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Justizverwaltungs­vorschriften-Online

Eine Datenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen
Die Justizverwaltungsvorschriften in einer Datenbanklösung mit komfortabler Volltextsuche.

Historie :

Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Erwachsenen
Gem. RdErl. des Ministerium der Justiz (4450 - III. A 10)
und des Ministeriums des Innern (IV D - 2902) vom 1. Juni 2000
- JMBl. NRW S. 158 -
in der Fassung vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)
- JMBl. NRW S. 331 -


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 4.8 wird aufgehoben; Nummern 4.9 bis 4.11 werden die Nummern 4.8 bis 4.10

 

4.8
Nach der vorläufigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft beauftragt diese die Ausgleichsstelle mit dem Täter-Opfer-Ausgleich und setzt ihr eine angemessene Frist.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Neufassung der Nummern 4.6 und 4.7

 

4.6
Die Ausgleichsstelle nimmt unverzüglich Kontakt zu den Beteiligten auf und klärt deren Bereitschaft zur Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Hierüber übersendet sie kurzfristig einen Bericht mit einem - auch vorläufigen - Ausgleichsvorschlag an die Staatsanwaltschaft.

4.7
Nach Vorliegen des Ausgleichsvorschlags entscheidet die Staatsanwaltschaft über die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 153 a StPO). Ist im Hinblick auf die beabsichtigte Verfahrenseinstellung die gerichtliche Zustimmung erforderlich, holt die Staatsanwaltschaft sie ein. § 153 b StPO bleibt unberührt.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 III. 10)

Bezug : Neufassung der Nummern 4.3 und 4.4

 

4.3
Hält die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Täteropfer-Ausgleichs für angezeigt, so wendet sie sich an eine der in Nummer 3.3 genannten Ausgleichsstellen. Sind von der oder dem Beschuldigten bestimmte (Mindest-) Leistungen zur Wiedergutmachung zu erbringen, vermerkt die Staatsanwaltschaft dies in der Zuschrift an die Ausgleichsstelle.

4.4
Zur Einleitung des Täter-Opfer-Ausgleichs übermittelt die Staatsanwaltschaft der Ausgleichsstelle Namen und Anschrift der oder des Beschuldigten und des Opfers sowie erforderliche Angaben zum Sachverhalt.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 4.2 Satz 1; Satz 3; neuer Satz wird angefügt

 

4.2
Die Entscheidung, ob ein Täter-Opfer-Ausgleich versucht werden soll, trifft die Staatsanwaltschaft in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens. Dabei sollen Anregungen der Polizei oder anderer Stellen berücksichtigt werden. Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann sich die Staatsanwaltschaft der Gerichtshilfe bedienen.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Neufassung Nummer 4.1; neue Verlinkung auf die Wörter "Muster siehe Anlage"

 

4.1
Zu Beginn der Ermittlungen klärt die Polizei, ob zwischen den Beteiligten ein Ausgleich bereits stattgefunden hat oder angebahnt ist. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Gewinnt die Polizei den Eindruck, dass sich ein Täter-Opfer-Ausgleich anbietet, so regt sie diesen gegenüber der Staatsanwaltschaft an. Die Polizei händigt den Beteiligten ein Merkblatt zum Täter-Opfer-Ausgleich aus. Muster siehe Anlage

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 3.2 Buchstabe e) wird Buchstabe d); Streichung nach Komma

 

3.2
Als Ausgleichsstelle für Erwachsene können je nach den Umständen namentlich in Betracht kommen

a) die Gerichtshilfe,
b) die Bewährungshilfe bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Beschuldigten,
c) der Soziale Dienst des Strafvollzuges bei Inhaftierten,
d) Schiedspersonen nach dem Schiedssamtsgesetz (SchAG NW) vom 16.12.1992 sowie
e) Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, die sich zur Wahrnehmung der Aufgaben einer entsprechenden Ausgleichsstelle bereit erklärt haben.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug :  Nummer 3.2 Änderung Buchstabe a); Aufhebung Buchstabe b); Buchstaben c) und d) werden die Buchstaben b) und c)

 

3.2
Als Ausgleichsstelle für Erwachsene können je nach den Umständen namentlich in Betracht kommen

a) die Gerichtshilfe,
b) die Bewährungshilfe bei unter Bewährungsaufsicht stehenden Beschuldigten,
c) der Soziale Dienst des Strafvollzuges bei Inhaftierten,
d) Schiedspersonen nach dem Schiedssamtsgesetz (SchAG NW) vom 16.12.1992 sowie
e) Einrichtungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege, die sich zur Wahrnehmung der Aufgaben einer entsprechenden Ausgleichsstelle bereit erklärt haben.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 3.1 Satz 2

 

Um den Kontakt zwischen Täter und Opfer herzustellen und den Ausgleich vorzubereiten, können sich die Beteiligten an eine Ausgleichsstelle wenden.


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 2.7 wird Nummer 2.6; ein Satz wird angefügt

 

2.7
Vorstrafen oder ein bereits in früheren Verfahren versuchter Ausgleich schließen einen erneuten Ausgleich nicht von vornherein aus.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Nummer 2.6 wird Nummer 2.5; Änderung in Satz 1 und 2

 

2.6
Voraussetzung für die Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs ist, dass Beschuldigte und Opfer zu einem Ausgleich auf freiwilliger Basis bereit sind. Bei minderjährigen Opfern ist auch die Zustimmung der Personensorgeberechtigten erforderlich.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Aufhebung Nummer 2.5

 

2.5
Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist nur in Betracht zu ziehen, soweit Verletzte nicht auf den Privatklageweg zu verweisen sind. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich wird von der Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nach § 376 StPO mit berücksichtigt und ist geeignet, das öffentliche Interesse an der Erhebung der öffentlichen Klage entfallen zu lassen.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Änderung Nummer 2.3

 

2.3
Das Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich darf nicht zu einer Einschränkung der Unschuldsvermutung und von Verteidigungsrechten der Beschuldigten führen; es setzt daher voraus, dass die oder der Beschuldigte bereit ist, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen.

 


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Neufassung Nummer 2.2

 

2.2
Für einen Täter-Opfer-Ausgleich bei erwachsenen Beschuldigten kommen je nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere folgende Vergehen in Betracht, wobei die Aufzählung lediglich eine Orientierungshilfe bieten soll:

- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- Beleidigung (§ 185 StGB),
- Körperverletzung (§§ 223 f., 229 StGB),
- Nötigung (§ 240 StGB),
- Diebstahl (§§ 242 f. StGB),
- Unterschlagung (§ 246 StGB),
- Betrug (§ 263 StGB),
- Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB),
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB).


Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III 10)

Bezug : Neufassung Numnmer 1

 

1. Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die Berücksichtigung des Täter-Opfer-Ausgleichs sind bei Erwachsenen § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 a, § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 153 a Abs. l Satz 2 Nr. l und Nr. 5, Abs. 2 Satz l, § 153 b, § 155 a, § 155 b, § 376 StPO; vgl. ferner §§ 27 ff., 30 GnO NW.



Fassung vor Änderung durch Gemeinsamer Runderlass des JM und IM vom 13. November 2020 (4450 - III. 10)

Bezug : Neufassung Vorbemerkung

 

Durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3186 ff.) hat der Gesetzgeber dem Täter-Opfer- Ausgleich und der Schadenswiedergutmachung im Erwachsenenstrafrecht stärkeres Gewicht eingeräumt. Mit dem Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmelde- anlagen vom 17.12.1999 (BGBl. I S. 2491 ff.) wurden datenschutzrechtliche Regelungen getroffen und das Rechtsin- stitut des Täter-Opfer-Ausgleichs in den Katalog des § 153 a StPO eingefügt.

Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) soll dem Rechtsfrieden, der durch eine Straftat gestört ist, dienen. Für das Opfer soll - auf Initiative des Täters oder durch Vermittlung eines Dritten - auf außergerichtlichem Wege eine von beiden Seiten akzeptierte Lösung zur Beseitigung oder wenigstens Milderung der mit der Straftat verbundenen Folgen gefunden werden. Dem Opfer können überdies ein Zivilrechtsstreit und eine Vernehmung als Zeuge erspart werden. Dem Täter sollen die Folgen seiner Tat für das Opfer - auch aus spezialpräventiven Gründen - verdeutlicht werden. Die Ausgleichsleistungen des Täters können finanzieller oder kompensatorischer Art sein.

Der TOA kann eine Alternative zur Verhängung oder Vollstreckung gesetzlicher Sanktionen sein. Durch seine Einbindung in das bestehende Strafrechtssystem dient er den Interessen der Rechtsgemeinschaft.