für die Bearbeitung geben.

Unter der gleichen Voraussetzung haben die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.1 sowie die vergleichbaren Tarifbeschäftigten derselben Laufbahngruppe (Fn 8) (Fn 9) die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Geschäfte der Beamtin bzw. dem Beamten der Laufbahngruppe 1.2 vorzulegen.

 

(2)
Ferner haben die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 die ihnen zur Erledigung zugewiesenen Sachen der Beamtin bzw. dem Beamten der Laufbahngruppe 2.1 oder der Rechtspflegerin bzw. dem Rechtspfleger vorzulegen, wenn dies wegen eines zusammenhängenden Geschäftes erforderlich erscheint. Für den Fall, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich ist, hat die Beamtin bzw. der Beamte der Laufbahngruppe 2.1 oder die Rechtspflegerin bzw. der Rechtspfleger die gesamte Angelegenheit zu bearbeiten.

§ 9 Beauftragung von Anwärterinnen und Anwärtern (Fn 7)

Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1.2 und vergleichbaren Beschäftigten (Fn 2) obliegen, dürfen auch Anwärterinnen bzw. Anwärter der Laufbahngruppe 2.1 und der Laufbahngruppe 1.2 nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes betraut werden.

§ 10 Ausnahmeregelung (Fn 10)

 

(1)

Mit Blick auf die Einführung der elektronischen Akte und die damit verbundenen besonderen Herausforderungen können in Ausnahmefällen noch bis zum 31.12.2026 die den Beamtinnen bzw. Beamten der Laufbahngruppe 1.2 und vergleichbaren Beschäftigten obliegenden Aufgaben, soweit sie vor der Übertragung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 bearbeitet worden sind, weiter den Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2.1 zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die Behördenleitung.

 

(2)

Das Ministerium der Justiz wird nach der flächendeckenden Einführung der elektronischen Akte am 01.01.2026 die bis dahin erfolgte Umsetzung der Aufgabenübertragung evaluieren.

 

§ 11 In-Kraft-Treten

 
Diese AV tritt am 1. April 2022 in Kraft.


Die AV vom 25. November 1980 (2325 - I B. 8), die AV vom 16. Januar 1992 (2325 - I B. 7), die AV vom 26. November 1992 (2325 - I B. 9) und der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 7. Dezember 1989 (I B 2 - 1241 A) werden zum selben Zeitpunkt aufgehoben.





Fußnoten :

   Fn1: Geändert durch AV d. JM vom 18. Juli 2007 - JMBl. NRW S. 192

   Fn2: Geändert durch AV d. JM vom 9. Februar 2010 - JMBl. NRW S. 114 -. Die AV tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

   Fn3: Geändert durch AV d. JM vom 28. November 2011 - JMBI. NRW S. 373 -. Die AV tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

   Fn4: Geändert durch AV d. JM vom 21. August 2012 - JMBl. NRW S. 216 -. Diese AV tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

   Fn5: Geändert durch AV d. JM vom 10. März 2014 - JMBl. NRW S. 99 - Diese AV tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

   Fn6: Geändert durch AV d. JM vom 8. Juli 2015 - JMBl. NRW S. 302 -. Die AV tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

   Fn7: Geändert durch AV d. JM vom 25. Oktober 2018 - JMBl. NRW S. 275 -. Diese AV tritt am 1. November 2018 in Kraft.

   Fn8: Geändert durch AV d. JM vom 13. November 2018 - JMBl. NRW S. 293 -. Diese AV tritt am 15. November 2018 in Kraft.

   Fn9: Geändert durch AV d. JM vom 8. Januar 2021 - JMBl. NRW S. 42 -. Diese AV tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

   Fn10: Geändert durch AV d. JM vom 1. März 2022 (2325 - I. 8) - JMBl. NRW. S. 132 -. Diese AV tritt am 1. April 2022 in Kraft.